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preußischen Städte- und Landgemeindeordnungen darin an, daß
sie die Einwohner, die von vornherein in engen und festen Be—
ziehungen zur Gemeinde stehen, schon nach Ablauf eines Jahres
zum Wahlrecht zuläßt. Als solche Elemente betrachtet das Gesetz
die Besitzer eines Wohnhauses, ferner die Personen, die ein
stehendes Gewerbe oder die Landwirtschaft selbständig betreiben
und schließlich alle, die ein öffentliches Amt ausüben oder Re—
ligionsdiener, Lehrer an öffentlichen Schulen oder Rechtsanwälte
sind. Von diesen Bevölkerungsklassen ist das Gesetiz überzeugt,
„daß ihre Interessen sie auf die Gemeinschaft mit den der Auf—
rechterhaltung bewährter Ordnung in der Gemeindeverwaltung zu⸗
getanen Elementen hinweisen“, daß sie ein erhöhtes Interesse an
der günstigen Entwickelung der Gemeinde besitzen, und daß sie schon
nach einem Jahre die Vertrautheit mit den Gemeindeverhältnissen
und die Anhänglichkeit an das Gemeinwesen erwerben, die die große
Masse der Nichtbesitzenden sich erst in drei Jahren anzueignen
vermag.

Die Gemeindeordnung von 1805 hält also an dem Grundsatz
der Einwohnergemeinde fest. Ausgeschlossen vom Wahlrechte sind
nur die Frauen und die weniger als 25 Jahre alten männlichen
Einwohner, sowie die Reichsausländer. Dazu kommen dann die
von der Wahlberechtigung auf Grund spegieller Bestimmungen aus—
geschlossenen Personen, wie die Entmündigten, die im Konkurs be—
findlichen Personen während der Dauer des Konkursverfahrens
sowie auf die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens,
Personen. welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder
Gemeindemitteln beziehen, oder in dem letzten der Wahl voran—
gegangenen Jahre bezogen haben, Personen, welche die Gemeinde—
abgaben für die beiden letzten Rechnungsjahre nicht vollständig
berichtigt haben usw. usw.

Waͤhlbar zu Mitgliedern des Gemeinderates sind: 1. die
wahlberechtigten Einwohner der Gemeinde, sofern sie daselbst zu
einer der vier direkten Staaissteuern veranlagt sind, 2. die nicht
in der Gemeinde wohnenden Eigentümer von Grundstücken, sofern
sie in der Gemeinde ihres Wohnsitzes wahlberechtigt sind.

Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates ist direkt, die Ab—
stimmung geheim.