a) Berufslose (Rentner, Pensionäre)

dy Versicherungspflichtige Arbeiter und
andere ohne festes Dienst⸗
einkommen.
Beamie, Geistliche, Lehrer...
Selbständige Gewerbetreibende ..
Alle Birger, die zur Handelskammer
heitragspflichtig sind. ..

Erste Klasse

EnNPnan-

ässige säfsige
Vertreter

3

8

3
9
9

8
3
9

3

ß

Zweite Klasse

An⸗ Ungn⸗

ässige sässige
Voertreter

3

3
83
3

83
8
3

9

8

IV. Mürttemberg.

Die Entwickelung des württembergischen Gemeindewahlrechtes
zeigt uns, nicht wie in Preußen und anderen Bundesstaaten, den
Fortschritt von der Bürger- zur Einwohnergemeinde, sondern um—
gekehrt den Gang von einem ziemlich alle Einwohner einer Ge—
meinde umfassenden Wahlrechte zu seiner Beschränkung auf
die Gemeindebürger. Es ist charakteristisch, daß diese Beschränkung
erst in den Soer Jahren vorgenommen wurde, fast 20 Jahre nachdem
durch die moderne Gewerbe- und Heimaisgesetzgebung dos Bürger⸗
recht den wesentlichen Inhalt verloren hatte. Nach dem Gesetz vom
63. Juli 1849 betr. einige Abänderungen und Ergänzungen der Ge—
meindeordnung kommen die gemeindebürgerlichen Wahl- und Wähl⸗
barkeitsrechte allen den volljährigen oder für volljährig er—
klärlen Gemeindegenossen zu, die in dem Gemeindebezirk ihren
Wohnsitz haben und irgend eine Steuer an die Gemeindelkasse zahlen
oder, falls eine Steuer für die Gemeinde eingeführt würde, zu der⸗
selben beizutragen hätten. Außer den Gemeindegenossen steht auch
den württembergischen Staatsbürgern, die die erwähnten Er⸗
ferdernisse erfüllen, und seit den drei dem Wohltermin voran—
Jegangenen Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirkes un⸗
uͤnterbrochen nicht nur Wohnsteuer entrichten, sondern auch aus
einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen
oder Einkommen Steuern entrichten, oder wenn sie gefordert würden,
zu entrichten hätten, das Wahl- und Wählbarkeitsrecht zu. Neben
die Gemeindegenossen treten hier also als gleich wahlberechtigt die
Einwohner, soweit sie die württembergische Staatsangehörigkeit
besitzen. Das Gesetz dehnt aber den Kreis der Wahlberechtigten noch
weiter aus, und bezieht in denselben auch die Bürger anderer
deutscher Staaten ein, die die gleichen Erfordernisse erfüllen, wie
die Einwohner, wenn in ihren Heimatsstaaten Gegenseitigkeit ge⸗—
währt wird. Dieses weitgehende Gemeindewahlrecht wurde nun im
Jahre 1886 durch das Gesetz betreffend die Gemeindeangehörigkeit
ganz bedeutend eingeschränkt. Die politischen Gründe lagen vor—