Einkommen von über 2500 Mtk. zur Staatseinkommensteuer ein—
geschätzt sind. Zur vierten Abteilung (Gewerbestand) gehören die—
senigen Bürger, die ein Geschäft besitzen oder ein Gewerbe betreiben,
ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und mit einem Ein—⸗
kommen von über 2500 Mk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt
sind, ferner die Obermeister der Innungen. Die fünfte Abteilung
(Handelsstand) bilden diejenigen Bürger, die als Inhaber von
Firmen im Handelsregister eingetragen und mit einem Einkommen
bon über 2500 Mk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätt sind,
ferner die Bürger, die Mitglieder der Vorstände der Aktiengesell⸗
schaften find. In dieser Abteilung wählen außerdem alle diejenigen,
die nicht zu einer der Abteilungen 25 gehören, soweit sie mit einem
Einkommen von über 2600 Mk. zur Staatseinkommensteuer ein—
geschätzt sind. Die Stadtverordneten verteilen sich nun in folgender
Weise auf die verschiedenen Wählerabteilungen. Es entfallen von
den alle zwei Jahre zu wählenden 19 Stadtverordneten auf die
Abteilung:
wa
2
2

Aunsässiger und 0O Unansässiger
4— * 1 2

J „2 Unansässige
Ansässige J

2 u⸗ n 2 9

3 2
Von den 10 bei der alle zwei Jahre stattfindenden Drittels-
erneuerung zu wählenden Stadtberordneten entfallen also auf die
Arbeiterklasse nur 8, im ganzen also 9. Sie wird sich daher stets in
der hoffnungslosesten Minorität befinden und während der Dauer
des Wahlrechts aus diesem Zustande niemals herauskommen. Nach
dem preußischen Dreiklassenwahlrechte wäre es ihr möglich, die
dritte Klasse mit 19 Sitzen zu erobern. Das Chemnitzer Wahlrecht
ist also noch bedeutend reaktionärer. Daß durch das Berufsklassen⸗
wahlrecht die ganze moderne politische Entwickelung negiert und in
die heutige keine Stände mehr kennende soziale Gliederung der
Gesellschaft ein ständisches Wahlrecht eingeführt wird, das ganz
zusammenhanglos dasteht, sei nur kurg hervorgehoben. Man unter⸗
werfe die Wahlklassenteilung einer eingehenden Prüfung und man
wird finden, daß sie ohne jede innere Konsequenz ist, und gerade
so gut in irgend einer anderen Weise hätte getroffen werden können.
Dieses Chemnitzer Berufsklassenwahlrecht ist auch in Dresden zur
Einführung gekommen, hier aber noch mit einer Klassifizierung der
Bürger nach dem Alter ihres Bürgerrechtes verbunden worden.
Wähler, die zehn und mehr Jahre Bürger sind, gehören zur ersten
Klasse, die juͤngeren Bürger zur zweiten Klasse. Es wurden fünf
Abteilungen nach dem Berufe gebildet, von denen jede nach dem
Alter der Bürger wieder in zwei Klassen zerfällt. In jeder Klasse
sind dann wieder ansässige und unansässige Vertreter unterschieden.
Es gilt also die folgende Verteilung: