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        <title>Das kommunale Wahlrecht</title>
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        414.

bou Puul hicsch
und Hugo Lindemunn

Pteis 1 Nucl
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        ——
        <pb n="3" />
        Sozialdemokratische Gemeindepolitik

Kommunalpolitische Abhandlungen
Herausgegeben unter Leitung von Paul Hipsch

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Heft 1

Das kzommunale Vahlpecht

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Paul Hirich und hugo Cindemann

Zweite ergänzte Auflage

— — 8
89
F GIELF
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2 —8
—S 8
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/0

Berlin 1911
Verlag: Buchhandlung Vorwärts, Berlin 8W. 68
(Hans Weber, Berlin.)
        <pb n="4" />
        Inhalts-Verzeichnis.

Einleitung.. .. . . * F
a) Die Entwicklung der Bürgergemeinde zur Einwohner—⸗
zemeindee...... ... .. . . ..
Der plutokratische Charakter des Kommunalwahlrechts
4. Das Pluralwahlrechte.
2. Bürgerrechtsgebühren.
2. Zensus.....
4. Das Dreiklassenwahlsystem
Preußen. W—
Die zurzeit in Preußen geltenden Gesetze und Verord⸗
nungen... .
Die mündliche Abstimmung..
Einschränkungen des Wahlrechts
Vorbedingungen zur Ausübung
Wahlrecht und Steuerrückstände
Aufenthaltsdaue. ...
Die „Selbständigkeit“ der Wähler
Staatszugehörigkeitt........... .
Wahlrecht und Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
Das Privileg der Hausbesitzer. ..
Der Magistrat.
Das Bestätigungsrecht der Regierung
IIJ. Bahern. . . .—
III. Sachsen....
Die Landgemeindeordnung von 1878
Das Gesetz vom 24. April 1886.
Die revidierte Städteordnung.
Erwerb des Bürgerrechtt .
Abänderung des allgemeinen, gleichen Wahlrechts
IV. Württemberg. ...
V. Baden. ..
Die Gemeindeordnung von 18831
Das Gesetz von 186151....
Die Novelle von 18544. ...
Die geltenden Gesetzesbestimmungen
VI. Hessen. . ...
VII. Elsaß⸗Lothringen.

3
7
I

4
        <pb n="5" />
        Einleitung.

a) Die Entwickelung der Bürgergemeinde zur Einwohnergemeinde.
Die Bildung des Wahlkörpers, d. h. des Kreises der bei den
Gemeindewahlen stimmberechtigten und wählbaren Personen, er—⸗
folgt in den deutschen Gemeinderechten entweder nach dem Grund⸗
satze der Bürgergemeinde oder dem der Einwohnergemeinde. Die
Bürgergemeinde ist die historisch ältere, früher allein gültige Ge—
meindeverfassung. Sie hat allgemein bis in das 19. Jahrhundert
hinein geherrscht, und ist erst in diesem durch die Einwohner—
gemeinde, auch heute noch nicht in allen Bundesstaaten, er—
setzt worden. In der Bürgergemeinde war die Gemeindeangehörigkeit
 geknüpft an das Bürgerrecht, das von den Nachkommen der
Bürger durch die Abstammung, von den Ortsfremden durch Ver—
leihung erworben wurde. Nur die Bürger waren berechtigt, an
dem Genuß des Gemeindevermögens, der Benutzung der Gemeinde—
anstalten und an der Gemeindeverwaltung teilzunehmen. Im Laufe
der Entwickelung wurde der Inhalt des Bürgerrechtes ein reicherer;
schließlich enthielt es außer den genannten Rechten das Recht des
Aufenthaltes und der Niederlassung, der Verehelichung, des Grund—
besitzes und Gewerbebetriebes im Gebiete der Gemeinde, wie das
Recht, im Falle der Dürftiakeit Unterstützungen von ihr zu ver—
langen.
Die Entwickelung der Bürgergemeinde vollzog sich in doppelter
Richtung. Es schied sich von der Bürgerschaft häufig ein besonderer
Kreis von Berechtigten ab, die eigentlichen Vollbürger, denen in
diesem Falle die politischen Rechte und die besonderen Nutzungs⸗
rechte an dem Gemeindevermögen ausschließlich zustanden. Auf der
anderen Seite wuchs an die Bürgergemeinde ein Kreis von Ein—
wohnern heran, die als Beisitzer, heimatsberechtigte Insassen und
unter anderem Namen zu Bürgern zweiten Grades gemacht wurden
und dementsprechend ein minderwertiges Bürgerrecht erhielten.
Hatte ursprünglich die Bürgerschaft an Zahl die zugewanderten
Einwohner beträchtlich überwogen, so änderte sich dieses Verhältnis
an zahlreichen, namentlich an den wirtschaftlich und an Bevölke—
rungszahl wachsenden Orten in sein Gegenteil. Durch die moderne
wirtschaftliche Entwickelung wurden die Menschen aus der engen
Verbindung mit dem Boden, ihrem Heimatsorte, gelöst und die
früher stagnierenden Bevölkerungsmassen in Bewegung gesetzt. Es
entstanden neue, große Städte, teils durch Weiterentwickelung der
        <pb n="6" />
        alten Ansiedelungen, teils durch Neubildung. Die Zahl der durch
Abstammung berechtigten Bürger verschwand neben der Zahl der
Zugewanderten, die, wie jene, die Kosten der Gemeindeberwaltung
zu tragen hatten, ohne den geringsten Einfluß auf sie zu be—
fitzen. Sehr häufig waren gerade die zugewanderten Elemente die
Träger der industriellen Blüte der sich entwickelnden Städte, während
die bürgerberechtigten Teile der Bevölkerung als Kleinbauern,
Kleinhandwerker in der alten Stagnation weiterlebten. Das Miß—
verhältnis zwischen der ökonomischen Bedeutung der neuen Be—
bölkerungsschichten auf der einen Seite und ihrem Einfluß auf die
Gemeindeverwaltung und ihrer Teilnahme daran auf der anderen
wurde zu groß, als daß es auf die Dauer hätte erhalten werden
können. So mußte der Gesetzgeber entweder die Erwerbung des
Bürgerrechtes bedeutend erleichtern, oder auf das Prinzip der
Bürgergemeinde vollständig verzichten und zur Einwohnergemeinde
übergehen, in der die Teilnahme an der Gemeindeverwaltung allen
Finwohnern bei Erfüllung gewisser Bedingungen gleichermaßen zu—
steht. Beschleunigt wurde diese Entwickelung durch die zu Ende
des 18. Jahrhunderts gleichfalls als eine Folge der wirtschaftlichen
SIntwickelung einsetzende Bewegung, die die wirtschaftliche Befrei—
ung des einzelnen von der Bindung des Zunftwesens und der
Feudalverfassung anstrebte. Der Erwerb von Grundbesitz und der
Betrieb eines Gewerbes wurden nicht mehr von der Gemeindeange⸗
hörigkeit abhängig gemacht. Niederlassung und Aufenthalt wurden
bon der früher erforderlichen Erlaubnis der Gemeinde befreit. So
blieb am Ende als Inhalt des Bürgerrechtes nur das aktive und
das passive Wahlrecht übrig.
In der gleichen Richtung wirkte auch die Tatsache, daß die
taatliche Bureaukratie, die sich im 18. Jahrhundert die gesamte
Gemeindeverwaltung unterworfen und als Teil ihrer Tätigkeit
übernommen hatte, an dieser ungeheuren Aufgabe in der kläglichsten
Weise gescheitert war, und wohl oder übel die Bürger selbft wieder
zur Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten herangezogen werden
imußten. Für die Verwaltung der gewachsenen, insbesondere
städtischen Gemeinwesen war aber unter dem Systeme der Selbst⸗
berwaltung eine nicht unbeträchtliche Zahl persönlicher Kräfte nötig,
die von dem kleinen Kreise der eingesessenen Bürger nicht gestellt wer⸗
den konnten. So war das Resultat der wirtschaftlichen und der poli—
tischen Entwickelung der Ersatz der geschlossenen Bürgergemeinde
durch die Einwohnergemeinde. In ihr ist die Gemeindeangehörig—
keit nicht, wie in der Bürgergemeinde, an das Bürgerrecht geknüpft,
sondern alle Einwohner des Gemeindebezirkes sind kraft ihres Auf⸗
enthaltes, ihrer Wohnsitznahme, Gemeindemitglieder und als solche
berechtigt. Nur die Teilnahme an den Gemeindewahlen und die
Bekleidung von Gemeindeämtern sind in den meisten Gemeinde⸗
rechten an weitere Voraussetzungen gebunden. Treffen diese in
der Person eines Einwohners zu, so erwirbt er kraft des Ge—
setzes die Gemeindewahlrechte, ohne daß eine ausdrückliche Ver—
        <pb n="7" />
        I x

3

leihung notwendig wäre. Solche Voraussetzungen sind außer der
Großjährigkeit und dem Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte meist
die Forderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, die Bezahlung der
Gemeindeabgaben, die Erfüllung bestimmter Zensuss- und Wohn⸗
dauerbedingungen uff.
Diese Ausbildung der Einwohnergemeinde wurde für die alt—⸗
preußischen Gebietsteile durch die Gemeindeordnung von 1880 voll⸗
endet, die nur noch ein Gemeindewahlrecht, aber kein Bürgerrecht
mehr kennt. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung sind in die
späteren preußischen Städteordnungen übergegangen und haben
außerhalb Preußens, in Baden — aber nur für Städte —, in
Oldenburg, der bayrischen Pfalz und in Hessen (hier neben der
Bürgergemeinde) Aufnahme gefunden. In Elsaß-Lothringen be—
stand die Einwohnergemeinde bereits nach franzöfischem Rechte und
wurde hier auch in der neuen Gemeindeordnung beibehalten. Da⸗
gegen besteht die geschlossene Bürgergemeinde noch in Bayhern,
Württemberg, in Baden für die Landgemeinden, in Anhalt, Sachsen—
Weimar, während die Städteordnungen für Hannover und Sachsen
ein Mittelding zwischen Einwohner- und Bürgergemeinde geschaffen
haben.

b) Der plutokratische Charalter des Kommunalwahlrechts.
„GEGine freie Gemeindeverfassung ist nicht
andersmöglich als durch allgemeines Wahlrecht
hne Zensus.“ Diese trefflichen Worte, die der alte Demokrat
Ziegler, der Oberbürgermeister von Brandenburg, im Jahre
1849 zu seinen Berliner Wählern sprach, sind heute bei den herr⸗
schenden Klassen völlig in Vergessenheit geraten. Das liberale
Bürgertum hat seine Vergangenheit verleugnet. Um sich die Herr⸗
schaft in den Gemeinden zu sichern und der Arbeiterklasse den ihr
zebührenden Einfluß zu nehmen, kämpft es mit derselben Er—
bitterung wie im Reich und Staat die Konservativen gegen jede
Erweiterung des Wahlrechts. Ja, es fehlt auch nicht an Bei—
spielen, wo sich liberal nennende Stadtverwaltungen offen zu einer
Entrechtung der Wähler geschritten sind. Wo nur immer die staat⸗
lichen Geseze eine Handhabe dazu bieten, erläßt man Ortsstatute
zur Schmälerung des Waählrechts der Besitzlosen, oder man erhöht
den Zensus, um, wie es in einem Bericht des Kieler Magistrats
heißt, die an der kommunalen Selbstverwaltung wenig inter—
essierten Elemente der niedrigen Einkommenstufen auszuscheiden
und damit ein angemessenes Uebergewicht der Seßhaften und
Steuerkräftigen herzustellen. Als ob das Interesse an der
kommunalen Selbstverwaltung irgendwie von der Größe des Geld—
beutels abhängig wäre! Im Grunde genommen kommt es der
herrschenden Klasse nur darauf an, die Sogzialdemokratie von der
Gemeindeverwaltung fernzuhalten. Aber felbst scharfe politische
Gegner der Sozialdemokralie haben mehr als einmal offen zugeben
müfsen, daß die Vertreter des Proletariats in den kommunalen
        <pb n="8" />
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Körperschaften eine ersprießliche und für die Gesamtheit segens—
reiche Tätigkeit entfaltet haben. So sagt z. B. der Oberbürger—
meister Fuß⸗Kiel in einer Festschrift zur Jahrhundertfeier der
preußischen Städteordnung (1908): „Aus vorurteilsloser Beobach—
tung darf anerkannt werden, daß sogialdemokratische Stadt⸗
verordnete mit Fleiß, Ernst und Verständnis friedlich mit ihren
andersgesinnten Kollegen und den Magistratsvertretern zu
arbeiten vermögen, wo sie nicht in besonderen Fällen ihre straffe
Parteidisziplin zu einem dann freilich schwer auszugleichenden
Mißklang führt.“ Aehnlich äußerte sich der Oberbürgermeister
von Frankfurt a. M., Herr Adickes, in seinem Vortrag auf dem
ersten Deutschen Städtetag in Dresden: es sei längst anerkanni,
daß gesunde und bedeutungsvolle moderne Entwickelungen aus
dem sogzialistischen Ideenkreise herausgewachsen sind, und man
müsse ohne weiteres anerkennen, „daß manche in deutschen Städten
neuerdings geschaffene Ginrichtungen, wie insbesondere Arbeits—
vermittelungsstellen, namentlich aber die zur Verbesserung der
Lage der städtischen Arbeiterschaft unternommenen Maßnahmen
und die Einfügung von Arbeiterschutzbestimmungen in die Sub—
missionsbedingungen u. a. m. sozialistischen Anregungen zu ver—
danken sind. Eine Zurückweisung sozialistischer Gedanken, nur
ihres Ursprungs wegen, kann daher gar nicht in Frage kommen.“
—Ohne Uebertreibung kann man sagen, daß, wenn die Ge—
meinden allmählich anfangen, sich ihrer Pflichten und Aufgaben
auf sozialem Gebiete bewußt zu werden, dies einzig und allein
auf Anregungen aus den Reihben der Sogialdemokratie zurück—
zuführen ist.
Es ist eine völlige Verkennung der Aufgaben der Gemeinden,
wenn man glaubt, daß sie vorwiegend wirtschaftliche Zwecke zu ver⸗
folgen haben und daß deshalb derjenige, der nicht mittatet, auch nicht
mitraten soll. Nicht einzig und allein auf wirtschaftlichem, sondern
auch auf geistigem und vor allem auf sogialpolitischem Gebiete
haben die Komunen eine Reihe von Aufgaben zu lösen, und hierzu
önnen sie unter den heutigen Verhältnissen die Mitarbeit der Ar⸗
beiterklasse gar nicht mehr entbehren. Wer den Arbeitern
ihr Recht nimmt, wer sie daran hindert, den
ihnen gebäührenden Einfluß in den Gemeinden
ruszuüben, der schädigt das Gemeinwohl, der
hemmt die Entwickelung der Kommunen.
Die nachstehende Schilderung der Wahlgesetze in den größten
deutschen Bundesstaaten soll zeigen, ein wie schweres Unrecht den
Minderbemittelten zugefügt wird.
Ehe wir aber diese Aufgabe in Angriff nehmen, seien die
hauptsächlichsten Mittel, mit denen die Bourgeoisie die Fernhaltung
der Arbeiterklasse von der Gemeindeverwaltung anstrebt, im Zu⸗
sammenhange besprochen. Es sind im wesentlichen vier: Plural⸗
wahlrecht, hohe Bürgerrechtsgebühren, hoher Zensus und Drei⸗
klassenwahlrecht.
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        —

