Inhaltes des Wahlrechtes parallel. Der Gemeinderat wurde nicht
von den Wahlberechtigten, sondern vom Bürgerausschuß gewählt,
nur in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern, seit dem
Gesetz vom 27. Juli 1902 in Gemeinden mit weniger als
2000 Einwohnern, wurden Bürgermeister und Gemeinderäte
bvon den Bürgern und wahlberechtigten Einwohnern gewählt.
Außerdem wurde die Klasseneinteilung zuungunsten der ün—
bemittelten geändert, gleichfalls wie in der Städteordnung. Die
Bemeinden wurden nach ihrer Einwohnerzahl in drei Gruppen ge—
teilt: 1. Gemeinden von über 4000 Einwohnern — hier ist die
Teilung: erste Klafse ein Zwölftel, zweite Klasse drei Zwölftel,
dritte Klasse 8 Zwölftel der Wahlberechtigten —, 2. Gemeinden
mit 1000 und mehr Einwohnern — die erjste Klasse umfaßt ein
Neuntel, die zweite Klasse drei Neuntel, die dritte Klasse fünf
Neuntel der Wahlberechtigten —, 8. Gemeinden mit 500 und mehr
SFinwohnern — erste Klasse ein Sechstel, zweite Klasse zwei Sechstel,
dritte Klasse drei Sechstel.

Spätere Novellen, namentlich die vom 26. September 1910,
haben beträchtliche Verbesserungen dieses gesetzlichen Zustandes ge—
bracht. Die Gemeinderäte werden nunmehr in Gemeinden bis zu
4000 Einwohnern direkt von den Bürgern und wahlberechtigten
Sinwohnern gewählt. Die Klasseneinteilung wurde zugunsten der
Unbemittelten geändert. Wie in der Städteordnung umfaßt die
erste Klasse das erste Sechstel, die zweite Klasse die beiden folgenden
und die dritte Klasse die übrigen drei Sechstel der Wahlberechtigten.
Jede der drei Klafsen wählt für sich den dritten Teil der Mit—
glieder des Bürgerausschusses und zwar in Gemeinden von min—
destens 2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
mittels gebundener Listen.

Die Geschichte des badischen BVürger- und Wahlrechtes zeigt
in sehr interessanter Weise, wie im Laufe der Jahrzehnte der
Grundsatz der Einwohnergemeinde sich langsam durchgesetzt hat, so
daß er zurzeit in der Städteordnung der allein herrschende geworden
ist, in der Gemeindeordnung neben dem durchaus veralteten Bürger—
rechte sich eine Stellung errungen hat. Gleichzeitig mit dieser Er—
weiterung des Kreises der wahlberechtigten Personen wurden aber
Kautelen geschaffen, um zu verhindern, daß die neu an der Ge—
meindeberwaltung teilnehmenden Elemente den Einfluß ihrer
Stimmen nach ihrem Sinne ausüben können. So wurde die Wahl
des Bürgermeisters und des Gemeinderates den Wählern ab—
genommen und dem Bürgerausschuß übertragen, so wurde das
Dreiklassensystem eingeführt und so gestaltet, daß den Besitzenden
die Vorherrschaft garantiert wurde. Erst in den letzten Jahren ist
es der stark gewachsenen und einflußreich gewordenen Sozialdemo—
kratie gelungen, Abschwächungen der Plutokratie durchzusetzen.