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Stadtverordneten, sofern ihre Wahl ordnungsmäßig erfolgt ist,
ohne weiteres in ihr Amt eingeführt werden müssen, bedürfen die
Mitglieder des Magistrats der Bestätigung, und' dies Bestäti—
gungsrecht bedeutet in der Hand einer reaktionären Regierung
nicht nur eine Beschränkung der Selbstberwaltung der Gemeinden,
sondern indirekt auch eine weitere Schmälerung des Wahlrechts

Im Geltungsbereich der Städteordnung für die östlichen
Provinzen steht die Bestätigung hinsichtlich der Bürgermeister und
Beigeordneten in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern dem
Könige, hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten
von weniger als 10 000 Einwohnern sowie hinsichtlich der Schöffen
und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten, ohne
Unterschied ihrer Größe, dem Regierungspräsidenten zu. Die
Bestätigung kann von dem Regierungspräsidenten nur unter Zu⸗
stimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Be—
zirksausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag
des Regierungspräsidenten durch den Minister des Innern ergänzi
werden. Wird die Bestätigung von dem Regierungspräsidenten
unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe
auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung
bon dem Minister des Innern erteilt werden. In Berlin hat der
Oberpräsident das Bestaͤtigungsrecht der Stadträte; die eventuelle
Mitwirkung des Bezirksausschusses fällt fort.

Wird die Vestätigung endgültig versagt, so schreitet die
Stadtberordnetenversammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch
diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungspräsident — in
Berlin der Oberpräsident — berechtigt, die Stelle einstweilen auf
Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. Dasselbe findet
statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern oder den nach
der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten. Die
kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadt⸗
verordnetenbersammlung, deren wiederholte Vornahme ihr iederzeit
zusteht, die Bestätigung erlangt hat.

Aehnlich lauten die Bestimmungen in den übrigen Städte⸗
ordnungen. In Westfalen, Schleswig-Holstein, der Rheinprovinz,
Hannover und den alten Provinzen bedürfen sämtliche Magistrats-
mitglieder. in Hessen⸗Nassau Bürgermeister, Beigeordnete und be—
soldete Magistratsmitglieder, in Frankfurt a. M. lediglich der
zweite Bürgermeister der staatlichen Bestätigung. Ebenso ist in
den Landgemeinden für die Gemeindevorsteher und Schöffen die
Bestätigung vorgeschrieben. Die kommissarische Verwaltung ordnet
in Hannover der Minister des Innern, sonst der Regierungs⸗
präsident an. In der Rheinproving kann die erledigte Stelle von
bornherein auf einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber auf
12 Jahre, kommissarisch besetzt werden.

Gründe für die Verweigerung der Bestätigung braucht die Re—
gierung nicht anzugeben.