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steuern aus Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben für das
zuletzt vorangegangene Rechnungsjahr wenigstens 50 Mk. bezahlt
hat. Diese Summe kann durch Oritsstatut auf 25 Mk. herabgesetzt
werden und darf nicht mehr als 100 Mk. betragen. In allen den
Fällen, in denen durch die ununterbrochene Bezahlung von Steuern
wähvend der letzten drei Jahre ein Anspruch auf Bürgerrechts-
erteilung erworben wurde, ist die Bürgerrechtsgebühr durch
Artikel 283 der Gemeindeordnung von 1906 auf 2 Nek. festgesetzt
worden. In allen anderen Fällen haben die Gemeinden inner—
halb des Spielraumes von 5225 Mtk. die Gebühr festzustellen.
Das württembergische Gemeindeangehörigkeitsgesetz vereinigt
alle drei Arten von Mitteln, durch die sich die Besitzenden das
Pribilegium des Bürgerrechtes und damit der Teilnahme an der
Gemeindeverwaltung zu sichern gesucht haben, die Vorschrift
eines bestimmten Zensus, die Vorschrift einer bestimmten Auf—
enthaltsdauer in der Gemeinde, die Erhebung von Bürgerrechts-
geldern. Die Forderung einer mindestens dreijährigen Steuerzahlung
ist eine ganz offenbare Begünstigung des seßhaften Teiles der Be—
vbölkerung, d. h. also der Grund- und Hausbesitzer, sowie der Ge—
werbetreibenden, schließt dagegen einen großen Teil der stets in
mehr oder minder starker Wanderung befindlichen Arbeiterklasse
und der Beamtenschaft von dem Bürgerrechte aus. Und dieser
privilegierte Teil der Bevölkerung wird durch die Festsetzung
der Bürgerrechtsgebühr auf 2 Mk. noch weiter geschützt. Am
klarsten tritt die Herrschaft des Geldsacks in der Bestimmung
hervor, wonach schon die Zahlung einer Steuersumme von 50 Mk.,
ganz ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes in der
GBemeinde, vollkommen für die Erwerbung des Anspruches
auf die Bürgerrechtserteilung genügt. Für den Besitzenden bedarf
es keiner Zeit, um die Verhältnisse der Gemeinde kennen zu
lernen, an ihrem Leben und seinen Bedürfnissen und Eigen—
tümlichkeiten Interesse zu gewinnen — alle diese Forderungen,
deren Erfüllung man von dem Besitzlosen verlangt, und durch die
dreijährige Aufenthaltsdauer zu sichern sucht, werden durch die
einzige Eigenschaft, Besitzer zu sein, befriedigt. Die Interessen—
gemeinschaft des Besitzes garantiert den Klassen, welche die Ge—
meindeverwaltung beherrschen, das Wohlverhalten des Bewerbers.
Sie garantiert ihnen dafür, daß er stets das Wohlbefinden des Be—
sitzes über das Wohlbefinden der Einwohner stellen wird.

Das Wahlrecht haben alle Gemeindebürger, soweit sie
männlich sind, das 26. Lebensjahr zurückgelegt haben, und Steuern
aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Ver—
mögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer an die Ge⸗
meinde entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten
hätten. Das württembergische Gemeinderecht keunt also keine
Stimmberechtigung der Frauen, auch nicht durch Bevollmächtigte,
wie das in anderen Bundesstaaten möglich ist. Von der Vorschrift
des Wohnens im Gemeindebegirk sind diejenigen Gemeindebürger