vorausgeseht, daß sie am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet
haben, vom 1. April des dem Rechnungsjahr, in dem die Wahl stati
findet, vorhergehenden Jahres an gemeindesteuerpflichtig sind, und
daß die Bedingungen für das Ruhen der Wahlberechtigung und
Wählbarkeit nicht zutreffen. Das Ortsbürgerrecht allein gewährt
also das aktive und passive Wahlrecht nicht. Außer der Vollendung
des 25. Lebensjahres wird durch die Forderung der Gemeinde—
steuerpflichtigkeit eine Karenzfrist vorgeschrieben, deren Dauer je
nach dem Termin der Wahl verschieden lang ist.

Die Wahlrechte kommen außer den Ortsbürgern noch einer
weiteren Klasse von Gemeindceinwohnern zu, nämlich allen männ—
lichen Einwohnern, die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen
und seit zwei Jahren den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde
erworben haben und außerdem die gleichen Voraussetzungen, wie die
Ortsbürger, nämlich Vollendung des 25. Lebensjahres und Steuer—
pflichtigkeit, erfüllen. Mit der Klasse der stimmberechtigten und
wählbaren Einwohner wurde eine neue Klasse von Gemeinde—
angehörigen zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung berufen,
die nicht das Ortsbürgerrecht besitzt. Damit wurde dem Pringip
der Einwohnergemeinde ein wichtiges Zugeständnis gemaächt,
wenn man sich auch noch nicht entschlietzen konnte, das veraltete
Institut der Bürgergemeinde ganz aufzugeben und durch die Ein—
wohnergemeinde zu ersetzen. Das Festhalten an der Bürger—
zgemeinde hat zu Widersprüchen geführt, die recht deutlich
hervortreten, wenn man die Voraussfetzungen der Stimm—
berechtigung und Wahlfähigkeit nebeneinander stellt. Für alle,
Ortsbürger wie stimmberechtigte Einwohner, sind erforderlich:
Vollendung des 25. Lebensjahres und Gemeindesteuerpflicht: Für
den Ortsbürger besteht dann keine weitere Vorschrift, als daß er in
der Gemeinde wohnen muß, für den Einwohner aber, der Reichs—
angehöriger sein muß, die einer vierjährigen Karengfrist, da der
Unterstüßungswohnsitz durch zweijährigen Aufenthalt erworben
wird. Man sucht vergeblich nach einem Grunde für diese Unter—
scheidung, man müßte denn gerade mit den Gesetzen in der ehelichen
Abstammung von einem Ortsbürger oder dem Besitz der hessischen
Staatsangehörigkeit so wunderbare, für die Ausübung des Wahl—
rechtes befähigende Eigenschaften erblicken, daß man sie in ihrer
Wirkung dem vierjährigen Aufenthalt der Reichsdeutschen gleichzu⸗
setzen vermag. Wer übrigens diese Abstammung besitzt, braucht
ferner weder den Nachweis der Fähigkeit, in rechtmäßiger Weise
für seinen Unterhalt zu sorgen, noch den des guten Rufes zu liefern,
wie er von allen anderen Hessen zwecks Aufnahme als Ortsbürger
geführt werden muß.

die Stimmberechtigung ruht bei Personen, die unter Vor—
mundschaft und Kuratel stehen, ferner bei solchen, die sich in
Konkurs befinden, während seiner Dauer, infolge Ausschlusses kraft
strafrechtlicher Verurteilungen und wegen Bezuges einer nicht bloß
borübergehenden Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln zur