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daß sie in jeder dieser Klassen oder in jedem Begirke besonders für
einen bestimmten Teil der zu Wählenden vorzunehmen ist. Von dieser
Bestimmung machte zuerst der Leipziger Rat Gebrauch. In Leipgig
hatte sich seit 1890 infolge der Eingemeindung zahlreicher Vorort⸗
gemeinden mit starker Arbeiterbevölkerung die Zahl der Bürger
stark vermehrt, und im Jahre 1808 war der Sieg der sozialdemo—
kratischen Liste nur durch ein ordnungsparteiliches Manoͤdber ver—
eitelt worden. Die Gefahr der sozialdemokratischen Herrschaft in
der Stadtvertretung rückte näher und näher. Ganz ähnlich
lagen die Verhältnisse in anderen sächsischen Städten. Die
sogialdemokratische Not führte im Juni 1804 zu einer vertrau—
lichen Besprechung von Vertretern der größeren Städte des Landes,
in der man sich über die Frage beriet, ob es angezeigt erscheine, der
mehr und mehr in den Vordergrund tretenden Gefahr des Ein—
dringens sogialdemokratischer Elemente in die Gemeindebertretungen
durch entsprechende Verschärfung der auf die Bürgerrechtsgewinnung
bezüglichen Bestimmungen der revidierten Städteordnung entgegen—
zutreten. Bei dem Ministerium fanden diese Bestrebungen Ver—⸗
ständnis und Förderung. Offenbar war aber auf dem Verwaltungs⸗
wege bei der ablehnenden Haltung des Oberverwaltungsgerichtes
nichts zu machen. Nur durch eine Aenderung des Wahlverfahrens
konnte die bedrohte Gemeinde noch gerettet werden. Anfangs
Oktober 1894 veröffentlichte der Leipziger Rat den Entwurf eines
neuen Wahlstatuts, das die direkte Dreiklassenwahl nach preußischem
Muster vorsah, und einige Wochen später war der Entwurf von den
Stadtverordneten angenommen und von der Kreishauptmannschaft
bestätigt worden. Das Beispiel Leipgzigs fand zunächst in einigen
kleineren Städten Nachahmung, so in Falkenstein, Markranstädt usw.
1800 nahm auch Crimmitschau das Dreiklassenwahlrecht an. In
Chemnitz, wo im Jahre 1807 die antisemitische Herrschaft zum ersten—
mal durch den Sieg der sozialistischen Liste bedroht wurde, war
sogar das Leipziger Dreiklassenwahlrecht noch zu arbeiterfreundlich.
Hier griff man zu dem Berufsklassenwahlrecht, durch das aller⸗
dings der Einfluß der Arbeiterschaft auf ein Minimum beschränkt
werden konnte. Von 57 Stadtberordneien müssen 80 mit Wohn—
häusern im Gemeindebezirke ansässig, Nunanfässige Bürger der
Stadt sein. Die stimmberechtigten Bürger werden ferner in fünf
Abteilungen eingeteilt. Die allgemeine Abteilung wird von allen
denen gebildet, die nicht zu den übrigen vier Abteilungen gehören,
und zerfällt ihrerseits in zwei Unterabteilungen, die erste alle
Bürger umfassend, die mit einer Steuersumme bis zu 1900 Mk.,
die zweite alle Bürger umfassend, die mit einer Steuersumme von
über 1800 Mk. bis 2500 Mtk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt
sind. Die zweite Abteilung (Arbeiterstand) wird von denen ge⸗
bildet, die nach 851 des Versicherungsgesetzes der Versicherungs-
pflicht unterliegen. Die dritte Abteilung (Beamten- und Ge⸗
lehrtenstand) umfaßt die approbierten Aergte, die Beamten, die
Beistlichen, die Lehrer sowie die Rechtsantwälte, sofern sie mit einem