Alle, die die hohe soziale Bedeutung der Gemeinden erkannt
haben, müssen es als ihre vornehmste Aufgabe betrachten, die Massen
über die in dem kommunalen Wahlrecht zum Schaden der Gesamt—
heit gelegene Beborzugung einiger weniger Interessengruppen auf—
zuklären, ihnen ihre Wahlentrechtung zum Bewußtsein zu bringen,
das ihnen zugefügte Unrecht ihnen vorzuführen und eine rege
Agitation für die Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten
und geheimen Wahlrechts für Männer und Frauen für die Wahlen
zu den Gemeindevertretungen in ganz Deutschland zu entfalten.
Erst die Beseitigung der ungerechten plutokratischen Wahlsysteme
und ihr Ersatz durch das allgemeine, gleiche Wahlrecht wird dem
sozialen Gedanken den Boden ebnen, auf dem er sich betätigen kann.
In diesem Kampfe um das gleiche Wahlrecht für alle ist die
Sozialdemokratie in erster Linie auf sich allein angewiesen. Ab—
gesehen von der Demokratischen Vereinigung, hat selbst der
äußerste Flügel der bürgerlichen Linken bisher nichts für die Be—
seitigung jener Ungerechtigkeiten getan, und die Fortschrittliche
Volkspartei hat sich sogar mehr als einmal als offenen Gegner des
allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts für die
Kommunen bekannt. Aber das darf die Vertretung der Arbeiterklasse
nicht entmutigen. Wenn sie den Glauben an sich selbst nicht verliert,
dann wird ihr das gelingen, was der bürgerliche Liberalismus nicht
kann und auch nicht will: die wahre Demokratisierung
der Kommunalverwaltung in Deutschland.
1. Das Pluralwahlrecht.
Ein reines Phuralwahlrecht haben wir in einigen thü—
ringischen Kleinstaaten, so im Großherzogtum Sachssen—⸗
Weimar-Eisenach (Gemeindeordnung vom 17. April 1805),
im Herzogtum Sachsen⸗Meiningen (Gemeindeordnung vom
16. Dezember 1897). Im ersteren Staat sind stimmberechtigt
bei den Gemeindewahlen alle Personen, welche das Bürger⸗
cecht besitzen, ferner juristische Personen, die Grundbesitz besitzen
oder Gewerbe betreiben, physische und juristische Personen, sowie
die nach 8 127 steuerpflichtigen Kommandit- und Aktiengesellschaften
und ähnliche Erwerbsvereine, deren der Gemeindesteuer des be—
treffenden Ortes unterworfenes Einkommen das gemeindesteuer⸗
pflichtige Einkommen eines der drei mit den höchsten Einkommens—
deträgen steuerpflichtigen Bürgers übersteigt. Der Umfang der
Stimmberechtigung ist nach der Höhe des der Gemeindesteuer des
betreffenden Ortes unterworfenen Einkommens verschieden. Ein
Finkommen bis zu 500 Mk. gewährt eine Stimme, für jede volle
500 Mk. wird eine weitere Stimme gewährt, doch ruhen, sofern ein
einzelner mehr als ein Dritteil der Zahl der Stimmen sämtlicher
Stimmberechtigten in der Gemeinde besitzt, die über dieses Dritteil
hinausgehenden Stimmen. Gemeindesteuerfreie Stimmberechtigte
haben nur eine Stimme. Von Bedeutung ist dabei die Einschrän—
kung, daß die Bestimmungen über den Umfang der Stimmberechti—
        <pb n="10" />
        gung nicht in Gemeindebezirken gelten, die am 18. Januar 1854
schon mehr als 2000 Einwohner umfaßten. Der Wirkungskreis des
Pluralrechtes ist also im wesentlichen auf die kleineren Land—
gemeinden beschränkt; es soll in erster Linie die Interessen des
Großgrundbesitzes schützen.
In Meiningen wurde das bisherige Einftimmenwahlrecht
im Jahre 1807 dahin abgeändert, daß in den Städten ein Pluralstimm⸗
recht bis zu 10 Stimmen geschaffen wurde. In den Landgemeinden
blieb das alte Pluralstimmrecht unverändert bestehen. In den
Städten gewährt ein Jahressteuersatz der Grund-, Gebäude- und
Einkommensteuer bis zu 15 Mk. eine Stimme, 15 —80 Mk.
2 Stimmen, 80-60 Mk. 8 Stimmen, 60—-758 Mk. 4 Stimmen, 765 bis
120 Mk. b Stimmen, je 100 Mk. Steuersatz weiter berechtigen zu
einer weiteren Stimme, bis zum Höchstbetrage von 10 Stimmen.
In den Landgemeinden kommt auf je 16 Mk. Steuersatz eine
Stimme, und es ist die Höchststimmenzahl nur dadurch beschränkt,
daß sie nicht mehr als 25 Proz. der stimmberechtigten Stimmen be—
tragen darf. Diese Wahlrechtsverschlechterung richtete sich in erster
Linie gegen die Sozialdemokratie, die in verschiedenen Orten an—
sehnliche Minoritäten im Gemeinderate besaß. Ihre Verdrängung
zelang mittels des neuen Gemeindestimmrechtes vollständig.
2. Bürgerrechtsgebühren.
Eine nicht geringe Bedeutung in dem System der Mittel, durch
die die Herrschaft des Besitzes in der Gemeindeverwaltung gegen—
über den nichtbesitzenden Klassen gesichert wird, haben die Bürger⸗—
rechtsgebühren, die überall dort zur Erhebung kommen, wo
die Bürgerrechtsgemeinde besteht und die Teilnahme am Wahlrecht
bon dem Besitz des Bürgerrechts abhängig ist. So konnten z. B.
die Gemeinden in Württemberg bis zum Jahre 1907 ein Bürger—
geld von 10 Mk. erheben, das allerdings durch Ortsstatut bis auf
5 Mk. herabgesetzt werden konnte. So gering die Summe er—
scheint, so war sie doch tatsächlich in Verbindung mit der Vorschrift
einer dreijährigen Steuerzahlung ein wirksames Hindernis gegen
die Bürgerschaftsordnung seitens der Arbeiterschaft. Durch
die Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 wurde die BVürger—
rechtsgebühr bei Erfüllung der Bedingung einer dreijährigen
Steuerzahlung auf 2 Mk. allgemein festgesetzt. Damit ist die Er—
werbung des Bürgerrechts der Arbeiterklasse wesentlich er—
leichtert worden. Bedeutend höher sind die Sätze in Baden,
wo beim Antritt des angeborenen Bürgerrechts eine Gebühr zu
entrichten ist, die je nach der Größe der Gemeinde 6—16 Mk. beträgt,
für den Erwerb des Bürgerrechts 5—10 Proz. von der Summe,
die sich ergiebt, wenn das Gesamtsteuerkapital des Ortes durch
dessen Seelenzahl ohne Einrechnung der staatsbürgerlichen Ein—
wohner geteilt wird. In Bayern darf die Aufnahmegebühr in Ge⸗—
meinden mit mehr als 20 000 Seelen 171,48 Mk., in Gemeinden von
mehr als 5000 Seelen 128,67 Mk. in Gemeinden von mehr als
        <pb n="11" />
        1500 Seelen 85,71 Mk., in kleineren Gemeinden 42,86 Mk. nicht
übersteigen. Kommen hier also die Maximalsätze zur Erhebung, so
ist der Ausschluß der Arbeiterklasse absolut, denn nur eine ver—
schwindende Minderheit von ihnen wird imstande sein, derartige
Summen aufzubringen. Wie diese Bestimmungen von Gemeindever—
waltungen ausgenutzt werden, sogar von solchen, die sich liberal
nennen, dafür sei als Beispiel Nürnberg angeführt, das auf kom—
munalem Gebiete von der freisinnigen Partei beherrscht wird. Hier
beträgt die Bürgerrechtsgebühr für beheimatete und solche Per—
sonen, die gesetzlichen Anspruch auf Heimatsrechtsverleihung be—
sitzen, 50 -170 Mk., für nichtbeheimatete Personen, welche Angehörige
des Deutschen Reiches sind, 100170 Mk., für nicht Reichsangehörige
200 -8340 Mk. Aber die Stadt Nürnberg ist liberal, sie befreit auf An⸗
suchen bestimmte Personenklassen von der Bezahlung einer Bürger—
rechtsgebühr. Um den Wert dieser Befreiungen zu kennzeichnen, sei
hier nur bemerkt, daß Dienstboten, Gewerbegehülfen, Lohn- oder
Fabrikarbeiter, die in Nürnberg die Heimat besitzen, 15 Jahre lang
n Alter der Volljährigkeit ununterbrochen vor dem Termin ihrer
Bewerbung sich freiwillig in Nürnberg aufgehalten haben und
während dieses Zeitraumes von 15 Jahren bei einem und demselben
Dienstherren oder Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein müssen, um
in ihren Genuß zu kommen.
Der ganze Komplex der Bürgerrechtsbestimmungen zeigt, wie
sorgfältig die freisinnige Nürnberger Gemeindeverwaltung bemüht
gewesen ist, die Erwerbung des Bürgerrechtes durch größere Kreise
der Bevölkerung zu verhindern und den besitzenden Klassen zu reser—
bieren. Mit welchem Erfolge, das geht aus der Zahl der Bürger
hervor. Am Schluß des Jahres 1906 betrug sie 17 842, der Zu—
wachs im Jahre 1907 16548, so daß Ende 1907 10 000 Bürger bei
einer Bevölkerungszahl von 311661 vorhanden waren. Auf Grund
lsjähriger ununterbrochener Dienstleistung bei einem Arbeitgeber
erhielten 228 Versonen gebührenfrei das Bürgerrecht.

3. Zenfus.
Wie man trotz der den Besitz bereits genügend bevorzugenden
Bestimmungen mit dem Augenblick, wo es der Arbeiterklasse gelingt,
die durch den Geldsack gesetzten Schranken zu durchbrechen und ihre
Vertreter in die Stadtparlamente zu entsenden, immer weitere
Schichten vom Wahlrecht auszuschließen sucht, dafür bietet ein
charakteristisches Beispiel das VBorgehen der Stadt Kiel.
Nach 8 7 der Städteordnung für Schleswig-Holstein war unter
anderem wahlberechtigt, wer ein Einkommen begog, welches nach
den Grundsätzen der Klassensteuerveranlagung geschätzt, einen be—
stimmten, im Lokalstatut näher festzusetzenden Betrag erreichte,
dessen Minimalsatz nicht unter 200 Taler und nicht über 500 Taler
jährlich normiert werden durfte. Das Ortsstatut konnte, anstatt
eines folchen Minimaleinkommens, auch die Entrichtung eines ent⸗
sprechenden Klassensteuersatzes für genügend erklären. Diese Be⸗
        <pb n="12" />
        10

stimmung ist aufgehoben durch den g 77 (jetzt 8 82) des Ein—
lommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891:
„Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt- und
Landgemeinden das Bürgerrecht bezw. das Stimm-⸗ und Wahlrecht
in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen
Klassensteuerbetrages von 6 Mk. geknüpft ist, tritt bis zur ander⸗
weitigen Regelung des Wahlrechts an die Stelle des genannten
Satzes der Steuersatz von 4 Mk. bezw. ein Einkommen von mehr
als 660 bis 900 Mk.
In denjenigen Landesteilen, in welchen für die Gemeinde—
vertreterwahlen die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu ent—⸗
richtenden direkten Steuern in Abteilungen geteilt werden, tritt
an Stelle eines 6 Mk. Einkommensteuer übersteigenden Steuer—
satzes, an welchen durch Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird,
der Steuersatz von 6 Mk.
Wo solche Ortsstatute nach bestehenden Kommunalordnungen
zuläfssig sind, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuer—
satz bezw. von einem Einkommen bis 900 Mt. abhängig gemacht
werden. Eine Erhöhung ist nicht zuläöfssig.“
Entgegen dem klaren Wortlaut des letzten Absatzes des 8 77
hatte die Stadtverordnetenbersammlung von Kiel am 26. Februar
18092 beschlossen, daß das Kommunalwahlrecht, das bis dahin an ein
Einkommen von 660 Mk. geknüpft war, künftig von einem Ein—
kommen von mehr als 1200 Mt. abhängig sein solle. Eine Reihe
anderer Kommunen der Provinz folgten dem Beispiel Kiels und
entrechteten gleichfalls durch eine Erhöhung des Zensus Tausende
von Wählern. Infolge eines ähnlichen Vorganges in Eckernförde
kam es zu einem Prozeß zwischen Magistrat und Stadtberordneten—
versammlung. Das Oberverwaltungsgericht entschied, daß die
Städteordnung durch das neue preußische Einkommensteuergesetz
ergänzt werde; nach 8 77 dieses Gesetzes aber sei ein böherer
Zensus als 900 Mek. nicht zulässig.
Trotz dieses Erkenntnisses versuchten es einige andere schleswig—
holsteinische Gemeinden aus Furcht vor dem Eindringen der
Sogialdemokratie in die Stadtverordnetenbersammlungen noch—
mals mit einer Entrechtung der Wähler, und diesmal mit besserem
Erfolge. Das Oberverwaltungsgericht entschied am 22. Oktober 1900
— im Widerspruch zu seinem früheren Erkenntnis —, daß der 8 77
des Ginkommensteuergesetzes in seinem dritten Absatz zu erheblichen
Zweifeln Anlaß gebe, und daß die durch die Städteordnung von
1869 gegebene Befugnis der Stadtgemeinden zur ortsstatutarischen
Festsetzung ihres Wahlzensus auf den Betrag von mindestens
600 Mk. und höchstens 1500 Mk. Einkommen noch zu Recht bestehe.
Wir vermögen uns dieser zweiten Entscheidung des höchsten Ge—
richtshofes nicht anzuschließen und halten nach wie vor daran fest,
daß der 8 7 der alten Städteordnung für Schleswig-Holstein durch
den 8 77 des Einkommensteuergesfetzes hinfällig geworden ist, daß
also auch in ihrem Geltungsbereich der Zensus höchstens den einem
        <pb n="13" />
        11

Einkommen von 900 Mt. entsprechenden Steuersatz von 6 Ml. be—
tragen darf.
Für Frankfurt a. M. ist der Wahlzensus auf 1200 Mk. ge—
setzlich normiert; eine ortsstatutarische Abänderung ist hier un—
zulässig.
4. Das Dreiklassenwahlsystem.
Wie steht es nun mit der Gleichheit der Wähler? Mit
Ausnahme von Frankfurt a. M., den Provinzen Hannover und Schles⸗
wig⸗Holstein herrscht in ganz Preußen, also dem größten deutschen
Bundesstaate, überall das Dreiklassenwahlrecht, ein System, auf das
die Regierung das größte Gewicht legt und das selbst der in mancher
Begiehung fortschrittlich angehauchte Entwurf von 1876 beibehalten
wollte. Es sei uns gestattet, aus den diesem Entwurf beigegebenen
Motiven einige Worte zu zitieren: „Die Gründe für und wider
das Dreiklasfenwahlsystem sind vielfach und erschöpfend erörtert
und werden durch neue Gründe der einen oder der anderen Art
kaum zu vervollständigen sein. Daß das Dreiklassenwahlshstem
Unvollkommenheiten und Mängel in sich trägt, kann und soll nicht
hinweggeleugnet werden. Nichtsdestoweniger mußte hier an dem—
felben festgehalten werden. Es wird nicht in Abrede gestellt werden,
daß bei den Kommunalwahlen die Einführung eines völlig gleichen,
allgemeinen, wenn auch von der Veranlagung zu einem geringen
Steuersatze abhängig gemachten Stimmrechts mit erheblichen Be—
denken verknüpft sein würde. Die mittels eines solchen Stimm⸗
rechts örtlich sich herausstellenden unerwünschten Resultate finden
bei politischen für ein großes Ländergebiet sich vollziehenden Wahlen
erfahrungsgemäß an anderen Stellen ihre Ausgleichung. An einer
derartigen Ausgleichung fehlt es aber bei örtlichen, für sich allein
nicht ausschlaggebenden Wahlen, wie die hier in Rede stehenden.
Innerhalb der einzelnen Kommunen kann den, an die Verschieden⸗
heit des Besitzes sich knüpfenden wirtschaftlichen Interessen nicht
segliche Rücksichtnahme versagt werden. Das Bedürfnis zu einer
hierauf abzielenden Regelung mag nicht an allen Orten das näm⸗
liche sein. Zurzeit würde aber in einer generellen Städteordnung
auf ein das Stimmrecht abstufendes System nicht wohl anders als
unter gleichzeitiger, von ortsstatutarischer Anordnung nicht erst
abhängig zu machender Erhöhung des von dem Wähler zu ent⸗
richtenden Steuersatzes zu verzichten sein. Einer solchen, eine recht
große Einwohnerzahl vom Stimmrecht überhaupt ausschließenden
Maßregel stehen aber ohne Frage noch ungleich gewichtigere Gründe
als dem Dreiklassenwahlrecht gegenüber.“ Noch bis in die letzten
Jahre hinein haben die Vertreter der preußischen Regierung sich
wiederholt für die Beibehaltung des Dreiklassenwahlsystems aus—
gesprochen.
Das Wesen des Dreiklafsenwahlrechts besteht
darin, daß die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden
diretlen Steuern Gemeinde- Kreis-, Begirks⸗, Provinaial- und
        <pb n="14" />
        12

Staatsabgaben) in drei Abteilungen geteilt werden, von denen jede
ein Drittel der Stadtverordneten wählt, ohne dabei an die Wähler
der Abteilung gebunden zu sein. Die erste Abteilung besteht aus
denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belauf eines
Drittels des Gesamtbetrages der Steuern aller stimmfähigen
Bürger fallen. Die übrigen stimmfähigen Vürger bilden die zweite
und dritte Abteilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der
Gesamtsteuer aller stimmfähigen Bürger. Die auf Grund der
88 19 und 20 des Einkommensteuergesetzes gewährten Ermäßi—
gungen (Kinderprivileg) bleiben bei Berechnung der zu entrichten—
den Steuerbeträge für Wahlzwecke außer Betracht, d. h. es muß
stets der Steuerbetrag angerechnet werden, den der Steuer—
pflichtige zu entrichten hätte, wenn ihm keine Ermäßigung infolge
der Zahl seiner Kinder gewährt worden wäre.
In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern müssen
jedoch nach dem Gesetz über die Bildung von Wähler—
abteilungen vom 1. Januar 1901 alle Wähler, deren Steuer—
betrag den Durchschnitt der auf den einzelnen Wähler ent—
fallenden Steuerbeträge übersteigt, stets der zweiten oder ersten
Abteilung zugewiesen werden. Im übrigen wählen Personen, welche
vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, stets in der dritten
Abteilung. Eine beträchtliche Erhöhung des Durchschnitts wird
durch die Bestimmung herbeigeführt, daß die Wähler, welche zur
Staatseinkommensteuer nicht veranlagt sind, und da, wo das Wahl—⸗
recht an einen Einkommensteuersatz von 6 Mk. geknüpft ist, auch
die zu diesem Satze veranlagten Wähler sowie die Steuer, mit
welcher dieselben in die Wählerliste eingetragen sind, bei der Be—
rechnung des durchschnittlichen Steuerbetrages außer Betracht
bleiben. Durch Ortsstatut können die Gemeinden von mehr als
10 000 Einwohnern beschließen, entweder daß bei der Bildung der
Wählerabteilungen an Stelle des auf einen Wähler entfallenden
durchschnittlichen Steuerbetrages ein den Durchschnitt bis zur
Hälfte desselben übersteigender Betrag tritt, oder aber, daß auf die
erste Wählerabteilung u, auf die zweite '/ und auf die dritte “
der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fallen. Eine
höhere Abteilung darf nie mehr Wähler zählen, als eine niedere.
Im Gegensatz zu dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat der
Magistrat von Rixdorf wiederholt alle Wähler, welche, obwohl sie
weniger als den Durchschnitt an Steuern zahlten, der zweiten Ab—
teilung angehörten, kurzer Hand der dritten Abteilung überwiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch dies Manöver durchkreuzt
und die so aufgestellten Wählerlisten als dem Gesetz widersprechend
für ungültig erklärt.
Durch das Gesetz vom 1. Januar 1901 sollte angeblich
der plutokratische Charakter des Dreiklassenwahlsystems gemildert
und die durch die Miquelsche Steuerreform hervorgerufenen Ver—
schiebungen beseitigt werden. Mit wie geringem Erfolg, dafür einige
Zahlen: Nach dem einfachen Durchschnittsprinzip wählten im
        <pb n="15" />
        13

