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machte und sich um das Bürgerrecht bewarb. Um einen solchen Zu—
stand unmöglich zu machen, wurde der Gemeindeverwaltung das
Recht gegeben, die befähigten Personen zum Erwerbe des Bürger—
rechtes zu zwingen, wenn sie 5 Jahre in der Gemeinde gewohnt,
und während dieser Zeit mit direkten Steuern im jährlichen Ge—
samtbetrage von mindestens 4 Gulden (6,86 Mk.) in Gemeinden
mit mehr als 20000 Seelen, und mit 8 Gulden (5,14 Mk.) in den
übrigen Gemeinden angelegt waren.

Die Bedeutung dieser Bestimmung tritt erst voll in Verbindung
mit einer anderen Bestimmung hervor, welche den Gemeinden das
Recht gibt, eine Aufnahmegebühr zu erheben. Diese darf in
Gemeinden mit mehr als 20000 Seelen 100 Gulden (171,84 Mk.),
in Gemeinden mit mehr als 5000 Seelen 756 Gulden (128,67 Mk.),
in Gemeinden mit mehr als 1500 Seelen 50 Gulden (8,71 Mk.),
in kleineren Gemeinden 260 Gulden (42,86 Mt.) nicht übersteigen.
Hier besteht nur die eine reichsrechtliche Ausnahme: Gewerbe—
reibende, gegen die der Zwang zum Erwerbe des Bürgerrechtes
ausgeübt wird, sind nicht zur Bezahlung einer Aufnahmegebühr
derpflichtet, falls der Zwang allein auf Grund der Bezahlung von
Gewerbesteuern wirksam wird.

Ziehen solche Zwangsbürger binnen zwei Jahren nach Er—⸗
werbung des Buͤrgerrechtes aus der Gemeinde fort und erwerben
sie binnen drei Jahren nach dem Abzuge für sich und ihre Familien⸗
angehörigen das Heimatsrecht in einer anderen Gemeinde, so haben
sie Anspruch auf Rückersatz der Hälfte der bezahlten Aufnahme—
gebühr.

Ueberblicken wir kurz diese ganze Regelung der Materie! Von
einer einheitlichen, konsequenten Durchführung des Heimats—
prinzips ist keine Rede mehr. Wir haben in den Bedingungen, an
die das Bürgerrecht geknüpft wird, nichts, was über die üblichen
Bedingungen der Gemeinderechte mit Einwohnergemeinde hinaus—
geht. Die einzige Abweichung liegt in der Bestimmung, daß das
Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung erworben werden
kann. Die Wirkungen dieser Bestimmung suchte man durch die
andere Vorschrift wieder aufzuheben, die eine von der Gemeinde—
verwaltung erzwingbare Verpflichtung zum Erwerbe des Bürger⸗
rechtes aussprach. Anstatt sich entschieden auf den Boden der
modernen Verhältnisse zu stellen, und die Einwohnergemeinde in
Uebereinstimmung mit anderen Teilen des Deutschen Reiches zur
Grundlage zu machen, fsuchte der sozialpolitische Ausschuß des Ab—
geordnetenhauses, der den Regierungsentwurf vorzuberaten hatte,
mit diesem zu einer Vereinbarung zu kommen. Die Regierung
hatte aber an der „natürlich bewährten und den Bahern lieb—
gewordenen“ Heimatsgesetzgebung von 1825 festgehalten, trotzdem
diese auch für Bahern schon damals gegenüber der Entwickelung
der wirtschaftlichen Verhältnisse veraltet war und daher zu schweren
Ungerechtigkeiten führen mußte. Das Abgeordnetenhaus aber war