Parallel mit der Einführung der Einwohnergemeinde ging die
inhaltliche Beschränkung des Wahlrechtes. Urversammlungen der
Gemeinde, wie sie in der Gemeindeordnung von 1870 vorgesehen
sind, gibt es nach dem Gesetz von 1874 nicht mehr. Die Gemeinde
ist ein- für allemal durch den Bürgerausschuß ersetzt, dem sogar
das Kardinalrecht der Gemeinde, die Wahl ihrer Verwaltungs—
beamten, übertragen ist. Damit sind die letzten Ueberbleibsel
uralter Demokratie aus der Städteverwaltung entfernt worden.
An ihre Stelle ist ein äußerst künstliches, dem Besitz zur
vollsten Geltung verhelfendes System getreten. Der Bürger—
ausschuß wird nach dem Dreiklassenwahlsystem gewählt, wobei die
Klasseneinteilung eine für die Minderbesteuerten ungünstigere
wurde als in der Gemeindeordnung von 1870, und dieser Bürger⸗
ausschuß wählt die Bürgermeister und Gemeinderäte, während nach
dem Gesetz von 1870 der Gemeinderat von allen Gemeindebürgern
gewählt wurde.

In den nicht der Städteordnung unterstehenden Gemeinden blieb
zunächst das Bürgerrecht erhalten, das durch das Gesetz über die
Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechtes
vpon 1870 geregelt wurde. Danach sind die Rechte der Gemeinde—
bürger das Recht des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde und
der Benutzung aller Gemeindeanstalten, der Stimmengebung bei
Gemeindebersammlungen, der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu
allen Gemeindeämtern, der Teilnahme an dem Gemeinde- und
Allmendgut, und das Recht des Betriebes eines jeden Gewerbes
nach Vorschrift der Gesetze. Das Bürgerrecht wird entweder durch
Geburt oder durch Annahme erlangt. Alle ehelichen Kinder haben
das angeborene Bürgerrecht in der Gemeinde, in welcher ihr Vater
zur Zeit der Geburt, oder, falls er früher gestorben, zur Zeit seines
Absterbens Bürger gewesen ist. Zum Antritt des angeborenen
Bürgerrechtes ist erforderlich das zurückgelegte 258. Lebensjahr, der
Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder
Nahrungszweiges, und insofern die Ausübung des Nahrungszweiges
an gesetzliche Bedingungen geknüpft ist, die Nachweisung, daß solchen
Genüge getan sei. Für den Eintritt in das angeborene Bürgerrecht
ist eine Gebühr zu erheben, die von 6 bis zu 16 Mk. beträgt, je nach
der Größe der Gemeinde. Diese Gebühr kann von dem Gemeinde—
rat gang oder teilweise erlassen werden. Er hat aber in jedem
einzelnen Falle pflichtmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzung des
Gefetzes erfüllt ist. Generell kann er auf die Erhebung der Gebühr
nicht verzichten.

Die Aufnahme in das Vürgerrecht erfolgt durch den Gemeinde—
rat. Jeder badische Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr zurück⸗
gelegt hat, ist berechtigt, die Aufnahme zu verlangen. Doch muß
er dabei eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Er darf weder ein
offenkundig schlechter Haushalter noch ein Trunkenbold sein, noch
offenkundig einen ausschweifenden Lebenswandel führen, noch ent⸗
mündigt und mundtot sein. Die Personen, denen die bürgerlichen