Jahre 1901 in Berlin in der dritten Abteilung 807 851 Personen
gegen 824 882 im Jahre vorher, 27 484 in der zweiten Abteilung
gegen 7639 im Jahre vorher und 1450 in der ersten gegen 678 im
Jahre 1900. Bei dem Zwölftelungsprinzip würde die dritte Klasse
318 606, die zweite 12 576 und die erste 12097 Wähler gezählt haben,
während bei dem 18fachen Durchschnitt auf die dritte Klasse 810471.
auf die zweite 20 821 und auf die erste 1277 Wähler entfallen wären.
In Charlottenburg zählte im Jahre 18090 die erste Abteilung 274
(0,86 Proz.), die zweite 1454 (4,66 Proz.), die dritte 80 198
(94,89 Proz.) Wähler. Infolge der durch das neue Gesetz bedingten
Aenderungen kamen auf die erste Abteilung 491 (1,64 Proz.), auf
die zweite 8616 (11,88 Proz.), auf die dritte 27814 (87,18 Proz.)
Wähler. Beide Städte haben vom Erlaß eines Ortsstatuts Abstand
genommen. Für Charlottenburg würde ein solches zur Folge ge⸗
habt haben, daß bei dem 18 fachen Durchschnitt die erste Abteilung
426 (1,88 Proz.), die zweite 2766 (8,70 Proz.), die dritte 28719
(80,97 Proz.), bei der Zwölftelung die erste Abteilung 475 (1,49
Proz.), die zweite 2058 (6,46 Proßz.), die dritte 20 888 (02,06 Proz.)
Wöähler gezählt haben würde. Auf die Zusammensetzung der
Wählerklassen hat das neue Gesetz also keinen nennenswerten
Einfluß.
Befondere Bestimmungen gelten für die Hohenzollern—
schen Lande. Hier besteht 1. bei Gemeinden mit mehr als
2000 Einwohnern die erste Abteilung aus den Höchstbesteuerten und
umfaßt das erste Neuntel der Stimmberechtigten, die zweite Ab⸗
leilung aus den Mittelbesteuerten und umfatzt die zwei folgenden
Reuntel, die dritte Abteilung aus den Mindestbesteuerten und um—
faßt die übrigen sechs Neuntel; 2. bei Gemeinden mit nicht mehr
als 2000 Einwohnern die erste Abteilung aus dem ersten Sechstel,
die zweite aus den zwei folgenden Sechsteln und die dritte aus den
übrigen drei Sechsteln der Stimmberechtigten.
        <pb n="16" />
        I. PreuBen.
Wohl auf keinem anderen Gebiete der preußischen Gesetzgebung
begegnen wir einer solchen Buntscheckigkeit, wie auf dem des
kommunalen Wahlrechts. Meist in den Zeiten schwärzester Reaktion
entstanden, tragen die Städte- und Landgemeindeordnungen den
Stempel der Reaktion auf der Stirn, und auch diejenigen Gesetze,
welche aus der neueren und neuesten Zeit stammen, atmen
reaktionären Geist. Ohne Ausnahme bieten sie ein getreues Ab—
bild ihrer Erzeuger, der preußischen Regierung und des Junker—
parlaments. Wie verschieden auch einzelne ihrer Bestimmungen find,
wie weit sie auch in diesem oder jenem Punkte auseinandergehen,
einig ist ihnen allen der durch und durch plutokratische Charakter,
einig das Streben, durch die raffiniertesten Mittel die Rechte der
Arbeiterklasse zu schmälern und die Herrschaft in den Kommunen
einer Hand voll Besitzender auf Gnade und Ungnade zu überliefern.
Zurzeit kommen folgende Gesetze und Verordnungen in Be—
tracht, durch die das kommunale Wahlrecht in Preußen geregelt
wird:
Für die Städte in den Provinzen Ostpreußen, West—
preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien,
Posen und Sachsen wird das Wahlrecht geregelt durch die
Städteordnung vom 80. Mai 1858. für die Landgemeinden in
diesen Provinzen durch die Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1801.
Daneben besteht für die Städte in Neuvorpommern und
Rügen das Gesetz vom 81. Mai 18858, das dort die bestehende
Verfassung, wie sie sich unter schwedischer Herrschaft entwickelt hat,
aufrecht erhält, jedoch für jede Stadt die Aufstellung eines vom
Könige zu bestätigenden und nach besonderen Grundsätzen an—
zulegenden Rezesses vorschreibt. In Westfalen gelten die
Stüädteordnung vom 19. März 18566 und die Landgemeindeordnung
vom selben Datum; in der Rheinprovinz die Städteordnung
vom 15. Mai 1856 und die rheinische Gemeindeordnung vom
283. Juli 1845, die ursprünglich für Stadt- und Landgemeinden
erlassen war, nebst Novelle vom 15. Mai 1866; in Schleswig⸗
Holstein das Gesetz, betr. die Verfassung und Verwaltung der
Städte und Flecken, vom 14. April 1880, das auf der Städte—
ordnung für die östlichen Provinzen beruht und durch Gesetz vom
16. Dezember 1870 mit einigen Abänderungen auch für die Städte
und Flecken des Herzogtums Lauenburg in Kraft gesetzt ist, ferner
die Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1802, die im wesenilichen
der Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen entspricht,
aber besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norder—
        <pb n="17" />
        dithmarschen und Süderdithmarschen trifft. Dazu kommt ein be—
sonderes Statut für die Gemeinde Helgoland. Für Hannober
gilt die revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 und das
Gesetz, die Landgemeinden betreffend, vom 28. April 18890. Für
Hessen-Nasfsau galten bis vor kurzem außer dem Gemeinde—
verfassungsgesetz für Frankfurt a. M. vom 26. März 1807 und
der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom
8. Juni 1801 noch sechs kleinere Gesetze. Das Gemeindeverfafsungs⸗
gesetz für Frankfurt a. M. besteht noch, die übrigen sind mit dem
1. April 1808 ersetzt worden durch die Städteordnung für dioe
Proving Hessen-Nassau, die in den Städten der Regierungsbegirke
Kassel und Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M.
Anwendung findet, und durch die Landgemeindeordnung für die
Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1807, die in der Provinz
Hessen⸗-Nassau für die Landgemeinden, im Regierungsbezirk
Kassel auch für die selbständigen Gutsbegirke Geltung erlangt hat.
Die Städteordnung vom 1. April 1808, die im wesentlichen mit der
vom 8. Juni 1801 übereinstimmt, ist also auf die Gefsamtprovinz
ausgedehnt, wodurch die bisher für den Bezirk Kassel geltende alte
kurhessische Gemeindeordnung vom Jahre 1884 aufgehoben wurde.
Die Gemeindeordnungen für die Hohenzollernschen Lande
aus den dreißiger und vierziger Jahren sind seit dem 1. April 1901
ersetzt durch die Hohenzollernsche Gemeindeordnung, die in den
Hauptzügen der Gemeindeordnung für die östlichen Provingen nach—
gebildet ist und auf alle Stadt- und Landgemeinden der Hohen—
zollernschen Lande Anwendung findet.
Keines dieser Gesetze kennt das allgemeine, gleiche, direkte und
geheime Wahlrecht. Direkt ist das Wahlrecht allerdings in der
ganzen Monarchie, aber allgemein ist es nirgends, gleich ist es nur
in Frankfurt a. M. und in den Provinzen Hannover und Schleswig-—
Holstein und geheim ausschließlich in Frankfurt a. M. und in den
Hohenzollernschen Landen. In der Provingz Hannover ist es der
freien Entschließung jedes Wählers überlassen, ob er seine Stimme
mündlich zu Protokoll oder ob er sie durch verschlossenen Stimm-—
zettel abgeben will.
In dem Entwurf einer Städteordnung für die Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen vom
9. März 1876, der keine Gesetzeskraft erlangt hat, beabsichtigte die
Regierung den Ersatz der mündlichen Abstimmung
durch die Wahl mittels Stimmzettel. In den
Motiven hieß es: „Das diesem System zu Grunde liegende Motivb,
die Wähler vor illegitimen Beeinflussungen und vor der Not—
wendigkeit einer Rücksichtnahme auf Personen und äußere Verhält—
nisse zu bewahren, trifft in verstärktem Maße bei den, auch bezüglich
der passiven Wahlfähigkeit in dem engeren Kreise der Mitbürger
einer und derselben Gemeinde sich vollziehenden Kommunalwahlen
zu — selbst bei Erwägung des Umstandes, daß die letzteren,
wenigstens ihrem Zwecke nach, nicht im Hinblick auf die politische
        <pb n="18" />
        Parteistellung des einzelnen vorzunehmen sind.“ Heute denkt die
Regierung gar nicht mehr an die Beseitigung der öffentlichen Wahl,
im Gegenteil, sie hält zäher als je daran fest, weil sie darin ein
Mittel erblickt, Tausende und aber Tausende von wirtschaftlich ab⸗
hängigen Wählern völlig zu entrechten. Verfehlt wäre es, etwa
daraus, daß die in neuerer Zeit erlassene Hohengollernsche Gemeinde—⸗
ordnung das geheime Wahlrecht beibehalten hat, den gegenteiligen
Schluß zu ziehen. Erklärte doch der damalige Minister des Innern,
Freiherr von Rheinbaben, in der Kommission des Herren⸗
hauses rund heraus, daß die Beibehaltung des geheimen Wahlrechts
für die Gemeindewahlen mit Rücksicht auf die Gesetzgebung in den
benachbarten süddeutschen Staaten als eine Konzession für die nicht
ohne Mühe in den bisherigen Stadien des Gesetzentwurfs durch⸗
gesetzte Neueinführung des Dreiklassenwahlrechts (an Stelle des
allgemeinen, direkten und geheimen) sich rechtfertige. Eine Kon—
sequenz dahin, daß nun auch in anderen Landesteilen das geheime
Wahlrecht für Gemeindewahlen zur Einführung gelangen solle, sei
mit der jetzigen Regelung für einen verhältnismäßig kleinen Landes⸗
teil nicht verbunden; er werde zu einer Beseitigung des bestehenden
Wahlrechts nicht die Hand bieten.
Ein allgemeines Wahlrecht kennt keine einzige der
preußischen Städte- oder Landgemeindeordnungen. Ueberall finden
sich Bestimmungen, die das Wahlrecht erheblich einschränken oder
für manche Klassen der Bevölkerung überhaupt aufheben. Daß den
Frauen kein Wahlrecht eingeräumt wird, versteht sich angesichts der
Anschauungen, die die Regierungen und die herrschenden Klassen
über die Stellung der Frauen haben, von selbst. Einige Gesetze
sprechen direkt die Entrechtung der Frauen aus, für den Geltungs—
bereich anderer Gesetze, in denen die Frage des Frauenstimmrechts
nicht berührt ist, hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, daß
der Gesetzgeber den Frauen kein Wahlrecht einräumen wollte, weil
er das sonst klar zum Ausdruck gebracht haben würde. Einige
Landgemeinden geben den grundbesitzenden Frauen das Wahl—
recht, doch dürfen sie es nicht selbst ausüben.
Auch darüber, daß Personen, denen die bürgerlichen Ehren—
rechte aberkannt sind oder über deren Vermögen Konkurs eröffnet
ist, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, lohnt es kaum ein Wort zu
verlieren. Wohl aber ist es nötig, Kritik zu üben an denjenigen
Gesetzesparagraphen, die als Vorbedingung für die Ausübung des
Wahlrechts einen Zensus, eine verhältnismäßig hohe Altersgrenze,
eine längere Aufenthaltsdauer am Wohnort, die Entrichtung der
fälligen Steuern festsetzen, oder die allen denen, die nicht selbständig
sind, oder die eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
empfangen haben, ihr Wahlrecht nehmen wollen.
Verhältnismäßig wenig Gemeinden erheben ein Bürger⸗
recht 8geld. Am schlimmsten ist es in dieser Hinsicht im Gel—
tungsbereich der hannoverschen Städteordnung bestellt, deren 8 28
ausdrücklich bestimmt, daß für die Gewinnung des Bürgerrechts
        <pb n="19" />
        eine durch das Ortsstatut näher zu bestimmende Gebühr in die
Stadtkasse zu entrichten ist. In Schleswig-Holstein dagegen ist die
Erhebung von Bürgerrechtsgeld gesetzlich unzulässig, und der Ent—
wurf von 1876 wollte sie auch für die östlichen Provinzen be—
seitigen.
Wer in die Wählerliste aufgenommen werden will, muß in
gang Preutzen eine bestimmte Steuer entrichten oder wenigstens
zu einem fingierten Normalsteuersatz veranlagt sein. Wiederholt
ist es auch vorgekommen, daß sogenannte liberale Gemeinde—
verwaltungen zahlreiche Wähler, obwohl sie nachweislich ein
höheres Einkommen hatten, absichtlich so niedrig einschätzten, daß
sie unter dem Normalsteuersatz blieben und infolgedessen ihres
Wahlrechts verlustig gingen.
Im einzelnen bestehen in den Städten der Monarchie folgende
Vorschriften über die Vorbedingungen zur Aus—
übung des Wahlrechts, wobei wir die Altersgrenze, die
Bestimmungen über die Aufenthaltsdauer und die Voraussetzung
der Selbständigkeit einstweilen unerörtert lassen:
In den sieben östlichen Provingzen und in
Westfalen ist zur Ausübung des Wahlrechts — abgesehen von
allen anderen Vorbedingungen — erforderlich entweder
a) der Besitz eines Wohnhauses im Stadtbezirk oder
b) die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer bezw. zu einem
fingierten Normalsteuersatz von mindestens 4 Mk. oder endlich
der Betrieb eines stehenden Gewerbes als Haupterwerbs⸗
quelle, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern sogar
mit wenigstens zwei Gesellen.
Die Städteordnung für Hessen-Nassau verlangt,
daß der Wähler entweder
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt oder
b) von seinem innerhalb des Stadtbegirks belegenen Grund⸗
besitz zu einem Jahresbetrage von mindestens 6 Mk. an
Grund- und Gebaͤudesteuer vom Staate veranlagt ist oder
zur Staatseinkommensteuer bezw. zu einem fingierten
Normalsteuersatz von mindestens 4 Mt. veranlagt ist oder
ein Einkommen von mehr als 660 Mtk. hat.
In der Rheinproving muß, wer das Wahlrecht ausüben
will, entweder
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzen oder
b) von seinem Einkommen zu einem Staats- oder fingierten
Normalsteuersatz veranlagt sein, welcher durch Ortsstatut,
höchstens jedoch auf 6 Mtk. festzusetzen ist, oder
von seinem im Gemeindebegirk belegenen Grundbesitz zu
einer durch Ortsstatut auf 6 bis 80 Mk. festzusetzenden
Grund⸗- und Gebäudesteuer veranlagt sein.
In Frankfurt a. M. ist vorgeschrieben
a) der Besitz eines Wohnhauses im Stadtbegirk, oder
b) ein Jahreseinkommen von 1200 Mk. oder
Das kommunale Wahlrecht.

J
        <pb n="20" />
        —18 —

c) der Betrieb eines stehenden Gewerbes selbständig als Haupt⸗
erwerbsquelle mit mindestens 2 Gehilfen.
Nach der Städteordnung für Schleswig-Holstein ist das
Wahlrecht abhängig davon, daß der Betreffende entweder
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt, dessen Minimalsteuer—
wert das Ortsstatut bestimmt, oder
ein Einkommen hat, das durch Ortsstatut auf 600 bis 900 Mt.
festzusetzen ist, oder zu einem entsprechenden Steuersatz ver⸗
anlagt ist, oder
ein stehendes, nach Art und Umfang durch Ortsstatut näher
zu bestimmendes Gewerbe selbständig betreibt.
In den Landgemeinden weisen die Vorschriften, welche
das Wahlrecht an die Entrichtung einer gewissen Steuer knüpfen,
nur wenig Abweichungen von einander auf. Nach dem Muster der
Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen ist auch in
den später geschaffenen Gesetzen Vorbedingung für die Ausübung
des Wahlrechts entweder
a) der Besitz eines Wohnhauses in dem Gemeindebezirk oder
d) die Entrichtung einer Grund- und Gebäudesteuer in Höhe
von mindestens 8 Mk. jährlich von dem gesamten innerhalb
des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitz des Betreffenden
oder
die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer bezw. zu den
Gemeindeabgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr
als 660 Mk.
Aehnlich in anderen Landgemeinden; eine Ausnahme machen
Hannohber, Westfalen und die Rheinprovinz.
In Hannover sind, unter der Voraussetzung, daß sie mit
ihren Gemeindelasten nicht im Rückstande und 25 Jahre alt sind.
stimmberechtigt
alle diejenigen Personen, welche in der Gemeinde ein Gut,
einen Hof oder ein für sich bestehendes Wohnhaus eigen—
tümlich oder niesbräuchig besitzen;
alle im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen
Männer, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben und
einen eigenen Haushalt führen, sofern sie
a) unbescholten, d. h. nicht wegen eines nach der öffent—
lichen Meinung entehrenden Verbrechens oder Ver—
gehens bestraft und
selbständig, d. h. nicht minderjährig sind, sich nicht
unter Kuratel oder in Konkurs befinden, nicht in Kost
oder Lohn eines anderen stehen und auch keine Armen—
unterstützung erhalten oder im letzten Jahre erhalten
haben.
In Westfalen und in der Rheinprovinz erwerben das
Gemeinderecht preußische Untertanen, die selbständig sind, seit einem

11
        <pb n="21" />
        Jahre keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
die sie betreffenden Gemeindeabgaben begahlt haben und entweder
a) im Gemeindebegzirk mit einem Wohnhaus angesessen oder von
ihren daselbst belegenen Grundbesitzungen mindestens zu
b Mk. Grund- und Gebäudesteuer veranlagt sind oder
ihren Wohnsitz im Gemeindebezirk haben und zur Staats—
einkommensteuer veranlagt oder zu den Gemeindeabgaben
nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mtk. heran—
gegogen werden.
Also überall in der ganzen Monarchie, in Stadt und Land,
Beschränkungen des Wahlrechts im ausgedehntesten Maße!
Nicht nur, daß das Wahlrecht an einen Zensus geknüpft ist — es
sind auch diejenigen, die mit ihren Steuern im Rückstande
sind, nicht wahlberechtigt. Auch in dieser Beziehung wollte der
Entwurf von 1876 einen Fortschritt anbahnen insofern, als der
Erwerb des Bürgerrechts nicht mehr von der wirklichen Zahlung
der Gemeindeabgaben abhängig gemacht werden sollte. Die be—
zügliche Bestimmung der Städteordnung von 1858 hat, wie es in
der Begründung heißt, mannigfach Anlaß zu Mißständen gegeben,
indem hier und da rücksichtslos alle Personen aus der Bürgerliste
gestrichen wurden, die bei deren Aufstellung mit irgendwelchen
Steuerbeträgen im Rückstande geblieben waren. „Eine präzisere
derartige Mißstände ausschließende Fassung dürfte nur schwer zu
finden, andererseits aber auch die Frage aufzuwerfen sein, ob es
nicht überhaupt zu weit geht, selbst durch Nachlässigkeit verschuldete
Steuerreste mit der Ausschließung von Bürgerrechten zu strafen.“
Nach der neuesten Rechtsprechung (Entsch. des O.«V.G. vom
12. November 1007) geht derjenige des Bürgerrechts verlustig, der
mit der Zahlung eines oder mehrerer, im Laufe des letzten Jahres
fällig gewordenen Abgabenbeträge sich im Rückstande befindet.
Eine weitere Verkümmerung des Wahlrechts, die sich namentlich
in Gegenden mit wechselnder Arbeitsgelegenheit für die Arbeiter
recht fühlbar macht, besteht in der Vorschrift einer bestimmten
Aufenthaltsdauer. Meist ist diese Zeit auf ein Jahr nor⸗
miert, in Hohengollern und Hessen-Nassau wird sogar ein zwei—
jähriger Aufenthalt gefordert. Daß eine unsere wirtschaftliche Ver⸗
hältnisse so völlig verkennende Vorschrift gerade in Gesetze aus der
neuesten Zeit Aufnahme gefunden hat, ist im Verein mit anderen
Vorkommnissen ein Beweis für den Fortschritt der Reaktion in
Preußen. »
Ferner müssen die Wähler ein bestimmtes Alter
— meist das 24. Lebensjahr, in einigen Landesteilen, z. B. in Han—
nover, das 25. Lebensjahr — erreicht haben und selbständig
sein. Ueber den Begriff „selbständig“ gehen die Ansichten aus—
einander, die Gesetze selbst enthalten meist keine präzise Definition.
Gewöhnlich wird als selbständig angesehen, wer einen eigenen
Hausstand führt. In der Praxis aber haben sich bei der Inter—
pretation diefer Bestimmung erhebliche Schwierigkeiten ergeben,
562 —

5
        <pb n="22" />
        20

und das war auch der Grund, aus dem der Entwurf von 1876 von
dem Erfordernis der Führung eines eigenen Hausstandes gängzlich
Abstand nehmen wollte. Die Motive zur Städteordnung für
Schleswig⸗Holstein erläutern den Begriff dahin, daß wer selbständig
ist, verfügungsfähig sein muß und nicht in Brot und Hause eines
anderen stehen darf. Die Städteordnung sowie die Gemeinde—
ordnung für die östlichen Provinzen betrachten als selbständig nach
vollendetem 24. Lebensjahre einen jeden, welcher einen eigenen
Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über die Ver—
waltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist.
Was aber heißt „eigener Hausstand“? Nach einer Entscheidung des
Obervberwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1886 hat einen eigenen
Hausstand ein jeder, der über einen oder mehrere Wohnräume
selbständig verfügt, also auch ein Chambregarnist. Dagegen hat
dasselbe Gericht am 18. Mai 1900 in der Verwaltungsstreitsache
der Stadtverordnetenversammlung zu Berlin gegen den Magistrat
dahin entschieden, daß Schlafstelleninhaber als selbständig im Sinne
der Städteordnung nicht angesehen werden können, weil sie keinen
eigenen Hausstand haben, vielmehr zum Hausstande des Vermieters
gehören, welcher sie in seine — unter seiner Aufsicht bleibenden —
NRäume aufgenommen hat. Durch dies Erkenntnis ist den Schlaf—⸗
stelleninhabern die Wahlberechtigung für die Gemeindewahlen ab—
gesprochen, obwohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes klar
hervorgeht, daß auch Schlafburschen, die ihre Steuern bezahlt und
die übrigen Bestimmungen des Gesetzes erfüllt haben, als selb—
ständig anzusehen sind, also mit Recht an den Gemeindewahlen teil—
nehmen duͤrfen. „Der Begriff eines Hausstandes knüpft sich, wie
ich glaube, nicht wohl an die Küche. Wenigstens ist man bei Hand—
habung des Klassensteuergesetzes sehr wohl imstande gewesen, den
Begriff eines Hausstandes zu definieren. Man hat eine große
Kategorie von Leuten, welche nicht einen eigenen Herd haben,
dennoch zu einer Haushaltungssteuerstufe herangezogen, und zwar
mit Recht. Und so wie man die Unterscheidung da gefunden hat,
so glaube ich, wird man sie auch bei Handhabung der Gemeinde—
ordnung finden können. Daß solche Leute, die in Schlafstellen
liegen, durch die Bestimmung der 800 Taler-Einkommen aus—
geschlossen sind, möchte ich bestreiten. Ich glaube, daß es in Berlin
eine sehr große Anzahl von Leuten gibt, die mehr als 800 Taler
jährlich haben und dennoch in Schlafstelle sich befinden.“ So der
Minister von Manteuffel bei der Beratung der Gemeindeordnung
vom Jahre 18800 im Abgeordnetenhause. Die Folge dieser Interpretation
 des Begriffs Hausstand war die Ablehnung des auf
Streichung einer solchen Voraussetzung gerichteten Antrages. Die
Worte des Ministers sowie die ganzen Verhandlungen des Ab—
geordnetenhauses lassen keinen Zweifel darüber, daß derjenige als
selbständig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, der seinen Unter⸗
halt ohne fremde Hülfe selbständig bestreitet, gleichviel ob er eine
Schlafftelle inne hat oder ob ihm eine Villa zur Verfügung steht.
        <pb n="23" />
        Die Zugehörigkeit zumpreußischen Staate, die
der bereits wiederholt erwähnte Entwurf von 1876 beseitigen wollte,
wird u. a. verlangt in den Städten der sieben östlichen Provinzen,
in Westfalen, in der Rheinprovinz, in Frankfurt a. M.; hier sind
also die Mitglieder eines anderen deutschen Bundesstaates, auch
wenn sie alle übrigen Voraussetzungen erfüllen, nicht wahl—
berechtigt. Dagegen genügt es in Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau,
 Hohenzollern, den Landgemeinden der sieben östlichen
Provingen u. a. deulscher Reichsangehöriger zu sein.
Getreu dem plutokratischen Geiste, der die Wahlgesetze beseelt,
wird der Empfang einer Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln als eine Sünde betrachtet, die nur durch Entziehung
des Wahlrechts geahndet werden kann. Im einzelnen gehen die
verschiedenen Gesetze auch hier wieder auseinander. In Schleswig⸗
Holstein muß, wer sein Wahlrecht ausüben will, jede nach dem
18. Lebensjahre empfangene öffentliche Unterstützung zurückgezahlt
haben. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Pro—
binzen und die nach ihrem Muster gestalteten Gesetze für Hohen⸗
zollern und Hessen-Nassau bestimmen, daß die Ausübung des Ge—
meindewahlrechts ruht, wenn ein Gemeindeglied Armenunterstützung
aus öffentlichen Mitteln empfängt, und zwar 6 Monate nach dem
Empfang der Unterstützung, sofern es nicht früher die empfangene
Unterstützung erstattet. Dagegen verlangt die Städteordnung für
die sieben östlichen Probinzen, daß man seit einem Jahre keine
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat; selbst
die Rückzahlung einer empfangenen Unterstützung setzt hier den Emp⸗
fänger nicht wieder in sein früheres Recht ein. Ja, noch mehrl Am
17. März 1807 und am 18. Mai 1900 hat das Oberverwaltungsgericht
Entscheidungen gefällt, wonach als Empfänger einer Armenunter⸗
stützung im Sinne des Gesetzes auch solche Personen anzusehen sind,
denen die Kosten für die Verpflegung im Krankenhause kreditiert sind,
die also lediglich infolge einer Krankheit vorübergehend zahlungsun⸗
fähig waren, ihrer Zahlungsverpflichtung aber nachkommen wollen
oder bereits vor Anlegung der Wählerlisten nachgekommen sind. Da⸗
mit hat sich der höchste preußische Gerichtshof auf den Standpunkt
gestellt, daß selbst spätere Abschlagszahlungen nicht nachträglich den
Charatter der Unterstützung eines Hülfsbedürftigen zu ändern ver—
mögen. Was an reagaktionären Bestimmungen noch nicht in den
Städteordnungen steht, wird durch juristische Spitzfindigkeiten
hineininterpretiert.
Nach dem Reichsgesetz betr. die Ginwirkung von Armenunter—
stützung auf öffentliche Rechte vom 168. März 19009 sind, soweit in
Reichsgesetßen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug
einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, als Armen—
unterstützung nicht anzusehen:
b. Die Krankenunterstützung;
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen gewährte Anstalispflege;
        <pb n="24" />
        22 —

