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ständiges Gewerbe betreiben. Stimmberechtigt sind alle Gemeinde—
mitglieder, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, mit
Ausnahme der ansässigen Frauenspersonen, der juristischen Per—
sonen, der Almosenempfänger, sowie der Personen, die in Konkurs
verfallen sind oder die die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben.
Die Wählbarkeit zu den Gemeindeämtern steht jedem stimmberechtigten
männlichen Gemeindemitgliede zu, welches seit mindestens einem
Jahre im Gemeindebezirke seinen wesentlichen Wohnsitz hat. Dieses
sehr weitgehende Wahlrecht, das nur die nichtselbständigen, d. h. die
im Gesindedienst oder sonst in anderer Lohn und Kost stehenden
Personen ausschließt, bestand bis zum Jahre 1886. Die Veranlassung
zu seiner Verschlechterung gab hier wie überall anderwärts die
starke Entwickelung der sozialdemokratischen Bewegung. Die bürger—
lichen Parteien, die bisher in den Gemeindeverwaltungen, ins—
besondere auch der industrialisierten Vororte, unbeschränkt geherrscht
hatten, sahen sich in ihrer Herrschaft bedroht und griffen zu dem
bequemsten Mittel, sich des Andringens der sogialdemokratischen
Partei zu erwehren, dem Ausschluß der Wählerkreise, die das Gros
dieser Partei ausmachen. Die Bewegung für die Verschlechterung
des Landgemeindewahlrechtes ging von einigen Leipziger Vororten,
wie Lindenau und Gohlis, aus, die in Petitionen an den Landtag
eine Abänderung des Wahlrechtes verlangten. So wurde in der
Bohliser Petition angeführt, daß bei den letzten Gemeinderats—
wahlen daselbst junge, fast nur halberwachsene Menschen sich, ge—
leitet von ihren sozialistischen Führern, in großer Zahl an den
Wahlen beteiligt und so der sozialistischen Majorität zum Siege
verholfen hätten. Die Petitionskommission der Abgeordneten—
kammer, die sich mit der Lindenauer Petition beschäftigte, führte in
ihrem Berichte aus, daß auf dem platten Lande der Wähler bei
Gemeindewahlen meistens nicht mehr bedürfe als den Nachweis
seiner Selbständigkeit (also der Erfüllung des 21. Lebensjahres)
und seiner doch leicht erkennbaren privatwirtschaftlichen Un—
abhängigkeit und der sächsischen Staatsangehörigkeit. Das Wahl—
recht schließe sich immer noch so eng an das wirtschaftliche Leben
auf dem Lande an, daß sein Wegfall eine durch die lokalen Ver—
hältnisse nicht gerechtfertigte Verletzung des von der hohen Kammer
stets und ganz besonders hochgehaltenen Pringips involvieren
würde, daß nur, wo die öffentliche Wohlfahrt und die Interessen
der Gemeinden es notwendig machen, weitergehende Beschränkungen
der Ausübung des Wahlrechts zu Gemeindeämtern einzuführen
seien. Ferner wurde in dem Bericht darauf hingewiesen, daß in
der revidierten Landgemeindeordnung eine ganze Anzahl von Schutz—
mitteln gegen das „Ueberfluten unbewußter Verständnislosigkeit
oder illohaler Bestrebungen auf seiten der Stimmberechtigten“
zegeben seien. Trotzdem empfahl die Kommission, allerdings aus
Rücksicht auf den einzelnen Fall, die Ueberweisung der Petitionen
zur Kenntnisnahme. Das Gesetz vom 24. April 1886 brachte dann
die von den bürgerlichen Parteien gewünschte Rückwärts-