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nehmlich darin, daß die deutsche Partei den Anfängen der Arbeiter—
— enigegenzutreten suchte.
Der Nationalliberalismus hat den Kampf mit geistigen Waffen
gegen die Sozialdemokratie immer so geführt, daß er von allen
Machtmitteln des Staates und der Gesetzgebung, wo er konnte,
Gebrauch machte. Das Gesetz von 1885 führte den Grundsatz der
Bürgergemeinde streng durch und entzog damit nicht unbedeutenden
Kreisen des württembergischen Volkes das bisher von ihnen besessene
Wahlrecht, trotzdem das Gemeindebürgerrecht seine frühere Be⸗
deutung zum größten Teil verloren hatte. Die besonderen Rechte
der Gemeindebürger werden von dem Gemeindeangehörigkeitsgesetz
wie folgt aufgezählt: 1. das Recht der Teilnahme an den Wählen
zu den Gemeindeämtern, und das Stimmrecht in sonstigen Ge—
meindeangelegenheiten, sowie die Fähigkeit, zum Mitgliede des
Gemeinderates und Bürgerausschusses gewählt zu werden. 2. das
Recht der Teilnahme an den sogenannten persönlichen Gemeinde⸗
nutzungen aus dem nutzbaren Eigentum der Gemeinde, wo solche
bestehen. Doch ist dieses Recht auf die sogenannten Aktibbürger be—
schränkt, d. h. auf die männlichen, selbständig auf eigene Rechnung
im Gemeindebezirke wohnenden Bürger, welche das 86. Lebensjahr
vollendet und, soweit sie nicht selbst von einem Aktivbürger stammen,
das für diese Nutzungen ortsstatutarisch bestimmte Einstandsgeld
bezahlt haben, sowie auf die im Gemeindebezirk wohnhaften Witwen
dieser Bürger. 8. der Schutz gegen Ausweisungen aus dem Ge—
meindebezirk.

Der Erwerb des Bürgerrechts erfolgt durch Ab—
stammung, durch Verehelichung und durch Erteilung. Durch Ab—
stammung erwerben die ehelichen Kinder das Bürgerrecht ihres
Vaters, die unchelichen das Bürgerrecht ihrer Mutter, und nehmen
an deren Bürgerrechtserwerb und Verlust bis zum voll—
endeten 25. Lebensjahre teil. Frauen erwerben das Bürgerrecht
durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger. Die Erteilung
des Bürgerrechtes erfolgt durch den Gemeinderat. Sie ist der Weg,
auf dem das Bürgerrecht von allen den Personen erworben wird,
die es nicht durch Abstammung oder Verehelichung erhalten.
können. Das Gesetz von 1885 stellt nun für die Bewerbung um das
Bürgerrecht die folgenden Bedingungen auf: Besitz der württem—
bergischen Staatsangehörigkeit, ein Alter von 25 Jahren und die
Entrichtung einer Steuer aus einem der Gemeindebestenerung
unterworfenen Vermögen oder Einkommen. Sind diese Be—
dingungen erfüllt, so kann der Gemeinderat den ansuchenden Per—
sonen das Bürgerrecht erteilen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet.
Eine solche Verpflichtung liegt erst dann vor, wenn der Bewerber
1. seit den drei vorangegangenen Rechnungsjahren ununterbrochen
Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen
Einkommen oder Vermögen und außerdem Wohnsteuer entrichtel
oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätte, oder 2. außer
der Wohnsteuer an Staats-, Amtskörperschafls- und Gemeinde—