83. Unterstützung zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er—
ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf;
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver—⸗
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage ge—
währt sind;
5. Unterstützungen, die erstattet sind.
Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch nur auf Reichsgesetze,
ein sozialdemokratischer Versuch, sie auf die preußischen Staaisgefetze
 auszudehnen, ist gescheitert; das Abgeordnetenhaus hat sich
damit begnügt, am 23. Juni 1909 die Regierung um baldmöglichste
Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, inhalts dessen nicht
jede auf Grund preußischer Gesetze gewährte Unterstützung eine
Einwirkung auf öffentliche Rechte hat. Selbst diesem bescheidenen
Verlangen hat die Regierung bisher keine Folge geleistet.
Im allgemeinen ist für die Gemeindevertreterwahlen die
aAbsolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor—
geschrieben. In Schleswig-⸗Holstein und Hannover genügt die
relative Mehrheit, für Hannover jedoch mit der Einschränkung,
daß wenigstens ein Drittel der nach den Listen vorhandenen
Stimmen abgegeben sein muß.
Wie das aktive, so unterliegt auch das passive Wahlrecht
gewissen Beschränkungen, deren ungerechteste und unbegründetste
das Privileg der Hausbesitzer ist. Mindestens zur Hälfte
müssen die Stadtverordneten Hausbesitzer sein im Geltungsbereich
der Städteordnungen für die östlichen Provinzen, für die Rhein—
vorobing, Schleswig⸗Holstein, Westfalen, Frankfurt a. M. und
Hessen⸗Nassau, und zwar muß da, wo die Wahlen nach dem Drei—
klassensystem erfolgen, mindestens die Hälfte der von jeder Ab—
teilung zu wählenden Stadtverordneten aus Hausbesitzern be—
stehen. Eine Ausnahme macht die hannoversche Städteordnung
von 18858, die es ortsstatutarischer Bestimmung überläßt, „ob ein
Teil und welcher Teil der Bürgervorsteher aus der Mitte der
hausbesitzenden bezw. der nichthausbesitzenden Bürger zu er—
wählen sei“. Allerdings scheint es, als ob bisher keine
hannoversche Stadt das veraltete Privileg der Hausbesitzer
aufgehoben hat. In den Landgemeinden der sieben östlichen
Provinzen, von Schleswig⸗-Holstein, Westfalen, Hohenzollern und
Hessen⸗Nassau müssen sogar mindestens zwei Drittel der Mitglieder
der Gemeindevertretung Angesessene bezw. Vertreter von An⸗
gesessenen, Grund- oder Hausbesitzer sein. In den rheinischen Land⸗
gemeinden, wo nur die Hälfte der Gemeindeberordneten aus Grund⸗
besitzern zu bestehen braucht, kann der Kreisausschuß, sofern die
örtlichen Verhältnisse es notwendig machen. ein Abgehen von dieser
Vorschrift gestatten.
Wie ist das Privileg der Hausbesitzer entstanden? Zu Anfang
des 19. Jahrhunderts stand die Bürgerschaft, da der Staat sein
Oberaufsichtsrecht über die Städte zu einem Verwaltungsrecht um⸗
gestaltete, der Stadiverwaltung teilnahmslos gegenüber. Stein
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        29

wollte durch seine Gesetzgebung den Bürgersinn neu beleben, er
betrachtete diejenigen, die ein Haus erwarben, um darin zu wohnen
und deren Stolz es war, das Haus auf ihre Nachkommen zu ver—
erben, als die geeignetsten und berufensten Vertreter der Gemeinde.
Die Voraussetzungen, von denen Stein im Jahre 1808 ausging,
treffen heute nicht mehr zu. Heute sind die Grundbesitzer vielfach
nichts weiter als Leute, die mit Häusern Handel treiben und die
durch die nackte Verfolgung ihrer eigenen Interessen in vielen Ge—
meinden die Gesamtheit aufs schwerste schädigen. Mit Recht schreibt
Dryander in den „Annalen des Deutschen Reichs“ 1903: „Heute
enthält jene Vorschrift zum Schaden der großstädtischen Bevölkerung
die Unterwerfung der städtischen Organe unter die Vertreter eines
Standes, die Sonderinteressen eines Gewerbes.“ Auch Oberbürger—
meister Westerburg aus Kassel bezeichnete am 22. Mai 1897 im
Herrenhause die Bestimmung über die Bevorzugung der Hausbesitzer
als eine solche, „die wohl seinerzeit, vor 500, 60 Jahren ihren Wert
gehabt haben mag, von der aber heute das Goethesche Wort gilt:
Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage. Die Bestimmung hat heut—
zutage wenig Wert, und nicht nur in den großen Städten, wie in
Berlin, sondern auch in mittleren Städten, ist durchaus keine
Garantie gegeben, daß derjenige, welcher ein Haus besitzt, nun
gerade ein besonders qualifizierter Mann für die Stadtverordneten⸗
versammlung sein müsse. Ich meine umgekehrt, daß sehr oft jemand,
der kein Haus besitzt, nicht bloß sich nicht zum Stadtverordneten
weniger qualifiziert, sondern, daß dieser sich vielfach noch besser
dagu eignet. Die Verhältnisse haben sich eben vollständig geändert.
Es gibt sogar hier und da eine gewisse Kategorie von Personen, die
biele Häuser haben, die in Häusern viel spekulieren, die ich aber
gerade nicht für solche Personen halten kann, die man in die Stadt⸗
derordnetenversammlung besonders hineinwünschen könnte. Jeden⸗
falls sehe ich keinen Grund, daß das Gesetz selbst dafür sorgt, daß
mindestens die Hälfte der Stadtverordneten Hausbesitzer sein
müssen. Ich halte diese Bestimmung aber auch nicht mehr im Ein⸗
klang mit der neuen Kommunalgesetzgebung, wonach die Real—
besitzer besonders herangezogen werden sollen.“
Im dahre 1876 wollte die preußische Regierung die Be—
stimmung, wonach die Hälfte der Stadtverordneten aus Haus—
besitzern bestehen foll, beseitigen, weil das Bedürfnis ja die Nützlich—
keit einer derartigen, eine besondere Klasse der Einwohnerschaft
hervorhebenden Bestimmung vielfach und anscheinend nicht ohne
Grund in Frage gestellt sei. Heute denken Regierung und Landtag
freilich anders. Trotzdem sich dieses Privileg als das größte
Hemmnis eines jeden Einschreitens der Gemeinden zur Linderung
der Wohnungsnot erwiesen hat, soll es verewigt werden, da die
Reaktion darin ein neues Mittel erblickt, den Sozialdemokraten das
Eindringen in die Gemeindebertretungen zu erschweren. Regierung
und Landtag gehen Hand in Hand, um den Einflußz der Haus⸗
besitzer in den Gemeindevertretungen zu stärken. Dieselbe Re—
        <pb n="26" />
        — 34 —

gierung, die im Jahre 1876 die Nützlichkeit des Privilegs in Abrede
gestellt hat, lätzt heute offiziös verkünden, daß die Voraussetzungen,
unter denen der Gesetzgeber den Hausbesitzern eine bevorzugte
Stellung bei der Bildung der Gemeindevertretung eingeräumt habe,
tkeineswegs in dem Maße hinfällig geworden seien, um eine
Aenderung der betreffenden Bestimmungen der Gemeinde-Ver—
sassungsgesetze angezeigt erscheinen zu lassen. Auf demselben
Standpunkt steht der Landtag, der wiederholte Petitionen von
Mietervereinen auf Beseitigung des Privilegs der Hausbesitzer un⸗
berücksichtigt ließ und noch kürzlich, im Jahre 1909, über eine solche
Petition zur Tagesordnung übergegangen ist, obwohl selbst der
Regierungsvertreter zugeben mußte, daß die wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse des städtischen Hausbesitzers im Verlaufe des
letzten Jahrhunderts so gewaltige Aenderungen erfahren haben,
daß die Frage einer ferneren Aufrechterhaltung des Hausbesitzer⸗
privilegs, sei es in dem Umfange des geltenden Rechts, sei es über—
haupt, ernster Erwägung wert sei. Auch im Herrenhause lehnte,
als bei Beratung der Hessen-Nassauischen Städteordnung einige
Oberbürgermeister den Antrag stellten, diese veraltete Bestimmung
auszumerzen, die Kommission und später das Plenum den Antrag
ab, mit Rücksicht darauf, daß es einer gewissen Billigkeit entspreche,
es dabei zu belassen, da nach dem Kommunalabgabengesetz den
dausbesitzern erhöhte Gemeindelasten zugewiesen seien. Daß die
dausbesitzer in den weitaus meisten Fällen die Lasten doppelt und
dreifach auf die Mieter abwälzen und dabei noch ein sehr gutes
Beschäft machen, scheint den edlen und erlauchten Mitgliedern des
derrenhauses unbekannt zu sein.
Wie durch so viele Entscheidungen, so hat auch durch eine neuer⸗
dings ergangene Entscheidung darüber, was nach der Städteordnung
unter dem Begriff Hausbesitzer zu verstehen sei, das Ober—
erwaltungsgericht den Reaktionären und den Hausagrariern eine
zroße Freude bereitet. Früher war es gang und éäbe, daßz
Männer, die von der Mehrheit der Wähler als geeignete Vertreter
angesehen wurden, aber den bösen Fehler besaßen, kein Haus ihr
eigen nennen zu können, sich einen mehr oder minder großen Anteil
an einem Hause durch Eintragung ins Grundbuch sicherten. Diese
Praxis hat nun das Oberverwaltungsgericht aus Anlaß eines
Rixdorfer Falles als im Widerspruch stehend mit dem Geist der
Städteordnung für die östlichen Provinzen erklärt. Wenn ein
ideelles Miteigentum an einem Hause vorhanden sei, dann sei jeder
der Miteigentümer beteiligtanjedem Teil des betreffenden
Hauses, allerdings beschränkt durch die Rechte der anderen. Des—
halb sei anzunehmen, daß die Städteordnung für die sieben östlichen
Provinzen unter Hausbesitzern solche Eigentümer meine, denen
das ausschließliche Recht an ihrem Hause zustehe. Wäre
es anders, dann würde die Städteordnung Bestimmungen treffen
darüber, wer von den Miteigentümern als Repräsentant des Haus—
besitzers der Stadt gegenüber gelten sollte, — Bestimmungen, wie
        <pb n="27" />
        25

sie schon einige Städteordnungen enthielten, z. B. die rheinische.
Es sei nicht anzunehmen, daß die Städteordnung alle Miteigentümer
eines Hauses habe als Hausbesitzer in der städtischen Vertretung
fungieren lassen wollen, denn sonst könnte man ja Hunderte von
Miteigentümern an einem Hause beteiligen. Nur wer das aus⸗
schließliche Recht am Hause habe, sei Hauseigentümer, kein
anderer, und möge der Besitz an dem Hause auch nur in zwei Teile
geteilt sein. Von nur zwei Miteigentümern eines Hauses sei
keiner wahlfähiger Hauseigentümer.
Dieses Urteil bedeutet, ganz abgesehen davon, daß es in der
Praxis die größten Schwierigkeiten zeitigt, eine weitere Ver—
kümmerung des ohnehin schon spärlich bemessenen kommunalen
Wahlrechts, es beschränkt die Zahl der Wählbaren zugunsten der
Grundbesitzer. Ob es aber dazu beiträgt, das Niveau der Stadt—
verordnetenversammlungen zu heben, ist eine andere Frage, die wir
auf Grund der bisherigen Erfahrungen entschieden verneinen
müssen.
Die Wahlperiode der Gemeindevertreter ist in Hannover
auf drei, im übrigen auf sechs Jahre bemessen. Die Anzahl der
Vertreter ist gesetzlich festgelegt, sie richtet sich nach der Be—
völkerungsziffer und ist in den einzelnen Landesteilen verschieden.
Während die Stadtverordnetenversammlungen im großen
ganzen nur kontrollierende Organe sind, liegt die eigentliche Ver⸗
waltiung der Gemeinden in den Händen der Wagistrate, der
Bürgermeister oder der Gemeindevorsteher. Es ist zu unterscheiden
zwischen Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevorstand und
folchen ohne kollegialischen Gemeindevorstand.
Die Wahl des Magistrats erfolgt in den östlichen
Provinzen, in Westfalen und in der Rheinprovinz durch die
Stadtverordnetenversammlung in geheimer Abstimmung, in
Schleswig⸗Holstein direkt von der wahlberechtigten Bürgerschaft
auf Grund von Vorschlägen einer aus Magistratsmitgliedern und
Stadtverordneten bestehenden Präsentationskommission, in Han⸗
nover durch die vorhandenen Magistratspersonen und eine gleiche
Anzahl Bürgervorsteher in vereinigter Versammlung. In Hessen⸗
Nafsau werden Bürgermeister und Beigeordnete durch die Stadt⸗
verordnetenversammlung und die unbesoldeten Mitglieder
des Magistrats in gemeinschaftlicher Sitzung unter Leitung des
Stadtverordnetenvorfiehers, die übrigen Magistratsmitglieder durch
die Staͤdtberordnetenversammlung gewählt. In Frankfurt a. M.
endlich wird der erste Bürgermeister aus drei, von der Stadt—⸗
verordnetenversammlung präsentierten Kandidaten durch den
König, der jedoch an die Vorschlagsliste nicht gebunden ist, er⸗
nannit, die anderen Magistratsmitglieder werden durch die
Stadtverordnetenversammlung gewählt.
Der Zustimmung des Magistrats bedürfen die Beschlüsse der
Stadtverordneien wenn sie Angelegenheiten betreffen, die ihm
durch Gesetz zur Ausführung überwiesen sind. Während die
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Stadtverordneten, sofern ihre Wahl ordnungsmäßig erfolgt ist,
ohne weiteres in ihr Amt eingeführt werden müssen, bedürfen die
Mitglieder des Magistrats der Bestätigung, und' dies Bestäti—
gungsrecht bedeutet in der Hand einer reaktionären Regierung
nicht nur eine Beschränkung der Selbstberwaltung der Gemeinden,
sondern indirekt auch eine weitere Schmälerung des Wahlrechts
Im Geltungsbereich der Städteordnung für die östlichen
Provinzen steht die Bestätigung hinsichtlich der Bürgermeister und
Beigeordneten in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern dem
Könige, hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten
von weniger als 10 000 Einwohnern sowie hinsichtlich der Schöffen
und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten, ohne
Unterschied ihrer Größe, dem Regierungspräsidenten zu. Die
Bestätigung kann von dem Regierungspräsidenten nur unter Zu⸗
stimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Be—
zirksausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag
des Regierungspräsidenten durch den Minister des Innern ergänzi
werden. Wird die Bestätigung von dem Regierungspräsidenten
unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe
auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung
bon dem Minister des Innern erteilt werden. In Berlin hat der
Oberpräsident das Bestaͤtigungsrecht der Stadträte; die eventuelle
Mitwirkung des Bezirksausschusses fällt fort.
Wird die Vestätigung endgültig versagt, so schreitet die
Stadtberordnetenversammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch
diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungspräsident — in
Berlin der Oberpräsident — berechtigt, die Stelle einstweilen auf
Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. Dasselbe findet
statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern oder den nach
der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten. Die
kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadt⸗
verordnetenbersammlung, deren wiederholte Vornahme ihr iederzeit
zusteht, die Bestätigung erlangt hat.
Aehnlich lauten die Bestimmungen in den übrigen Städte⸗
ordnungen. In Westfalen, Schleswig-Holstein, der Rheinprovinz,
Hannover und den alten Provinzen bedürfen sämtliche Magistratsmitglieder.
 in Hessen⸗Nassau Bürgermeister, Beigeordnete und be—
soldete Magistratsmitglieder, in Frankfurt a. M. lediglich der
zweite Bürgermeister der staatlichen Bestätigung. Ebenso ist in
den Landgemeinden für die Gemeindevorsteher und Schöffen die
Bestätigung vorgeschrieben. Die kommissarische Verwaltung ordnet
in Hannover der Minister des Innern, sonst der Regierungs⸗
präsident an. In der Rheinproving kann die erledigte Stelle von
bornherein auf einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber auf
12 Jahre, kommissarisch besetzt werden.
Gründe für die Verweigerung der Bestätigung braucht die Re—
gierung nicht anzugeben.
        <pb n="29" />
        27

Welche Fortschritte die Reaktion in Preußen gemacht hat, läßt
sich auch wieder an der Hand der Bestimmungen über das Be⸗
stätigungsrecht nachweisen. Der Entwurf von 1876 beabsichtigte
eine wesentliche Einschränkung des Bestätigungsrechtes der Re—
gierung, er behielt dies Recht nicht mehr bezüglich aller Magistrats⸗
mitglieder, sondern nur noch bezüglich der Bürgermeister und Bei⸗
geordneten bei. Diese Einschränkung des Bestätigungsrechts wurde
felbst von hoch konservativen Herren gutgeheitzen. Am 18. März
1876 äußerte sich Freiherr von Manteuffel dahin, daß die Be⸗
stätigung der Stadträte zu nichts als zu Widerwärtigkeiten und
Gehaͤssigkeiten geführt und schließlich die Regierung bloß dahin ge⸗—
bracht habe, daß eine mißliebige Person allerdings vielleicht be⸗
—— schließlich doch noch
bestaͤtigt wurde. „Es ist also viel besser, solche Sache wegzulassen.“
deute, nach fast 80 Jahren, macht die Regierung von ihrem Be⸗
stätigungsrecht den umfassendsten Gebrauch, sie hält selbst anerkannt
lüchtige Männer, die ihr politisch anrüchig erscheinen, von der Ver⸗
waltung fern und erachtet es nicht einmal für nötig, dem Landtage
die Gruͤnde der Nichtbestätigung anzugeben, sondern sie verschangt
sich dahinter, daß das Bestaͤtigungsrecht ein Recht der Krone sei.

