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Nicht als selbständig gelten 1. Personen, welche auf Grund richter—
licher Verfügung unter Kuratel gestellt sind, 2. Dienstboten, Ge—⸗
werbsgehülfen und Haussöhne, welche im Brot des Dienstherren
oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben.

Bei strikter Durchführung dieser Bestimmungen wäre aber der
Kreis der Gemeindebürger zu sehr beschränkt worden, und um diese
Rückkehr zu vornapoleonischen Zeiten zu vermeiden, sah sich der
Gesetzgeber gezwungen, auch der großen Masse Nichtheimats-
berechtigter, im übrigen aber die vorgenannten Bedingungen er—
füllender und daher vom Gesetz als befähigt bezgeichneter Personen
die Möglichkeit zu geben, das Bürgerrecht zu erwerben. Es wurde
also den befähigten Personen bei besonderer Qualifikation, das
heißt wenn sie seit zwei Jahren in der Gemeinde gewohnt und eine
daselbst angelegte direkte Steuer und die sie treffenden Gemeinde—
abgaben entrichtet haben, der Anspruch auf Verleihung des Bürger⸗
cechtes gewährt. Diesen beiden Klassen, den heimatsberechtigten
Befähigten und den besonders qualifizierten nicht heimats—
berechtigten Befähigten, muß das Bürgerrecht auf Verlangen ge—
geben werden. Außerdem hat die Gemeinde das Recht, jedem Be—
fähigten, ohne Rücksicht darauf, ob er heimatsberechtigt ist oder die
besondere Qualifikation besitzt oder nicht, das Bürgerrecht auf An—
suchen zu verleihen. Aus gewissen Gründen, wie Armenunter—
stützung innerhalb der der Bewerbung vorausgehenden zwei dahre,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizeiaufsicht,
sttrafrechtliche Verfolgung wegen einer Handlung, wegen der der
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizei—
aufsicht oder Ueberweisung an die Landespolizeibehörde möglich sind,
Verlust eines öffentlichen Dienstes durch richterliches Urteil, Gin⸗
leitung des Kuratelverfahrens, gerichtliches Gantverfahren, können
die Gemeinden das Bürgerrecht versagen.

Mit den beiden erwähnten Klassen ist der Kreis der Gemeinde—
bürger noch nicht erschöpft. Im Artikel 15 verleiht das Gesetz einen
Anspruch auf das Bürgerrecht auch noch allen Inländern (Frauen
und Minderjährige eingeschlossen), juristischen Personen und privat—
rechtlichen Vereinigungen, die ein besteuertes Wohnhaus in der
Gemeinde besitzen, oder mit direkten Steuern mindestens in dem—
selben Betrage wie einer der drei höchstbesteuerten Einwohner an⸗
gelegt sind, ohne Rücksicht darauf, ob die sonst erforderliche Be—
fähigung vorhanden ist. Die volljährigen, nicht in der Gemeinde
wohnenden Männer ausgenommen, muß dieses Bürgerrecht durch
einen Stellvertreter ausgeübt werden, der die Befähigung im Sinne
des Gesetzes besitzt.

Das Bürgerrecht wird nur durch ausdrückliche Verleihung er—
worben. Infolgedessen konnte es trotz des weitgezogenen Kreises
möglicher Gemeindebürger sehr wohl an der zur Verwaltung der
Gemeinde nötigen Zahl von Gemeindebürgern fehlen, wenn niemand
von dem ihm durch das Gesetz verliehenen Anspruche Gebrauch