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Gemeindeverwaltung in die Hände der Massen käme. Den absoluten
Ausschlußz der Sozialdemokraten bezweckte jedoch die Regierurg
damit keineswegs. Der damalige Minister von Nostitz-Wallwitz
führte vielmehr aus, er wünsche, daß Sozialisten in die Gemeinde—
verwaltungen kämen, um immer daran zu erinnern, daß eine soziale
Frage existiere. Dagegen müsse der Herrschaft der Sozialdemokratie
unbedingt vorgebeugt werden. Das Mittel dazu, das die Re—
gierung damals in dem Talerzensus fand, verlor aber im Laufe
der Zeit seine Wirkung. Die Zahl der Arbeiterbürger wuchs
in den Stadtgemeinden ziemlich schnell und damit rückte die Möglich—
keit eines sozialdemokratischen Sieges in greifbare Nähe. Bei dem
geltenden Listenwahlsystem wäre im Fall eines zweimaligen Sieges
die sozialdemokratische Herrschaft Wirklichkeit geworden. Wie in
den Landgemeinden, so suchten daher auch in den Stadtgemeinden
die bürgerlichen Parteien diese Möglichkeit durch Abänderung der
Wahlrechtsbestimmungen auszuschließen. Dabei wurden die ver—
schiedensten Wege eingeschlagen. Man suchte anfänglich den
Arbeitern die Erwerbung des Bürgerrechtes auf alle mögliche Weise
zu erschweren, indem man die einschlägigen VBestimmungen der
Städteordnung in der standalösesten Weise auslegte. So definierte
der Dresdener Rat den Begriff der im Gesetz vorgeschriebenen Selb⸗
ständigkeit in einer Art und Weise, daß alle Arbeiter abgelehnt
werden konnten. Man wies selbst Familienväter mit eigenem
Haushalte ab, weil sie irgendwo gegen Lohn arbeiteten. Dann, als
diese Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht als ungesetzlich
abgewiesen wurde, verweigerte der Rat allen denen das Bürger—⸗
recht, die, wenn sie auch sonst alle Vorbedingungen erfüllen, zur
Aftermiete wohnen, also keinen eigenen Haushalt haben. Auch diese
Auslegung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für ungesetzlich
erklärt. Kam man mit dem Begriff der Selbständigkeit nicht zum
Ziel, so übte man seinen Witz nunmehr an dem Begriff der Un—
bescholtenheit. Personen, die vor einem Dutzend Jahren irgendwo
einmal gerichtlich bestraft waren, wurden als nicht unbescholten
abgewiesen. Auch dieser Auslegungskunst mußte durch das Ober—
oerwaltungsgericht ein Ende gemacht werden. Da man also in
Dresden auf diesem bequemen Wege der Interpretation der Städte—
ordnung das heißersehnte Ziel nicht erreichen konnte, so blieb
schließlich kein anderer Ausweg, um die Sozialdemokraten von dem
Eindringen in das Dresdener Stadtverordnetenkollegium abzu—
halten, als die Abänderung des Wahlrechtes, die nach langen Ver—
handlungen kürzlich nach dem Vorbilde Chemnitzs zustande gebracht
wurde.

Die Abänderung des allgemeinen, gleichen
Wahlrechts ist das zweite Mittel, mit dem sich das sächsische
Bürgertum der verhaßten Sozialdemokratie zu erwehren sucht.
Die Grundlage für ein derartiges Vorgehen gewährt der 8 57.
Durch Ortsstatut kann nämlich vorgeschrieben werden, daß die Wahl
nach gewissen Klassen der Bürgerschaft zu erfolgen hat, außerden,