II. Bavern.

Die Gemeindeordnung von 1868, ein Teil der voll—
ständigen Neuordnung der inneren Verwaltung, brachte eine
Revision des Gemeinderechtes, die aber gerade auf dem Gebiete
des Bürgerrechtes rückständig blieb. An den grundlegenden
Sätzen, wie sie damals in der baherischen Gesetzgebung festgelegt
wurden, insbesondere der Gesetzgebung auf den Gebieten der
Eheschließung und des Heimatrechtes, hat die Regierung un—
entwegt festgehalten, auch nachdem das Deutsche Reich die vom
Norddeutschen Bunde erlassenen Gesetze über Eheschließung und
Unterstützungswohnsitz übernahm. Auf diese vollständig rückständige
Gesetzgebung kann hier nicht eingegangen werden. Es genügt, wenn
wir hervorheben, daß das bayerische Recht das Prinzip des Unter⸗
stützungswohnsitzes nicht kennt, sondern an dem Grundsatze der
Heimat festhält. Versuche, einen größeren Strom modernen Lebens
in dieses stagnierende bayerische Gewässer zu leiten, wurden
feinerzeit bei der Beratung des Gesetzes über Heimat und Auf⸗
enthalt gemacht, schlugen indes leider fehl. Vom Standpunkte dieser
Heimatgesetzgebung aus müfsen alle Bestimmungen, welche auch nicht
Heimatderechtigten den Erwerb des Bürgerrechtes ermöglichen, als
Ausnahmen von der Regel bezeichnet werden. Es gilt also der
Fundamentalsatz: Anspruch auf das Bürgerrecht einer Gemeinde
haben alle volljährigen, selbständigen Männer, die in ihr wohnen,
Vihren dauernden standigen Aufenthalt in ihr haben, und mit
einer direkten Steuer angelegt sind, falls sie das Heimatsrecht in
ihr besihen Der vBesibe des Heimatsrechtes ist Voraussetzung.
        <pb n="30" />
        28

Nicht als selbständig gelten 1. Personen, welche auf Grund richter—
licher Verfügung unter Kuratel gestellt sind, 2. Dienstboten, Ge—⸗
werbsgehülfen und Haussöhne, welche im Brot des Dienstherren
oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben.
Bei strikter Durchführung dieser Bestimmungen wäre aber der
Kreis der Gemeindebürger zu sehr beschränkt worden, und um diese
Rückkehr zu vornapoleonischen Zeiten zu vermeiden, sah sich der
Gesetzgeber gezwungen, auch der großen Masse Nichtheimatsberechtigter,
 im übrigen aber die vorgenannten Bedingungen er—
füllender und daher vom Gesetz als befähigt bezgeichneter Personen
die Möglichkeit zu geben, das Bürgerrecht zu erwerben. Es wurde
also den befähigten Personen bei besonderer Qualifikation, das
heißt wenn sie seit zwei Jahren in der Gemeinde gewohnt und eine
daselbst angelegte direkte Steuer und die sie treffenden Gemeinde—
abgaben entrichtet haben, der Anspruch auf Verleihung des Bürger⸗
cechtes gewährt. Diesen beiden Klassen, den heimatsberechtigten
Befähigten und den besonders qualifizierten nicht heimats—
berechtigten Befähigten, muß das Bürgerrecht auf Verlangen ge—
geben werden. Außerdem hat die Gemeinde das Recht, jedem Be—
fähigten, ohne Rücksicht darauf, ob er heimatsberechtigt ist oder die
besondere Qualifikation besitzt oder nicht, das Bürgerrecht auf An—
suchen zu verleihen. Aus gewissen Gründen, wie Armenunter—
stützung innerhalb der der Bewerbung vorausgehenden zwei dahre,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizeiaufsicht,
sttrafrechtliche Verfolgung wegen einer Handlung, wegen der der
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizei—
aufsicht oder Ueberweisung an die Landespolizeibehörde möglich sind,
Verlust eines öffentlichen Dienstes durch richterliches Urteil, Gin⸗
leitung des Kuratelverfahrens, gerichtliches Gantverfahren, können
die Gemeinden das Bürgerrecht versagen.
Mit den beiden erwähnten Klassen ist der Kreis der Gemeinde—
bürger noch nicht erschöpft. Im Artikel 15 verleiht das Gesetz einen
Anspruch auf das Bürgerrecht auch noch allen Inländern (Frauen
und Minderjährige eingeschlossen), juristischen Personen und privat—
rechtlichen Vereinigungen, die ein besteuertes Wohnhaus in der
Gemeinde besitzen, oder mit direkten Steuern mindestens in dem—
selben Betrage wie einer der drei höchstbesteuerten Einwohner an⸗
gelegt sind, ohne Rücksicht darauf, ob die sonst erforderliche Be—
fähigung vorhanden ist. Die volljährigen, nicht in der Gemeinde
wohnenden Männer ausgenommen, muß dieses Bürgerrecht durch
einen Stellvertreter ausgeübt werden, der die Befähigung im Sinne
des Gesetzes besitzt.
Das Bürgerrecht wird nur durch ausdrückliche Verleihung er—
worben. Infolgedessen konnte es trotz des weitgezogenen Kreises
möglicher Gemeindebürger sehr wohl an der zur Verwaltung der
Gemeinde nötigen Zahl von Gemeindebürgern fehlen, wenn niemand
von dem ihm durch das Gesetz verliehenen Anspruche Gebrauch
        <pb n="31" />
        29

machte und sich um das Bürgerrecht bewarb. Um einen solchen Zu—
stand unmöglich zu machen, wurde der Gemeindeverwaltung das
Recht gegeben, die befähigten Personen zum Erwerbe des Bürger—
rechtes zu zwingen, wenn sie 5 Jahre in der Gemeinde gewohnt,
und während dieser Zeit mit direkten Steuern im jährlichen Ge—
samtbetrage von mindestens 4 Gulden (6,86 Mk.) in Gemeinden
mit mehr als 20000 Seelen, und mit 8 Gulden (5,14 Mk.) in den
übrigen Gemeinden angelegt waren.
Die Bedeutung dieser Bestimmung tritt erst voll in Verbindung
mit einer anderen Bestimmung hervor, welche den Gemeinden das
Recht gibt, eine Aufnahmegebühr zu erheben. Diese darf in
Gemeinden mit mehr als 20000 Seelen 100 Gulden (171,84 Mk.),
in Gemeinden mit mehr als 5000 Seelen 756 Gulden (128,67 Mk.),
in Gemeinden mit mehr als 1500 Seelen 50 Gulden (8,71 Mk.),
in kleineren Gemeinden 260 Gulden (42,86 Mt.) nicht übersteigen.
Hier besteht nur die eine reichsrechtliche Ausnahme: Gewerbe—
reibende, gegen die der Zwang zum Erwerbe des Bürgerrechtes
ausgeübt wird, sind nicht zur Bezahlung einer Aufnahmegebühr
derpflichtet, falls der Zwang allein auf Grund der Bezahlung von
Gewerbesteuern wirksam wird.
Ziehen solche Zwangsbürger binnen zwei Jahren nach Er—⸗
werbung des Buͤrgerrechtes aus der Gemeinde fort und erwerben
sie binnen drei Jahren nach dem Abzuge für sich und ihre Familien⸗
angehörigen das Heimatsrecht in einer anderen Gemeinde, so haben
sie Anspruch auf Rückersatz der Hälfte der bezahlten Aufnahme—
gebühr.
Ueberblicken wir kurz diese ganze Regelung der Materie! Von
einer einheitlichen, konsequenten Durchführung des Heimats—
prinzips ist keine Rede mehr. Wir haben in den Bedingungen, an
die das Bürgerrecht geknüpft wird, nichts, was über die üblichen
Bedingungen der Gemeinderechte mit Einwohnergemeinde hinaus—
geht. Die einzige Abweichung liegt in der Bestimmung, daß das
Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung erworben werden
kann. Die Wirkungen dieser Bestimmung suchte man durch die
andere Vorschrift wieder aufzuheben, die eine von der Gemeinde—
verwaltung erzwingbare Verpflichtung zum Erwerbe des Bürger⸗
rechtes aussprach. Anstatt sich entschieden auf den Boden der
modernen Verhältnisse zu stellen, und die Einwohnergemeinde in
Uebereinstimmung mit anderen Teilen des Deutschen Reiches zur
Grundlage zu machen, fsuchte der sozialpolitische Ausschuß des Ab—
geordnetenhauses, der den Regierungsentwurf vorzuberaten hatte,
mit diesem zu einer Vereinbarung zu kommen. Die Regierung
hatte aber an der „natürlich bewährten und den Bahern lieb—
gewordenen“ Heimatsgesetzgebung von 1825 festgehalten, trotzdem
diese auch für Bahern schon damals gegenüber der Entwickelung
der wirtschaftlichen Verhältnisse veraltet war und daher zu schweren
Ungerechtigkeiten führen mußte. Das Abgeordnetenhaus aber war
        <pb n="32" />
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sogar reaktionärer als die Regierung. Wollte es doch nicht ein—
mal, wie diese, allen Ansässigen, sowie allen Hausbesitzern in der
Gemeinde, kraft Gesetzes das Bürgerrecht zugestehen, sondern
machte die Erwerbung desselben auch bei diesen Personen von einem
besonderen Verleihungsakte abhängig.
Ueber die Art und Weise, wie die Erhebung von Bürgerrechts—
gebühren dazu mißbraucht wird, um die nichtbesitzenden Klassen vom
Bürgerrechte, und damit von der Gemeindeverwaltung, fern zu
halten, haben wir bereits oben einige Beispiele gegeben.
Das Bürgerrecht gewährt das Recht, nach den Bestim—
mungen des Gesetzes bei der Beratung und Abstimmung über Ge—
meindeangelegenheiten mitzuwirken, zu Gemeindeämtern zu wählen
und gewählt zu werden. Die übrigen Rechte interessieren uns hier
nicht. Alle Gemeindebürger sind also wahlstimmberechtigt. Aus—⸗
schließungsgründe sind der rechtskräftig erkannte Verlust der bürger⸗
lichen Ehrenrechte und die Einleitung des Gantverfahrens. Nicht
ausgeübt werden kann die Wahlstimmberechtigung, wenn der be—
rechtigte Gemeindebürger nicht in die Wahlliste eingetragen ist.
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Infolgedessen kann
derjenige, der in mehreren Gemeinden das Bürgerrecht besitzt, das
Wahlstimmrecht nur in einer Gemeinde ausüben. Frauen und
juristische Personen müssen sich dazu eines Vertreters bedienen.
Alle wahlstimmberechtigten Gemeindebürger, die das 26. Lebensjahr
zurückgelegt haben, volljährige und selbständige Männer sind, sich
im Besitze des bayerischen Indigenats befinden, in der Gemeinde
ihren Wohnsitz haben und daselbst mit einer direkten Steuer an—
gelegt sind, können zu Mitgliedern des Magistrats, Gemeindebevoll⸗
mächtigten, Bürgermeistern, Distriktsvorstehern usw.gewählt werden.
Nicht wählbar sind also Frauen und juristische Personen. Das
Wahlrecht ist gleich, direkt und geheim.
Die Wahlen der Gemeindebevollmächtigten, der bürgerlichen
Magistratsräte, der nicht berufsmäßigen Gemeinderäte, der nicht
berufsmäßigen Adjunkten und der Ersatzmänner finden in Ge—
meinden mit mehr als 4000 Einwohnern nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl mit freien und verbundenen Listen statt.
III. Sachsen.

Die Bestimmungen über die Gemeindemitgliedschaft und das
Gemeindewahlrecht sind für die Landgemeinden in der revi—
dierten Landgemeindeordnung, für die Stadt—
gemeinden in der revidierten Städteordnung nieder—
gelegt. Die Landgemeindeordnung vom Jahre 1878 enthielt
über die Gemeindemitgliedschaft die folgenden Bestimmungen.
Mitglieder einer Landgemeinde sind diejenigen selbständigen Per—
sonen, welche im Gemeindebegirke wesentlich wohnhaft sind, oder
ein Grundstück besitzen, oder daselbst ein selbständiges, nicht bloß
        <pb n="33" />
        81 —

ständiges Gewerbe betreiben. Stimmberechtigt sind alle Gemeinde—
mitglieder, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, mit
Ausnahme der ansässigen Frauenspersonen, der juristischen Per—
sonen, der Almosenempfänger, sowie der Personen, die in Konkurs
verfallen sind oder die die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben.
Die Wählbarkeit zu den Gemeindeämtern steht jedem stimmberechtigten
männlichen Gemeindemitgliede zu, welches seit mindestens einem
Jahre im Gemeindebezirke seinen wesentlichen Wohnsitz hat. Dieses
sehr weitgehende Wahlrecht, das nur die nichtselbständigen, d. h. die
im Gesindedienst oder sonst in anderer Lohn und Kost stehenden
Personen ausschließt, bestand bis zum Jahre 1886. Die Veranlassung
zu seiner Verschlechterung gab hier wie überall anderwärts die
starke Entwickelung der sozialdemokratischen Bewegung. Die bürger—
lichen Parteien, die bisher in den Gemeindeverwaltungen, ins—
besondere auch der industrialisierten Vororte, unbeschränkt geherrscht
hatten, sahen sich in ihrer Herrschaft bedroht und griffen zu dem
bequemsten Mittel, sich des Andringens der sogialdemokratischen
Partei zu erwehren, dem Ausschluß der Wählerkreise, die das Gros
dieser Partei ausmachen. Die Bewegung für die Verschlechterung
des Landgemeindewahlrechtes ging von einigen Leipziger Vororten,
wie Lindenau und Gohlis, aus, die in Petitionen an den Landtag
eine Abänderung des Wahlrechtes verlangten. So wurde in der
Bohliser Petition angeführt, daß bei den letzten Gemeinderats—
wahlen daselbst junge, fast nur halberwachsene Menschen sich, ge—
leitet von ihren sozialistischen Führern, in großer Zahl an den
Wahlen beteiligt und so der sozialistischen Majorität zum Siege
verholfen hätten. Die Petitionskommission der Abgeordneten—
kammer, die sich mit der Lindenauer Petition beschäftigte, führte in
ihrem Berichte aus, daß auf dem platten Lande der Wähler bei
Gemeindewahlen meistens nicht mehr bedürfe als den Nachweis
seiner Selbständigkeit (also der Erfüllung des 21. Lebensjahres)
und seiner doch leicht erkennbaren privatwirtschaftlichen Un—
abhängigkeit und der sächsischen Staatsangehörigkeit. Das Wahl—
recht schließe sich immer noch so eng an das wirtschaftliche Leben
auf dem Lande an, daß sein Wegfall eine durch die lokalen Ver—
hältnisse nicht gerechtfertigte Verletzung des von der hohen Kammer
stets und ganz besonders hochgehaltenen Pringips involvieren
würde, daß nur, wo die öffentliche Wohlfahrt und die Interessen
der Gemeinden es notwendig machen, weitergehende Beschränkungen
der Ausübung des Wahlrechts zu Gemeindeämtern einzuführen
seien. Ferner wurde in dem Bericht darauf hingewiesen, daß in
der revidierten Landgemeindeordnung eine ganze Anzahl von Schutz—
mitteln gegen das „Ueberfluten unbewußter Verständnislosigkeit
oder illohaler Bestrebungen auf seiten der Stimmberechtigten“
zegeben seien. Trotzdem empfahl die Kommission, allerdings aus
Rücksicht auf den einzelnen Fall, die Ueberweisung der Petitionen
zur Kenntnisnahme. Das Gesetz vom 24. April 1886 brachte dann
die von den bürgerlichen Parteien gewünschte Rückwärts-
        <pb n="34" />
        32

revidierung der Landgemeindeordnung. Stimm—
berechtigt sind nunmehr alle Gemeindemitglieder, die die sächsische
Staatsangehörigkeit besitzen, das 256. Lebensjahr vollendet haben,
und im Gemeindebezirke ansässig oder seit mindestens zwei Jahren
wesentlich wohnhaft sind. Ausgeschlossen sind unansässige Frauen,
juristische Personen, Almosenempfänger, in Konkurs Verfallene usw.
Durch die Erhöhung des Lebensalters und die Verlängerung der
Wohndauer suchte man also diejenigen Elemente von der Wähler—
schaft auszuschließen, von denen man törichterweise annahm, daß sie
vornehmlich die Mitglieder der sozialdemokratischen Partei stellten.
Wählbar zu den Gemeindeämtern ist jedes stimmberechtigte, männ⸗
liche, in der Gemeinde wohnhafte Gemeindemitglied.
Dieses trotz der Verschlechterung des Jahres 1886 immer noch
sehr weitgehende Wahlrecht wird aber durch die Bestimmungen über
die Bildung des Gemeinderates, des in allen Gemeindeangelegen—
heiten beratenden und beschlußfassenden Organs, wesentlich ein—
geschränkt. Es müssen nämlich in den Landgemeinden behufs Wahl
der Gemeinderäte mindestens 8 Gemeindegliederklassen bestehen,
auf die die Gemeinderäte unter Berücksichtigung der Zahl der jeder
Klasse angehörigen Mitglieder sowie des Umfanges ihres Grund—
besitzes oder des Betrages der staatlichen Grundsteuer zu verteilen
sind. Die Hauptklassen der Ansässigen sind nach dem Umfange ihres
Grundbesitzes oder des Betrages der staatlichen Grundsteuer zu
bestimmen. Die Zahl der unansässigen Ausschußpersonen soll den
dierten Teil der Gesamtzahl der Ausschußmitglieder nicht über—
teigen. Bei den drei in der Landgemeindeordnung vorgesehenen
Klassen ist es nicht geblieben. Je energischer sich die Sozialdemo⸗
kratie an den Gemeindewahlen beteiligte und je größere Erfolge
sie erzielte, desto komplizierter richtete die Bourgeoisie die Klassen⸗
deilung ein, um möglichst wenig Mandate den verhaßten Gegnern
abzutreten. Mit Hilfe der Dispensationsbefugnis des Mini—
steriums führte man auch für die Unansässigen eine Klassenein—
teilung ein, die die Landgemeindeordnung nicht kennt. Nach einer
Umfrage der sozialdemokratischen Partei Sachsens wurde in dem
Zeitraum 1895—1006 in 79 von 8310 Gemeinden das Wahlrecht
derschlechtert, in einigen Fällen sogar wiederholt. In 30 Land—
gemeinden erfolgte eine Teilung der Unansässigen in mehrere
Klassen, wozu stets von dem Ministerium der erforderliche
Dispens gewährt wurde. Heutzutage ist ein Vier- und Fünf—
klassenwahlrecht keine Seltenheit in Sachsen, ohne daß es dadurch
gelungen wäre, der Sozialdemokratie ernstlich zu schaden.

