befreit, die in der Gemeinde zur Staatssteuer aus Grundeigentuni,
Bebäuden oder Gewerben im Mindestbetrage von 25 Mk. veranlagt
sind. Also auch hier wieder eine Privilegierung des Besitzes.

Ausgeschlossen sind vom Wahlrechte die Personen, die unter
Vormundschaft stehen, Personen, gegen die das Konkursverfahren
eröffnet ist, während der Dauer desselben, Personen, denen durch
rechtskräftige Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, sowie Personen, denen die staats- und ge—
meindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte von der zu—
ständigen Kammer des Landgerichts mit der Eröffnung des Haupt⸗
verfahrens zeitlich entzogen worden sind, weil als wahrscheinlich an—
zunehmen sei, daß die Verurteilung eine Entziehung jener Rechte
zur Folge haben werde. Zu diesen Klassen kommen ferner hinzu
die Personen, die Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen
Armenpflege beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorher⸗
gegangenen Jahr bezogen haben. Nicht als Armenunterstützung
sind anzusehen: Unterstützungen, die wiedererstattet sind; die
Krankenunterstützung des Empfängers oder eines Angehörigen;
die einem Angehörigen wegen körperlichen oder geistigen Ge—
brechens gewährte Unterstützung; Unterstützungen zum Zweck der
Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen
Beruf; sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorüber—
gehenden Hilfsbedürftigkeit gewährt sind.

Sehr streng sind die Bestimmungen über den Ausschluß vom
Wahlrecht durch Steuerrückständigkeit. Wer mit Bezahlung der Ge—
meindesteuern trotz spezieller Mahnung aus einem der letzt voran—
gegangenen drei Rechnungsjahre mehr als 9 Monate nach Ablauf
des Rechnungsjahres, in welchem sie fällig wurden, noch im Rück—
stande ist, auch keine Stundung dafür erhalten hat, geht seines
Wahlrechtes zeitweise verlustig.

Die Wahl ist direkt und geheim und findet in Gemeinden mit
mehr als 10000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältnis—
wahl mit freien und verbundenen Listen statt.
V. Baden.
Die Gemeindeordnung von 18831 hob den bisherigen
Unterschied zwischen Oris- und Schutzbürger auf und gewährte bei
einer Gesamtzahl von zirka 200 000 Orts- und Schutzbürgern mehr
als 80 000 Personen das volle Bürgerrecht und damit die Teilnahme
an der Gemeindeverwaltung. Das Bürgerrecht wurde erlangt durch
Geburt und durch Annahme. Die Bedingungen im ersteren Falle
waren außer der Volljährigkeit der Besitz eines den Unterhalt der
Familie sichernden Vermögens- oder Nahrungszweiges, und insofern
die Ausübung des Nahrungszweiges an gesetzliche Bedingungen
gebunden ist, die Nachweisung ihrer Erfüllung. Bei der Aufnahme
forderte das Gesetz außerdem noch den Besitz eines Vermögens von
300 1000 Gulden, je nach der Größe der Gemeinde. Mit der Auf—