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Von der Gesamtheit der Gemeindemitglieder scheiden sich die Bürger
ab. Das Bürgerrecht wird auf Anfuchen vom Stadtrate erteilt.
Bei seiner Erteilung hat der Bürger mittels Handschlages anzu—
geloben, die ihm als Bürger obliegenden Pflichten zu erfüllen, der
Obrigkeit gehorsam zu sein und der Stadt Bestes nach Kräften zu
fördern. Ein Recht auf die Erwerbung des Bürgerrechtes haben
alle Gemeindemitglieder, die die sächsische Staatsangehörigkeit be—
sitzen, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, öffentliche Armen—
unterstützung weder begiehen noch im Laufe der letzten zwei Jahre
begogen haben, unbescholten sind, eine direkte Staatssteuer von
mindestens 8 Mk. entrichten, auch für die letzten zwei Jahre ihre
Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am
Orte ihres bisherigen Aufenthaltes vollständig berichtigt haben, und
entweder im Gemeindebegirk ansässig sind oder daselbst seit
wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnort haben, oder in
einer anderen Stadtgemeinde des Königreiches Sachsen bis zur
Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger
waren. Alle Gemeindemitglieder, die die Berechtigung zum
Erwerbe des Bürgerrechts besitzen, außerdem aber männlichen
Geschlechtes sind, seit drei Jahren im Gemeindebezirk ihren
wesentlichen Wohnsitz haben, und mindestens 9 Mf. an direkten
Staatssteuern jährlich zu entrichten haben, sind zum Erwerbe des
Bürgerrechtes verpflichtet. Durch diese Bestimmungen fsollte also
bon Gesetzeswegen dafür gesorgt werden, daß die Angehörigen der
besitzenden Klassen das Bürgerrecht erwerben, während der
arbeitenden Klasse nur die Berechtigung dazu erteilt wurde. Man
hoffte auf diese Weise den überwiegenden Einfluß der ersteren
dauernd zu sichern, da man auf die Interesselosigkeit der Arbeiter
rechnete. Die Bürger sind bei den Wahlen der Stadtverordneten
stimmberechtigt. Ausgeschlossen sind die Frauen. Außerdem geht
seines Stimmrechtes verloren, wer öffentliche Armenunterstützung
erhält oder im Laufe der letzten zwei Jahre erhalten hat, wer
die Staats- und Gemeindeabgaben, einschließlich der Abgaben
zu Schul⸗ und Armenkassen, länger als zwei Jahre ganz oder
teilweise nicht entrichtet hat, wer die Selbständigkeit verloren hat
oder die bereits angeführten, für den Erwerb des Bürger—
rechtes festgesetzten Vorbedingungen nicht mehr erfüllt. Weiter
geht die Stimmberechtigung verloren durch Suspension oder
Remotion von öffentlichen Aemtern, durch Entzug der bürgerlichen
Ehrenrechte, Stellung unter Polizeiaufsicht, Untersuchungshaft
wegen eines mit Entziehung der Ehrenrechte bedrohten Verbrechens
oder Vergehens, Unterbringung in einer öffentlichen Besserungs—
oder Arbeitsanstalt usw.

Von den Bedingungen, an die der Erwerbdes Bürger—
rechtes geknüpft wurde, ist außer der zweijährigen Ansässigkeit
insbesondere der Talerzensus von Bedeutung. An ihm hatte die
Regierung bei der Beratung der revidierten Städteordnung mit
Enischiedenheit festgehalten, da sie mit ihm verhüten wollte, daß die

Das kommunale Wahlrecht.