Ist also in den sächsischen Landgemeinden das Pringip der GEin⸗
wohnergemeinde durchgeführt, so hält dagegen die revidierte
Städteordnung an der Bürgergemeinde fest. Nach diesem
Gesetze sind Mitglieder der Stadtgemeinde alle diejenigen selb⸗
ständigen Personen, welche im Stadtbegirke wesentlich wohnhaft sind
»der ein Grundstück besitzen oder ein selbständiges Gewerbe treiben.
        <pb n="35" />
        38

Von der Gesamtheit der Gemeindemitglieder scheiden sich die Bürger
ab. Das Bürgerrecht wird auf Anfuchen vom Stadtrate erteilt.
Bei seiner Erteilung hat der Bürger mittels Handschlages anzu—
geloben, die ihm als Bürger obliegenden Pflichten zu erfüllen, der
Obrigkeit gehorsam zu sein und der Stadt Bestes nach Kräften zu
fördern. Ein Recht auf die Erwerbung des Bürgerrechtes haben
alle Gemeindemitglieder, die die sächsische Staatsangehörigkeit be—
sitzen, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, öffentliche Armen—
unterstützung weder begiehen noch im Laufe der letzten zwei Jahre
begogen haben, unbescholten sind, eine direkte Staatssteuer von
mindestens 8 Mk. entrichten, auch für die letzten zwei Jahre ihre
Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am
Orte ihres bisherigen Aufenthaltes vollständig berichtigt haben, und
entweder im Gemeindebegirk ansässig sind oder daselbst seit
wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnort haben, oder in
einer anderen Stadtgemeinde des Königreiches Sachsen bis zur
Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger
waren. Alle Gemeindemitglieder, die die Berechtigung zum
Erwerbe des Bürgerrechts besitzen, außerdem aber männlichen
Geschlechtes sind, seit drei Jahren im Gemeindebezirk ihren
wesentlichen Wohnsitz haben, und mindestens 9 Mf. an direkten
Staatssteuern jährlich zu entrichten haben, sind zum Erwerbe des
Bürgerrechtes verpflichtet. Durch diese Bestimmungen fsollte also
bon Gesetzeswegen dafür gesorgt werden, daß die Angehörigen der
besitzenden Klassen das Bürgerrecht erwerben, während der
arbeitenden Klasse nur die Berechtigung dazu erteilt wurde. Man
hoffte auf diese Weise den überwiegenden Einfluß der ersteren
dauernd zu sichern, da man auf die Interesselosigkeit der Arbeiter
rechnete. Die Bürger sind bei den Wahlen der Stadtverordneten
stimmberechtigt. Ausgeschlossen sind die Frauen. Außerdem geht
seines Stimmrechtes verloren, wer öffentliche Armenunterstützung
erhält oder im Laufe der letzten zwei Jahre erhalten hat, wer
die Staats- und Gemeindeabgaben, einschließlich der Abgaben
zu Schul⸗ und Armenkassen, länger als zwei Jahre ganz oder
teilweise nicht entrichtet hat, wer die Selbständigkeit verloren hat
oder die bereits angeführten, für den Erwerb des Bürger—
rechtes festgesetzten Vorbedingungen nicht mehr erfüllt. Weiter
geht die Stimmberechtigung verloren durch Suspension oder
Remotion von öffentlichen Aemtern, durch Entzug der bürgerlichen
Ehrenrechte, Stellung unter Polizeiaufsicht, Untersuchungshaft
wegen eines mit Entziehung der Ehrenrechte bedrohten Verbrechens
oder Vergehens, Unterbringung in einer öffentlichen Besserungs—
oder Arbeitsanstalt usw.
Von den Bedingungen, an die der Erwerbdes Bürger—
rechtes geknüpft wurde, ist außer der zweijährigen Ansässigkeit
insbesondere der Talerzensus von Bedeutung. An ihm hatte die
Regierung bei der Beratung der revidierten Städteordnung mit
Enischiedenheit festgehalten, da sie mit ihm verhüten wollte, daß die
Das kommunale Wahlrecht.
        <pb n="36" />
        — 34 —

Gemeindeverwaltung in die Hände der Massen käme. Den absoluten
Ausschlußz der Sozialdemokraten bezweckte jedoch die Regierurg
damit keineswegs. Der damalige Minister von Nostitz-Wallwitz
führte vielmehr aus, er wünsche, daß Sozialisten in die Gemeinde—
verwaltungen kämen, um immer daran zu erinnern, daß eine soziale
Frage existiere. Dagegen müsse der Herrschaft der Sozialdemokratie
unbedingt vorgebeugt werden. Das Mittel dazu, das die Re—
gierung damals in dem Talerzensus fand, verlor aber im Laufe
der Zeit seine Wirkung. Die Zahl der Arbeiterbürger wuchs
in den Stadtgemeinden ziemlich schnell und damit rückte die Möglich—
keit eines sozialdemokratischen Sieges in greifbare Nähe. Bei dem
geltenden Listenwahlsystem wäre im Fall eines zweimaligen Sieges
die sozialdemokratische Herrschaft Wirklichkeit geworden. Wie in
den Landgemeinden, so suchten daher auch in den Stadtgemeinden
die bürgerlichen Parteien diese Möglichkeit durch Abänderung der
Wahlrechtsbestimmungen auszuschließen. Dabei wurden die ver—
schiedensten Wege eingeschlagen. Man suchte anfänglich den
Arbeitern die Erwerbung des Bürgerrechtes auf alle mögliche Weise
zu erschweren, indem man die einschlägigen VBestimmungen der
Städteordnung in der standalösesten Weise auslegte. So definierte
der Dresdener Rat den Begriff der im Gesetz vorgeschriebenen Selb⸗
ständigkeit in einer Art und Weise, daß alle Arbeiter abgelehnt
werden konnten. Man wies selbst Familienväter mit eigenem
Haushalte ab, weil sie irgendwo gegen Lohn arbeiteten. Dann, als
diese Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht als ungesetzlich
abgewiesen wurde, verweigerte der Rat allen denen das Bürger—⸗
recht, die, wenn sie auch sonst alle Vorbedingungen erfüllen, zur
Aftermiete wohnen, also keinen eigenen Haushalt haben. Auch diese
Auslegung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für ungesetzlich
erklärt. Kam man mit dem Begriff der Selbständigkeit nicht zum
Ziel, so übte man seinen Witz nunmehr an dem Begriff der Un—
bescholtenheit. Personen, die vor einem Dutzend Jahren irgendwo
einmal gerichtlich bestraft waren, wurden als nicht unbescholten
abgewiesen. Auch dieser Auslegungskunst mußte durch das Ober—
oerwaltungsgericht ein Ende gemacht werden. Da man also in
Dresden auf diesem bequemen Wege der Interpretation der Städte—
ordnung das heißersehnte Ziel nicht erreichen konnte, so blieb
schließlich kein anderer Ausweg, um die Sozialdemokraten von dem
Eindringen in das Dresdener Stadtverordnetenkollegium abzu—
halten, als die Abänderung des Wahlrechtes, die nach langen Ver—
handlungen kürzlich nach dem Vorbilde Chemnitzs zustande gebracht
wurde.
Die Abänderung des allgemeinen, gleichen
Wahlrechts ist das zweite Mittel, mit dem sich das sächsische
Bürgertum der verhaßten Sozialdemokratie zu erwehren sucht.
Die Grundlage für ein derartiges Vorgehen gewährt der 8 57.
Durch Ortsstatut kann nämlich vorgeschrieben werden, daß die Wahl
nach gewissen Klassen der Bürgerschaft zu erfolgen hat, außerden,
        <pb n="37" />
        35

daß sie in jeder dieser Klassen oder in jedem Begirke besonders für
einen bestimmten Teil der zu Wählenden vorzunehmen ist. Von dieser
Bestimmung machte zuerst der Leipziger Rat Gebrauch. In Leipgig
hatte sich seit 1890 infolge der Eingemeindung zahlreicher Vorort⸗
gemeinden mit starker Arbeiterbevölkerung die Zahl der Bürger
stark vermehrt, und im Jahre 1808 war der Sieg der sozialdemo—
kratischen Liste nur durch ein ordnungsparteiliches Manoͤdber ver—
eitelt worden. Die Gefahr der sozialdemokratischen Herrschaft in
der Stadtvertretung rückte näher und näher. Ganz ähnlich
lagen die Verhältnisse in anderen sächsischen Städten. Die
sogialdemokratische Not führte im Juni 1804 zu einer vertrau—
lichen Besprechung von Vertretern der größeren Städte des Landes,
in der man sich über die Frage beriet, ob es angezeigt erscheine, der
mehr und mehr in den Vordergrund tretenden Gefahr des Ein—
dringens sogialdemokratischer Elemente in die Gemeindebertretungen
durch entsprechende Verschärfung der auf die Bürgerrechtsgewinnung
bezüglichen Bestimmungen der revidierten Städteordnung entgegen—
zutreten. Bei dem Ministerium fanden diese Bestrebungen Ver—⸗
ständnis und Förderung. Offenbar war aber auf dem Verwaltungs⸗
wege bei der ablehnenden Haltung des Oberverwaltungsgerichtes
nichts zu machen. Nur durch eine Aenderung des Wahlverfahrens
konnte die bedrohte Gemeinde noch gerettet werden. Anfangs
Oktober 1894 veröffentlichte der Leipziger Rat den Entwurf eines
neuen Wahlstatuts, das die direkte Dreiklassenwahl nach preußischem
Muster vorsah, und einige Wochen später war der Entwurf von den
Stadtverordneten angenommen und von der Kreishauptmannschaft
bestätigt worden. Das Beispiel Leipgzigs fand zunächst in einigen
kleineren Städten Nachahmung, so in Falkenstein, Markranstädt usw.
1800 nahm auch Crimmitschau das Dreiklassenwahlrecht an. In
Chemnitz, wo im Jahre 1807 die antisemitische Herrschaft zum ersten—
mal durch den Sieg der sozialistischen Liste bedroht wurde, war
sogar das Leipziger Dreiklassenwahlrecht noch zu arbeiterfreundlich.
Hier griff man zu dem Berufsklassenwahlrecht, durch das aller⸗
dings der Einfluß der Arbeiterschaft auf ein Minimum beschränkt
werden konnte. Von 57 Stadtberordneien müssen 80 mit Wohn—
häusern im Gemeindebezirke ansässig, Nunanfässige Bürger der
Stadt sein. Die stimmberechtigten Bürger werden ferner in fünf
Abteilungen eingeteilt. Die allgemeine Abteilung wird von allen
denen gebildet, die nicht zu den übrigen vier Abteilungen gehören,
und zerfällt ihrerseits in zwei Unterabteilungen, die erste alle
Bürger umfassend, die mit einer Steuersumme bis zu 1900 Mk.,
die zweite alle Bürger umfassend, die mit einer Steuersumme von
über 1800 Mk. bis 2500 Mtk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt
sind. Die zweite Abteilung (Arbeiterstand) wird von denen ge⸗
bildet, die nach 851 des Versicherungsgesetzes der Versicherungspflicht
 unterliegen. Die dritte Abteilung (Beamten- und Ge⸗
lehrtenstand) umfaßt die approbierten Aergte, die Beamten, die
Beistlichen, die Lehrer sowie die Rechtsantwälte, sofern sie mit einem
        <pb n="38" />
        Einkommen von über 2500 Mtk. zur Staatseinkommensteuer ein—
geschätzt sind. Zur vierten Abteilung (Gewerbestand) gehören die—
senigen Bürger, die ein Geschäft besitzen oder ein Gewerbe betreiben,
ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und mit einem Ein—⸗
kommen von über 2500 Mk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt
sind, ferner die Obermeister der Innungen. Die fünfte Abteilung
(Handelsstand) bilden diejenigen Bürger, die als Inhaber von
Firmen im Handelsregister eingetragen und mit einem Einkommen
bon über 2500 Mk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätt sind,
ferner die Bürger, die Mitglieder der Vorstände der Aktiengesell⸗
schaften find. In dieser Abteilung wählen außerdem alle diejenigen,
die nicht zu einer der Abteilungen 25 gehören, soweit sie mit einem
Einkommen von über 2600 Mk. zur Staatseinkommensteuer ein—
geschätzt sind. Die Stadtverordneten verteilen sich nun in folgender
Weise auf die verschiedenen Wählerabteilungen. Es entfallen von
den alle zwei Jahre zu wählenden 19 Stadtverordneten auf die
Abteilung:

wa
2

2

Aunsässiger und 0O Unansässiger
4— * 1 2
J „2 Unansässige
Ansässige J
2 u⸗ n 2 9
3 2

Von den 10 bei der alle zwei Jahre stattfindenden Drittelserneuerung
 zu wählenden Stadtberordneten entfallen also auf die
Arbeiterklasse nur 8, im ganzen also 9. Sie wird sich daher stets in
der hoffnungslosesten Minorität befinden und während der Dauer
des Wahlrechts aus diesem Zustande niemals herauskommen. Nach
dem preußischen Dreiklassenwahlrechte wäre es ihr möglich, die
dritte Klasse mit 19 Sitzen zu erobern. Das Chemnitzer Wahlrecht
ist also noch bedeutend reaktionärer. Daß durch das Berufsklassen⸗
wahlrecht die ganze moderne politische Entwickelung negiert und in
die heutige keine Stände mehr kennende soziale Gliederung der
Gesellschaft ein ständisches Wahlrecht eingeführt wird, das ganz
zusammenhanglos dasteht, sei nur kurg hervorgehoben. Man unter⸗
werfe die Wahlklassenteilung einer eingehenden Prüfung und man
wird finden, daß sie ohne jede innere Konsequenz ist, und gerade
so gut in irgend einer anderen Weise hätte getroffen werden können.
Dieses Chemnitzer Berufsklassenwahlrecht ist auch in Dresden zur
Einführung gekommen, hier aber noch mit einer Klassifizierung der
Bürger nach dem Alter ihres Bürgerrechtes verbunden worden.
Wähler, die zehn und mehr Jahre Bürger sind, gehören zur ersten
Klasse, die juͤngeren Bürger zur zweiten Klasse. Es wurden fünf
Abteilungen nach dem Berufe gebildet, von denen jede nach dem
Alter der Bürger wieder in zwei Klassen zerfällt. In jeder Klasse
sind dann wieder ansässige und unansässige Vertreter unterschieden.
Es gilt also die folgende Verteilung:
        <pb n="39" />
        a) Berufslose (Rentner, Pensionäre)
dy Versicherungspflichtige Arbeiter und
andere ohne festes Dienst⸗
einkommen.
Beamie, Geistliche, Lehrer...
Selbständige Gewerbetreibende ..
Alle Birger, die zur Handelskammer
heitragspflichtig sind. ..

Erste Klasse
EnNPnanässige
 säfsige
Vertreter

3

8

3
9
9

8
3
9

3

ß

Zweite Klasse
An⸗ Ungn⸗
ässige sässige
Voertreter

3

3
83
3

83
8
3

9

8

IV. Mürttemberg.
Die Entwickelung des württembergischen Gemeindewahlrechtes
zeigt uns, nicht wie in Preußen und anderen Bundesstaaten, den
Fortschritt von der Bürger- zur Einwohnergemeinde, sondern um—
gekehrt den Gang von einem ziemlich alle Einwohner einer Ge—
meinde umfassenden Wahlrechte zu seiner Beschränkung auf
die Gemeindebürger. Es ist charakteristisch, daß diese Beschränkung
erst in den Soer Jahren vorgenommen wurde, fast 20 Jahre nachdem
durch die moderne Gewerbe- und Heimaisgesetzgebung dos Bürger⸗
recht den wesentlichen Inhalt verloren hatte. Nach dem Gesetz vom
63. Juli 1849 betr. einige Abänderungen und Ergänzungen der Ge—
meindeordnung kommen die gemeindebürgerlichen Wahl- und Wähl⸗
barkeitsrechte allen den volljährigen oder für volljährig er—
klärlen Gemeindegenossen zu, die in dem Gemeindebezirk ihren
Wohnsitz haben und irgend eine Steuer an die Gemeindelkasse zahlen
oder, falls eine Steuer für die Gemeinde eingeführt würde, zu der⸗
selben beizutragen hätten. Außer den Gemeindegenossen steht auch
den württembergischen Staatsbürgern, die die erwähnten Er⸗
ferdernisse erfüllen, und seit den drei dem Wohltermin voran—
Jegangenen Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirkes un⸗
uͤnterbrochen nicht nur Wohnsteuer entrichten, sondern auch aus
einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen
oder Einkommen Steuern entrichten, oder wenn sie gefordert würden,
zu entrichten hätten, das Wahl- und Wählbarkeitsrecht zu. Neben
die Gemeindegenossen treten hier also als gleich wahlberechtigt die
Einwohner, soweit sie die württembergische Staatsangehörigkeit
besitzen. Das Gesetz dehnt aber den Kreis der Wahlberechtigten noch
weiter aus, und bezieht in denselben auch die Bürger anderer
deutscher Staaten ein, die die gleichen Erfordernisse erfüllen, wie
die Einwohner, wenn in ihren Heimatsstaaten Gegenseitigkeit ge⸗—
währt wird. Dieses weitgehende Gemeindewahlrecht wurde nun im
Jahre 1886 durch das Gesetz betreffend die Gemeindeangehörigkeit
ganz bedeutend eingeschränkt. Die politischen Gründe lagen vor—
        <pb n="40" />
        33 —

nehmlich darin, daß die deutsche Partei den Anfängen der Arbeiter—
— enigegenzutreten suchte.
Der Nationalliberalismus hat den Kampf mit geistigen Waffen
gegen die Sozialdemokratie immer so geführt, daß er von allen
Machtmitteln des Staates und der Gesetzgebung, wo er konnte,
Gebrauch machte. Das Gesetz von 1885 führte den Grundsatz der
Bürgergemeinde streng durch und entzog damit nicht unbedeutenden
Kreisen des württembergischen Volkes das bisher von ihnen besessene
Wahlrecht, trotzdem das Gemeindebürgerrecht seine frühere Be⸗
deutung zum größten Teil verloren hatte. Die besonderen Rechte
der Gemeindebürger werden von dem Gemeindeangehörigkeitsgesetz
wie folgt aufgezählt: 1. das Recht der Teilnahme an den Wählen
zu den Gemeindeämtern, und das Stimmrecht in sonstigen Ge—
meindeangelegenheiten, sowie die Fähigkeit, zum Mitgliede des
Gemeinderates und Bürgerausschusses gewählt zu werden. 2. das
Recht der Teilnahme an den sogenannten persönlichen Gemeinde⸗
nutzungen aus dem nutzbaren Eigentum der Gemeinde, wo solche
bestehen. Doch ist dieses Recht auf die sogenannten Aktibbürger be—
schränkt, d. h. auf die männlichen, selbständig auf eigene Rechnung
im Gemeindebezirke wohnenden Bürger, welche das 86. Lebensjahr
vollendet und, soweit sie nicht selbst von einem Aktivbürger stammen,
das für diese Nutzungen ortsstatutarisch bestimmte Einstandsgeld
bezahlt haben, sowie auf die im Gemeindebezirk wohnhaften Witwen
dieser Bürger. 8. der Schutz gegen Ausweisungen aus dem Ge—
meindebezirk.
Der Erwerb des Bürgerrechts erfolgt durch Ab—
stammung, durch Verehelichung und durch Erteilung. Durch Ab—
stammung erwerben die ehelichen Kinder das Bürgerrecht ihres
Vaters, die unchelichen das Bürgerrecht ihrer Mutter, und nehmen
an deren Bürgerrechtserwerb und Verlust bis zum voll—
endeten 25. Lebensjahre teil. Frauen erwerben das Bürgerrecht
durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger. Die Erteilung
des Bürgerrechtes erfolgt durch den Gemeinderat. Sie ist der Weg,
auf dem das Bürgerrecht von allen den Personen erworben wird,
die es nicht durch Abstammung oder Verehelichung erhalten.
können. Das Gesetz von 1885 stellt nun für die Bewerbung um das
Bürgerrecht die folgenden Bedingungen auf: Besitz der württem—
bergischen Staatsangehörigkeit, ein Alter von 25 Jahren und die
Entrichtung einer Steuer aus einem der Gemeindebestenerung
unterworfenen Vermögen oder Einkommen. Sind diese Be—
dingungen erfüllt, so kann der Gemeinderat den ansuchenden Per—
sonen das Bürgerrecht erteilen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet.
Eine solche Verpflichtung liegt erst dann vor, wenn der Bewerber
1. seit den drei vorangegangenen Rechnungsjahren ununterbrochen
Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen
Einkommen oder Vermögen und außerdem Wohnsteuer entrichtel
oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätte, oder 2. außer
der Wohnsteuer an Staats-, Amtskörperschafls- und Gemeinde—
        <pb n="41" />
        39

steuern aus Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben für das
zuletzt vorangegangene Rechnungsjahr wenigstens 50 Mk. bezahlt
hat. Diese Summe kann durch Oritsstatut auf 25 Mk. herabgesetzt
werden und darf nicht mehr als 100 Mk. betragen. In allen den
Fällen, in denen durch die ununterbrochene Bezahlung von Steuern
wähvend der letzten drei Jahre ein Anspruch auf Bürgerrechtserteilung
 erworben wurde, ist die Bürgerrechtsgebühr durch
Artikel 283 der Gemeindeordnung von 1906 auf 2 Nek. festgesetzt
worden. In allen anderen Fällen haben die Gemeinden inner—
halb des Spielraumes von 5225 Mtk. die Gebühr festzustellen.
Das württembergische Gemeindeangehörigkeitsgesetz vereinigt
alle drei Arten von Mitteln, durch die sich die Besitzenden das
Pribilegium des Bürgerrechtes und damit der Teilnahme an der
Gemeindeverwaltung zu sichern gesucht haben, die Vorschrift
eines bestimmten Zensus, die Vorschrift einer bestimmten Auf—
enthaltsdauer in der Gemeinde, die Erhebung von Bürgerrechtsgeldern.
 Die Forderung einer mindestens dreijährigen Steuerzahlung
ist eine ganz offenbare Begünstigung des seßhaften Teiles der Be—
vbölkerung, d. h. also der Grund- und Hausbesitzer, sowie der Ge—
werbetreibenden, schließt dagegen einen großen Teil der stets in
mehr oder minder starker Wanderung befindlichen Arbeiterklasse
und der Beamtenschaft von dem Bürgerrechte aus. Und dieser
privilegierte Teil der Bevölkerung wird durch die Festsetzung
der Bürgerrechtsgebühr auf 2 Mk. noch weiter geschützt. Am
klarsten tritt die Herrschaft des Geldsacks in der Bestimmung
hervor, wonach schon die Zahlung einer Steuersumme von 50 Mk.,
ganz ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes in der
GBemeinde, vollkommen für die Erwerbung des Anspruches
auf die Bürgerrechtserteilung genügt. Für den Besitzenden bedarf
es keiner Zeit, um die Verhältnisse der Gemeinde kennen zu
lernen, an ihrem Leben und seinen Bedürfnissen und Eigen—
tümlichkeiten Interesse zu gewinnen — alle diese Forderungen,
deren Erfüllung man von dem Besitzlosen verlangt, und durch die
dreijährige Aufenthaltsdauer zu sichern sucht, werden durch die
einzige Eigenschaft, Besitzer zu sein, befriedigt. Die Interessen—
gemeinschaft des Besitzes garantiert den Klassen, welche die Ge—
meindeverwaltung beherrschen, das Wohlverhalten des Bewerbers.
Sie garantiert ihnen dafür, daß er stets das Wohlbefinden des Be—
sitzes über das Wohlbefinden der Einwohner stellen wird.
Das Wahlrecht haben alle Gemeindebürger, soweit sie
männlich sind, das 26. Lebensjahr zurückgelegt haben, und Steuern
aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Ver—
mögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer an die Ge⸗
meinde entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten
hätten. Das württembergische Gemeinderecht keunt also keine
Stimmberechtigung der Frauen, auch nicht durch Bevollmächtigte,
wie das in anderen Bundesstaaten möglich ist. Von der Vorschrift
des Wohnens im Gemeindebegirk sind diejenigen Gemeindebürger
        <pb n="42" />
        befreit, die in der Gemeinde zur Staatssteuer aus Grundeigentuni,
Bebäuden oder Gewerben im Mindestbetrage von 25 Mk. veranlagt
sind. Also auch hier wieder eine Privilegierung des Besitzes.
Ausgeschlossen sind vom Wahlrechte die Personen, die unter
Vormundschaft stehen, Personen, gegen die das Konkursverfahren
eröffnet ist, während der Dauer desselben, Personen, denen durch
rechtskräftige Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, sowie Personen, denen die staats- und ge—
meindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte von der zu—
ständigen Kammer des Landgerichts mit der Eröffnung des Haupt⸗
verfahrens zeitlich entzogen worden sind, weil als wahrscheinlich an—
zunehmen sei, daß die Verurteilung eine Entziehung jener Rechte
zur Folge haben werde. Zu diesen Klassen kommen ferner hinzu
die Personen, die Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen
Armenpflege beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorher⸗
gegangenen Jahr bezogen haben. Nicht als Armenunterstützung
sind anzusehen: Unterstützungen, die wiedererstattet sind; die
Krankenunterstützung des Empfängers oder eines Angehörigen;
die einem Angehörigen wegen körperlichen oder geistigen Ge—
brechens gewährte Unterstützung; Unterstützungen zum Zweck der
Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen
Beruf; sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorüber—
gehenden Hilfsbedürftigkeit gewährt sind.
Sehr streng sind die Bestimmungen über den Ausschluß vom
Wahlrecht durch Steuerrückständigkeit. Wer mit Bezahlung der Ge—
meindesteuern trotz spezieller Mahnung aus einem der letzt voran—
gegangenen drei Rechnungsjahre mehr als 9 Monate nach Ablauf
des Rechnungsjahres, in welchem sie fällig wurden, noch im Rück—
stande ist, auch keine Stundung dafür erhalten hat, geht seines
Wahlrechtes zeitweise verlustig.
Die Wahl ist direkt und geheim und findet in Gemeinden mit
mehr als 10000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältnis—
wahl mit freien und verbundenen Listen statt.

V. Baden.

Die Gemeindeordnung von 18831 hob den bisherigen
Unterschied zwischen Oris- und Schutzbürger auf und gewährte bei
einer Gesamtzahl von zirka 200 000 Orts- und Schutzbürgern mehr
als 80 000 Personen das volle Bürgerrecht und damit die Teilnahme
an der Gemeindeverwaltung. Das Bürgerrecht wurde erlangt durch
Geburt und durch Annahme. Die Bedingungen im ersteren Falle
waren außer der Volljährigkeit der Besitz eines den Unterhalt der
Familie sichernden Vermögens- oder Nahrungszweiges, und insofern
die Ausübung des Nahrungszweiges an gesetzliche Bedingungen
gebunden ist, die Nachweisung ihrer Erfüllung. Bei der Aufnahme
forderte das Gesetz außerdem noch den Besitz eines Vermögens von
300 1000 Gulden, je nach der Größe der Gemeinde. Mit der Auf—
        <pb n="43" />
        nahme der 80 000 Schutzbürger in das Vollbürgerrecht tat die Gesetzgebung
 den ersten Schritt zur Einwohnergemeinde. Das Institut
des Schutzbürgertums wurde aufgehoben. Neben den Bürgern gab
es in Zukunft nur noch staatsbürgerliche Einwohner und Insassen.
Die Rechte der Bürger bestanden in dem Rechte des ständigen
Aufenthaltes und der Benutzung aller Gemeindeanstalten, der
Stimmengebung bei Gemeindeversammlungen, der Stimmfähigkeit
und Wählbarkeit zu allen Gemeindeämtern, der Teilnahme an dem
Gemeindeallmendgut, des Betriebes eines jeden Gewerbes nach
Vorschrift der Gesetze, des unbeschränkten Erwerbes von Liegen—
schaften, dem Recht, durch Heirat eine Familie zu gründen, dem
Recht auf Armenunterstützung. Jeder Bürger erhielt also ein un—
beschränktes aktives und passives Wahlrecht, das an keinen Zensus
irgend welcher Art geknüpft war. Die Gemeindeversammlung
waͤhlte mittels geheimer Stimmengebung den Bürgermeister, den
Bemeinderat, sowie den Bürgerausschuß. In Städten von mehr
als 2000 Einwohnern konnte außerdem noch ein größerer Ausschuß
durch Gemeindebeschluß gewählt werden.
Die Gemeindeordnung von 1831 hatte durch diese Neugestaltung
des Bürgerrechtes den bisher Privilegierten die willkürliche Be—
herrschung der Gemeindeverwaltung nach ihren Interessen ge⸗
nommen und diese in die Hände einer größeren Zahl gleich—
berechtigter Gemeindemitglieder gelegt. Die Gegenaktion der
Privilegierten gegen das Gesetz blieb nicht aus und es gelang
ihnen, Regierung und Landtag auf ihre Seite zu bringen. Zwar
lehnte der letztere einen Gesetzentwurf, der einen Wahlzensus zu
etablieren suchte, ab, stimmte aber der Uebertragung der Wahl des
Bürgermeisters, der Gemeinderäte und des kleineren Ausschusses
in den Gemeinden mit über 83000 Seelen an einen großen Ausschuß
zu, der von der in drei Klassen geteilten Bürgerschaft gewählt
wurde.
Bei dieser Rückwärtsrevidierung der Gemeinde—
ordnung blieb es im wesentlichen, bis der unglückliche Ausgang
der revolutionären Bewegungen des Jahres 1848 der Reaktion Kraft
und Anlaß zu neuem Vorgehen gab. In dem Gesetz von 1851
fanden ihre Forderungen endlich die lauggewünschte gesetzliche For⸗
mulierung. Die Einrichtung des großen Ausschusses wurde für alle
Gemeinden, bis herab auf Gemeinden mit 80 Bürgern, obligatorisch.
Das Dreitlassenshystem wurde viel schärfer durchgeführt, weil bei der
bisherigen Klasseneinteilung nach den Ausführungen der Re⸗
gierungsmotive die Niederbesteuerten entschieden das Uebergewicht
uüͤber die Höchstbesteuerten erlangt, und die großen Ausschüsse meist
den bei ihrer Einführung erwarteten Erfolg nicht, oft gerade den
entgegengesetzten, gehabt hätten. Klarer kann man das mit dem
Dreitlassenshftem angestrebte plutokratische Ziel nicht aussprechen,
als es hier die badische Regierung tat. Trotzdem wagte sie die Ein⸗
führung des preußischen Dreiklassenshstems nicht, sondern beschränkte
sich auf eine andere Verteilung der Bürger in die drei Klassen.
        <pb n="44" />
        Die Klasse der Höchstbesteuerten muß zum mindeften aus einem
Zwanzigstel der Bürger bestehen, und wenigstens doppelt so piel
Wahlberechtigte enthalten, als sie Mitglieder in den großen Aus—
schußz zu wählen hat. Die beiden anderen Klassen sollen dann so
gebildet werden, daß die Steuerkapitalien in zwei Teile geteilt
werden, und dementsprechend die Besitzer der höchstbesteuerten Hälfte
die zweite Klasse bilden, während der Rest in die dritte Klaffe
dommt.
Der Zeit nach ging der Gemeindeordnung der Erlaß eines
neuen Bürgerrechtsgesetzes boraus, das die Erwerbung des Bürger⸗
rechtes durch Aufnahme in jeder Weise zu erschweren suchte. Beide
zusammen stellen die Bürgergemeinde in ihrer reaktionären Form,
mit der die Gemeindeordnung von 1881 zu brechen versucht hatte,
wieder her. 20 Jahre lang hat die Gemeindegesetzgebung von 1881
in dieser Form bestanden, bis endlich im Jahre 1870, veranlaßt
durch die tiefgreifenden Umwälzungen auf wirtschaftlichem und
sozialem Gebiete, eine neue Gemeindeordnung zustande kam. Die
badische Gemeindegesetzgebung zog allerdings die rechtliche Kon—
sequenz aus den in den b6oer Jahren erlassenen Gesetzen über die
Gewerbefreiheit, die Organisation der öffentlichen Armenpflege, die
Erleichterung der Eheschließzung uff., welche die bisherigen Grund—
lcgen der Bürgergemeinde, das Zunftsystem und die oͤrtliche Ge—
bundenheit der Person zerstörten, erst beträchtlich später. Der
Grundsatz der Einwohnergemeinde kam erst in der Rovelle zur Ge—
meindeordnung von 1890 für alle Gemeinden zur Durchfuͤhrung;
für die Städte wurde das Pringip dagegen bereits in der Novelle
bon 1874 anerkannt. In der Gemeindeordnungsnovelle von 1870,
die nach langer Stagnation wieder die Vahn des Fortschrittes be—
trat, ist zum letzten Male ein Gesetz für alle Gemeinden gegeben
worden. Seitdem tritt, bedingt durch die so viel schnellere öko—
nomische Entwickelung der Städte, die Scheidung in Stadt- und
Landgemeinden ein und bildet sich eine besondere Städte—
ordnung aus.
Die volle Anerkennung der Einwohnergemeinde findet man zum
erstenmal in der Novelle von 1874, welche den Städten Karlsruhe,
Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden und Konstanz
eine besondere Städteordnung gab. Die Begründung des Gesetzentwurfes
 führte aus, daß der Bürgergemeinde, von der sich die
ganze wirtschaftliche Existenz des einzelnen losgelöst habe, die reale
Unterlage fehle. Durch die Gewerbefreiheit und Freizügigkeit sei
der alte Rahmen der Bürgergemeinde zerschlagen. Von Tag zu
Tag wachse in den größeren Städten die Zahl der Einwohner, die
das Bürgerrecht nicht besäßen, trotzdem aber in gleicher Weise der
Besteuerung seitens der Gemeinde unterlägen. Die politische Ver—
fassung der Bürgergemeinde könne daher nicht mehr als der staats—
cechtliche Ausdruck der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse be—
trachtet werden. Die wirtschaftliche Freiheit bedürfe der auf die
Tatsache des Aufenthaltes gegründeten Finwohnergenteinde ustw.
        <pb n="45" />
        48

Es ist bedauerlich, daß trotz der vortrefflichen Begründung des
Prinzips der Ginwohnergemeinde die badische Regierung noch im
Jahre 1874 seine Gültigkeit auf die sieben größten Städte des
Landes beschränkte, die übrigen Gemeinden aber davon ausnahm.
Die Städteordnung schuf ein besonderes Stadtbürgerrecht, das
nach der letzten Fassung der Städteordnung vom 26. September
1910 nunmehr die folgende Gestalt hat. Stadtbürger sind alle im
Vollbesitze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte be—
findlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienst stehenden An—
gehörigen des Deutschen Reiches, die mindestens 25 Jahre alt und
seit zwei Jahren a) Einwohner des Stadtbegirkes sind, b) eine
selbständige Lebensstellung haben, c) in der Gemeinde Gemeinde—
umlagen zu zahlen, und d) die ihnen obliegenden Abgaben an die
Gemeinde entrichtet haben. Als selbstündig im Sinne des Gesetzes
gelten die Personen, die entweder einen eigenen Hausstand haben,
oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben, oder an direkten,
ordentlichen, jährlichen Staatssteuern mindestens 17 Mt. bezahlen.
Die Stadtbürger sind zur Teilnahme an den Gemeindewahlen be—
rechtigt und zur Uebernahme von unbesoldeten Aemtern und Funk—
tionen der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung befähigt,
sofern ihr Bürgerrecht nicht ruht. Das Stadtbürgerrecht ruht bei
den Entmündigten, infolge der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte während der Dauer dieses Verlustes, während der
Dauer des Konkursverfahrens, infolge des Eintritts in den aktiven
Militärdienst und während des Bezuges einer Armenunterstützung
aus öffentlicher Mitteln und während eines Jahres nach ihrem
Aufhören, falls sie nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen die
Wählerliste zurückerstattet ist. Verloren geht es durch den Verlust
der deutschen Reichsangehörigkeit, Aufgabe des Wohnsitzes im Stadt⸗—
bezirke, durch Verlust der Selbständigkeit der Lebensstellung, durch
Nichtentrichtung der Gemeindeabgaben, durch Wegfall der Verpflich—
tung zur Entrichtung einer Umlage in der Gemeinde. Das Wahl—
recht der Stadtbürger ist kein gleiches. Für die Wahl der Stadtverordneten
 werden nämlich die Wahlberechtigten nach der Höhe
der von ihnen zu entrichtenden Gemeindeumlagen in drei Klafsen
eingeteilt. Nach dem Gesetz von 18674 bestand die erste Klasse aus
den Höchstbesteuerten und umfaßte das erste Zwölftel, die zweite
Klasse umfaßte die beiden folgenden Zwölftel, die dritte Klasse die
übrigen 9 Zwölftel der Bürgerschaft. Das Gesetz von 1810 brachte
eine wesentliche Verbesserung. Die erste Klasse umfaßt nunmehr
—
die dritte Klasse die übrigen 8 Sechstel der Bürgerschaft. Jede der
drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Mitglieder der
Stadiverordnetenbersammlung nach den Grundsätzen der Ver⸗
hältniswahl mittels gebundener Listen.
Das passive Wahlrecht für den Stadtrat wie für die Stadt⸗
oerordnetenversammlung besitzt jeder Stadtbürger, dessen Bürger⸗
recht nicht ruhf.
        <pb n="46" />
        Parallel mit der Einführung der Einwohnergemeinde ging die
inhaltliche Beschränkung des Wahlrechtes. Urversammlungen der
Gemeinde, wie sie in der Gemeindeordnung von 1870 vorgesehen
sind, gibt es nach dem Gesetz von 1874 nicht mehr. Die Gemeinde
ist ein- für allemal durch den Bürgerausschuß ersetzt, dem sogar
das Kardinalrecht der Gemeinde, die Wahl ihrer Verwaltungs—
beamten, übertragen ist. Damit sind die letzten Ueberbleibsel
uralter Demokratie aus der Städteverwaltung entfernt worden.
An ihre Stelle ist ein äußerst künstliches, dem Besitz zur
vollsten Geltung verhelfendes System getreten. Der Bürger—
ausschuß wird nach dem Dreiklassenwahlsystem gewählt, wobei die
Klasseneinteilung eine für die Minderbesteuerten ungünstigere
wurde als in der Gemeindeordnung von 1870, und dieser Bürger⸗
ausschuß wählt die Bürgermeister und Gemeinderäte, während nach
dem Gesetz von 1870 der Gemeinderat von allen Gemeindebürgern
gewählt wurde.
In den nicht der Städteordnung unterstehenden Gemeinden blieb
zunächst das Bürgerrecht erhalten, das durch das Gesetz über die
Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechtes
vpon 1870 geregelt wurde. Danach sind die Rechte der Gemeinde—
bürger das Recht des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde und
der Benutzung aller Gemeindeanstalten, der Stimmengebung bei
Gemeindebersammlungen, der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu
allen Gemeindeämtern, der Teilnahme an dem Gemeinde- und
Allmendgut, und das Recht des Betriebes eines jeden Gewerbes
nach Vorschrift der Gesetze. Das Bürgerrecht wird entweder durch
Geburt oder durch Annahme erlangt. Alle ehelichen Kinder haben
das angeborene Bürgerrecht in der Gemeinde, in welcher ihr Vater
zur Zeit der Geburt, oder, falls er früher gestorben, zur Zeit seines
Absterbens Bürger gewesen ist. Zum Antritt des angeborenen
Bürgerrechtes ist erforderlich das zurückgelegte 258. Lebensjahr, der
Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder
Nahrungszweiges, und insofern die Ausübung des Nahrungszweiges
an gesetzliche Bedingungen geknüpft ist, die Nachweisung, daß solchen
Genüge getan sei. Für den Eintritt in das angeborene Bürgerrecht
ist eine Gebühr zu erheben, die von 6 bis zu 16 Mk. beträgt, je nach
der Größe der Gemeinde. Diese Gebühr kann von dem Gemeinde—
rat gang oder teilweise erlassen werden. Er hat aber in jedem
einzelnen Falle pflichtmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzung des
Gefetzes erfüllt ist. Generell kann er auf die Erhebung der Gebühr
nicht verzichten.
Die Aufnahme in das Vürgerrecht erfolgt durch den Gemeinde—
rat. Jeder badische Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr zurück⸗
gelegt hat, ist berechtigt, die Aufnahme zu verlangen. Doch muß
er dabei eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Er darf weder ein
offenkundig schlechter Haushalter noch ein Trunkenbold sein, noch
offenkundig einen ausschweifenden Lebenswandel führen, noch ent⸗
mündigt und mundtot sein. Die Personen, denen die bürgerlichen
        <pb n="47" />
        Ehrenrechte aberkannt sind, können während der Dauer der Ab—
erkennung die Aufnahme in eine Gemeinde nicht verlangen, ebenso—
wenig Personen, die wegen Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung,
Betrug, Landstreicherei oder Bettel gerichtlich verurteilt worden
sind, während der ersten fünf Jahre nach Verbüßung der Strafe,
ferner die Personen, die sich als Pfleglinge in dem polizeilichen
Arbeitshause befunden haben, während der ersten fünf Jahre nach
Entlassung aus demselben. Der Nachsuchende muß ein Zeugnis
darüber beibringen, daß er zu den aufgezählten Personengruppen
nicht gehört. Ferner muß er wie der geborene Bürger bei Antritt
des Bürgerrechtes die Nachweisung eines bestimmten Nahrungszweiges
 erbringen, und schließlich noch den Nachweis eines Ver—
mögens, das je nach der Größe der Gemeinde 10003000 Mek. be—
trägt. Seine Ehefrau muß ein Vermögen von 300 Mk. nach—
weisen. Schließlich hat er ein Einkaufgeld vor der Aufnahme
zu entrichten, das in Prozenten der Summe berechnet wird, die sich
ergibt, wenn das Gesamtsteuerkapital des Ortes durch dessen Seelen—
zahl ohne Einrechnung der staatsbürgerlichen Einwohner geteilt
wird. Der Prozentsatz beträgt in Landgemeinden 5 Proz., in
Städten unter 8000 Seelen 8 Proz., in den Städten über 8000
Seelen, ausgenommen natürlich die Städte der Städteordnung,
10 Proz. Für die Frau des Bewerbers, die keine Bürgerstochter
oder Bürgerswitwe der Gemeinde ist, ist die Hälfte des Einkaufs—
geldes zu bezahlen.
Ueberblickt man die Summe dieser Bestimmungen, so muß man
zugeben, daß sie sehr geeignet waren, die Aufnahme Ortsfremder
in das Bürgerrecht zu beschränken. In dem Maße, wie durch
die Entwickelung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
die Zahl der Bürger abnahm und die der nichtbürgerlichen Ein—
wohner erheblich anwuchs, ließ sich aber dieser Ausschluß nicht länger
mehr aufrecht erhalten. Schon bei der Ausarbeitung und Beratung
der Städteordnung von 1874 waren Regierung und Landtag sich
darüber klar, daß voraussichtlich in nicht zu langer Zeit auch in
anderen Gemeinden die Noiwendigkeit oder mindestens die Zweck—
mäßigkeit der Verwandlung des Bürgerverbandes in die Ein—
wohnergemeinde hervortreten würde. Auch bei der Beratung des
Gesetzes, die Aufbringung des Gemeindeaufwandes betreffend, von
1879, wurde die Vertretung der nichtbürgerlichen Einwohner wirk—
samer gestaltet, ohne daß sie indessen ausreichend gewesen
wäre. Erst in der Novelle von 1800, der die Stadt- und Land⸗
gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern unterstellt wurden, kam
der Grundsatz der Einwohnergemeinde zum Durchbruch. Durch das
Gesetz von 1896 wurde dann der Wirkungskreis der Nobelle von 1890
auch auf die kleineren Gemeinden ausgedehnt. Wahlberechtigt
waren nunmehr neben den Gemeindebürgern die Einwohner, die
im Besitz der in der Städteordnung vorgeschriebenen Qualifikationen
sind. Wie bei der Städteordnung ging aber auch hier der Erweite⸗
rung des Kreises der Wahlberechtigten eine Beschränkung des
        <pb n="48" />
        Inhaltes des Wahlrechtes parallel. Der Gemeinderat wurde nicht
von den Wahlberechtigten, sondern vom Bürgerausschuß gewählt,
nur in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern, seit dem
Gesetz vom 27. Juli 1902 in Gemeinden mit weniger als
2000 Einwohnern, wurden Bürgermeister und Gemeinderäte
bvon den Bürgern und wahlberechtigten Einwohnern gewählt.
Außerdem wurde die Klasseneinteilung zuungunsten der ün—
bemittelten geändert, gleichfalls wie in der Städteordnung. Die
Bemeinden wurden nach ihrer Einwohnerzahl in drei Gruppen ge—
teilt: 1. Gemeinden von über 4000 Einwohnern — hier ist die
Teilung: erste Klafse ein Zwölftel, zweite Klasse drei Zwölftel,
dritte Klasse 8 Zwölftel der Wahlberechtigten —, 2. Gemeinden
mit 1000 und mehr Einwohnern — die erjste Klasse umfaßt ein
Neuntel, die zweite Klasse drei Neuntel, die dritte Klasse fünf
Neuntel der Wahlberechtigten —, 8. Gemeinden mit 500 und mehr
SFinwohnern — erste Klasse ein Sechstel, zweite Klasse zwei Sechstel,
dritte Klasse drei Sechstel.
Spätere Novellen, namentlich die vom 26. September 1910,
haben beträchtliche Verbesserungen dieses gesetzlichen Zustandes ge—
bracht. Die Gemeinderäte werden nunmehr in Gemeinden bis zu
4000 Einwohnern direkt von den Bürgern und wahlberechtigten
Sinwohnern gewählt. Die Klasseneinteilung wurde zugunsten der
Unbemittelten geändert. Wie in der Städteordnung umfaßt die
erste Klasse das erste Sechstel, die zweite Klasse die beiden folgenden
und die dritte Klasse die übrigen drei Sechstel der Wahlberechtigten.
Jede der drei Klafsen wählt für sich den dritten Teil der Mit—
glieder des Bürgerausschusses und zwar in Gemeinden von min—
destens 2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
mittels gebundener Listen.
Die Geschichte des badischen BVürger- und Wahlrechtes zeigt
in sehr interessanter Weise, wie im Laufe der Jahrzehnte der
Grundsatz der Einwohnergemeinde sich langsam durchgesetzt hat, so
daß er zurzeit in der Städteordnung der allein herrschende geworden
ist, in der Gemeindeordnung neben dem durchaus veralteten Bürger—
rechte sich eine Stellung errungen hat. Gleichzeitig mit dieser Er—
weiterung des Kreises der wahlberechtigten Personen wurden aber
Kautelen geschaffen, um zu verhindern, daß die neu an der Ge—
meindeberwaltung teilnehmenden Elemente den Einfluß ihrer
Stimmen nach ihrem Sinne ausüben können. So wurde die Wahl
des Bürgermeisters und des Gemeinderates den Wählern ab—
genommen und dem Bürgerausschuß übertragen, so wurde das
Dreiklassensystem eingeführt und so gestaltet, daß den Besitzenden
die Vorherrschaft garantiert wurde. Erst in den letzten Jahren ist
es der stark gewachsenen und einflußreich gewordenen Sozialdemo—
kratie gelungen, Abschwächungen der Plutokratie durchzusetzen.
        <pb n="49" />
        VI. Hessen.

Die Städte- und Landgemeindeordnungen, beide von 1874, mit
einigen Novellen, ordnen das Bürger- und Wahlrecht fast ganz
übereinstimmend. Wir können daher diese Bestimmungen gleich
gemeinsam anführen und uns darauf beschränken, da, wo die Städte—
ordnung abweicht, Anmerkung zu machen.
Beide Gesetze halten an der althergebrachten Bürgergemeinde
fest. Sie unterscheiden die Ortsgemeinde im weiteren Sinne, die
aus allen Einwohnern der Gemeinde oder Ortsmarkung besteht,
und die Ortsgemeinde im engeren Sinne, die von den Ortsbürgern
gebildet wird. Das hessische Ortsbürgerrecht begreift zurzeit nur
das Recht in sich, an dem Ertrage, den Nutzungen oder der Substanz
des Gemeindevermögens insoweit direkt Anteil zu nehmen, als dies
durch die Gesetze gestattet ist, ferner das aktibe und passive Ge⸗
meindewahlrecht, beide aber nur unter Erfüllung einer Anzahl von
Bedingungen, die weiter unten anzuführen fein werden. Wie
überall trägt das geltende hessische Ortsbürgerrecht zwar noch den
alten Namen, ist aber von den alten des ständisch gebundenen
Staates durchaus verschieden. Zwei Züge aus der Vergangenheit
hat es bewahrt, die Teilnahme an den Gemeindenutzungen (Allmend⸗
genuß) und den Erwerb durch die eheliche Abstammung von einem
Ortsbürger. Diese gilt im Gesetze als der vorzüglichste Weg zur
Ortsbürgerschaft. Vermöge der Geburt ist nämlich jeder groß—
jährige, männliche Hesse berechtigt, dort Ortsbürger zu werden, wo
sein Vater das Ortsbürgerrecht besitzt oder bei feinem Tode besaß.
Er hat nur bei dem Bürgermeister eine Erklärung abzugeben, daß
er sein Recht in Anspruch nehmen wolle; und den Eintrag in das
Bürgerregister zu verlangen.
Außer durch Geburt wird das Ortsbürgerrecht durch Aufnahme
erworben. Voraussetzungen sind Volljährigkeit und der Besitz oder
Erwerb der hessischen Staatsangehörigkeit. Die Aufnahme kann
verweigert werden, wenn der Nachsuchende den Ruf einer guten
fittlichen Aufführung nicht hat, oder nicht imstande ist, sich „nach
menschlichem Ermessen rechtlich zu ernähren“. Eine Aufenthalis—
dauer ist nicht vorgeschrieben. Doch bietet gerade die letzte, sehr
dehnbare Bestimmung eine Handhabe, unbequeme Angehörige der
Arbeiterklasse von dem Ortsbürgerrecht fernzuhalten. Ueber die
Aufnahme entscheidet der Gemeinderat, in Städten die Stadt—
verordnetenversammlung. Auf Grund des von der Gemeinde⸗
vertretung gefaßten Beschlusses erteilt oder verweigert der Bürger—
meister die Aufnahme. Gegen die Verweigerung steht dem Antrag-—
steller die Beschwerde an den Kreisausschuß zu. Durch Beschluß
der Gemeindevertretung kann für die Aufnahme mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern die Zahlung eines Einzugsgeldes
angeordnet werden, das für naturalisierte Ausländer höher be⸗
messen sein darf, als für Hessen und Deutsche. Alle in der Ge⸗
meinde wohnenden Ortsbürger sind stimmberechtiat und wählbar,
        <pb n="50" />
        vorausgeseht, daß sie am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet
haben, vom 1. April des dem Rechnungsjahr, in dem die Wahl stati
findet, vorhergehenden Jahres an gemeindesteuerpflichtig sind, und
daß die Bedingungen für das Ruhen der Wahlberechtigung und
Wählbarkeit nicht zutreffen. Das Ortsbürgerrecht allein gewährt
also das aktive und passive Wahlrecht nicht. Außer der Vollendung
des 25. Lebensjahres wird durch die Forderung der Gemeinde—
steuerpflichtigkeit eine Karenzfrist vorgeschrieben, deren Dauer je
nach dem Termin der Wahl verschieden lang ist.
Die Wahlrechte kommen außer den Ortsbürgern noch einer
weiteren Klasse von Gemeindceinwohnern zu, nämlich allen männ—
lichen Einwohnern, die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen
und seit zwei Jahren den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde
erworben haben und außerdem die gleichen Voraussetzungen, wie die
Ortsbürger, nämlich Vollendung des 25. Lebensjahres und Steuer—
pflichtigkeit, erfüllen. Mit der Klasse der stimmberechtigten und
wählbaren Einwohner wurde eine neue Klasse von Gemeinde—
angehörigen zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung berufen,
die nicht das Ortsbürgerrecht besitzt. Damit wurde dem Pringip
der Einwohnergemeinde ein wichtiges Zugeständnis gemaächt,
wenn man sich auch noch nicht entschlietzen konnte, das veraltete
Institut der Bürgergemeinde ganz aufzugeben und durch die Ein—
wohnergemeinde zu ersetzen. Das Festhalten an der Bürger—
zgemeinde hat zu Widersprüchen geführt, die recht deutlich
hervortreten, wenn man die Voraussfetzungen der Stimm—
berechtigung und Wahlfähigkeit nebeneinander stellt. Für alle,
Ortsbürger wie stimmberechtigte Einwohner, sind erforderlich:
Vollendung des 25. Lebensjahres und Gemeindesteuerpflicht: Für
den Ortsbürger besteht dann keine weitere Vorschrift, als daß er in
der Gemeinde wohnen muß, für den Einwohner aber, der Reichs—
angehöriger sein muß, die einer vierjährigen Karengfrist, da der
Unterstüßungswohnsitz durch zweijährigen Aufenthalt erworben
wird. Man sucht vergeblich nach einem Grunde für diese Unter—
scheidung, man müßte denn gerade mit den Gesetzen in der ehelichen
Abstammung von einem Ortsbürger oder dem Besitz der hessischen
Staatsangehörigkeit so wunderbare, für die Ausübung des Wahl—
rechtes befähigende Eigenschaften erblicken, daß man sie in ihrer
Wirkung dem vierjährigen Aufenthalt der Reichsdeutschen gleichzu⸗
setzen vermag. Wer übrigens diese Abstammung besitzt, braucht
ferner weder den Nachweis der Fähigkeit, in rechtmäßiger Weise
für seinen Unterhalt zu sorgen, noch den des guten Rufes zu liefern,
wie er von allen anderen Hessen zwecks Aufnahme als Ortsbürger
geführt werden muß.
die Stimmberechtigung ruht bei Personen, die unter Vor—
mundschaft und Kuratel stehen, ferner bei solchen, die sich in
Konkurs befinden, während seiner Dauer, infolge Ausschlusses kraft
strafrechtlicher Verurteilungen und wegen Bezuges einer nicht bloß
borübergehenden Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln zur
        <pb n="51" />
        Zeit der Wahl oder in den letzten der Wahl vorausgegangenen
12 Monaten.
Jeder Stimmberechtigte ist wählbar, doch sind ausgenommen
Militärpersonen, Geistliche und Volksschullehrer, aktive Staats⸗
heamte, die einer vorgesetzten Verwaltungsbehörde angehören, in
Landgemeinden auch Amtsrichter und Gerichtsschreiber des zu—
ständigen Amtsgerichtes, ferner die Beamten der Staatsanwaltschaft
und die Polizeibeamten.
Die Wahl ist direkt und geheim, ein Pluralwahlrecht existiert

nicht.
Gegen dieses ziemlich weitgehende Wahlrecht sind Gegen⸗
gewichte dadurch geschaffen worden, daß die Hälfte der Gemeinde⸗
bertretung aus dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren ge⸗
wählt werden muß. In Landgemeinden gehört dem Gemeinderat
ferner derjenige höchstbesteuerte Grundbesitzer, der wenigstens ein
Viertel der Grundsteuer, oder in Ermangelung dessen derjenige
döchstbesteuerte an, der ein Grundsteuerkapital von wenigstens
s500 Gulden in der Gemeinde hat.

VII. Elsaß-Lothringen.
Nach französischem Rechte wurden die Mitglieder der Gemeinde⸗
räte durch die Wähler gewählt, die die Wahl der Abgeordneten zum
—V durch alle Franzosen,
welche das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im Besitze
der bürgerlichen und politischen Rechte befinden, auch ohne daß sie
Steuern zahlen. Eine weitere Bedingung ist Aufnahme in die
Wählerliste, die alle Wähler, welche seit wenigstens 6 Monaten in
der Gemeinde sich aufhalten, sowie die aufzuführen hat, die
die Bedingungen des erforderlichen Alters und Aufenthalts vor
Abschluß der Liste erlangen werden. Diese Bestimmungen des fran⸗
zösischen Rechtes gaben auch im wesentlichen die Grundlage für das
esetß vom 24. Januar 1878 betr. die Bezirksvertretungen, die
Kreisvertretungen und die Wahlen für die Gemeinderäte. Hiernach
war Wähler bei den Wahlen zum Gemeinderat jeder Deutsche,
welcher das W. Lebensjahr zurückgelegt hat und sich im Vollbesitze
der ftaatsbürgerlichen Rechte befindet, in der Gemeinde, in der er
seinen Wohnsitz hai. Das Gemeindewahlrecht stimmte also mit dem
Reichstagswahlrecht überein. Es lag auf der Hand, daß ein der⸗
artig liberales Gemeindewahlrecht im Reichslande unter deutsch⸗
preußischer Herrschaft nicht lange bestehen würde. Zwar hatte
dasselbe jahrzehntelang gegolten, ohne daß die Existeng der Ge⸗
meinden oder des Staates durch die Diktatur des Proletariates be⸗
droht worden wäre. Aber die Scheu vor dem allgemeinen Wahl⸗
cechte steckt unserer Bureaukratie und unseren regierenden Klassen
zu klief in den Gliedern, als daß sie nicht eine Rückwärtsrevidierung
des elsaß-othringischen Gemeindewahlrechtes hätten vornehmen
müssen. Die Motive wurden mit geradezu erfrischender Offenheit
        <pb n="52" />
        e

50

von der Regierung dargelegt, als sie im Jahre 1894 den Ent—
wurf einer neuen Gemeindeordnung einbrachte. Das Schwer—
gewicht der Macht bei den Gemeindewahlen werde dadurch ins—
besondere in den Städten in den nichtbesitzenden Teil der Be—
völkerung gelegt, die am wenigsten zu den Gemeindelasten beitrügen.
Die Gefahren dieses Systems träten umsomehr hervor, je mehr sich
bei einem Teile der Bevölkerung Anschauungen Eingang verschafften,
die die Grundlagen der gesamten sozialen und wirtschaftlichen
Ordnung und die ruhige und stetige Entwickelung des öffentlichen
Lebens ernstlich zu gefährden geeignet seien. Während bei den
politischen Wahlen die örtlich sich ergebenden unzweckmäßigen Er—
gebnisse erfahrungsgemäß an anderen Stellen ausgeglichen würden,
gäbe bei den Gemeindewahlen jede für sich allein den Ausschlag und
eine einzige Wahl entscheide über die Grundsätze, die auf Jahre
hinaus in der Verwaltung der Gemeinde zur Anwendung kommen
sollen. Bei der ersten Lesung der neuen Gemeindeordnung im
Landesausschuß führte der Vertreter der Regierung aus: „Je
freier die Gemeinderäte gestellt werden, je weiter die Selbst⸗
verwaltung der Gemeinden ausgedehnt wird, desto mehr hat der
Staat die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß durch das Wahlsystem
einigermaßen ein Damm vorgeschoben wird gegen das Eindringen
subversiver und demagogischer Tendenzen in die Gemeinderäte ...
In dem Augenblicke aber, wo man dazu übergeht, in Wahrheit ein
System der Gemeindefreiheit und der Selbstverwaltung der Ge⸗
meinde zu gründen, muß man sich wohl fragen, ob es nicht not⸗
wendig ist, einen Riegel vorzuschieben, daß nicht das allgemeine
Stimmrecht, welches immerhin sehr wenig berechenbar ist, Elemente
in die Gemeinderäte führt, die einer ruhigen, gleichmäßigen und
gedeihlichen Fortentwickelung der Gemeindeangelegenheiten nicht
förderlich sind. Es steht gewissermaßen diese Frage in einem um—
gekehrten Verhältnisse zu jener der Gemeindefreiheit. Je größer
die Gemeindefreiheit, je mehr muß das Wahlsystem einer genauen
Regelung und Beschränkung unterliegen.“ Es war also, kurz und
bündig ausgesprochen, die Furcht vor der Sozialdemokratie, die die
Regierung veranlaßte, in der neuen Gemeindeordnung eine Be—
schränkung des bisher geltenden allgemeinen, gleichen Wahlrechtes
vorzunehmen. Da sie sich aber davor scheute, einen allzu schroffen
Bruch mit dem bisher geltenden Recht und den Rechtsanschauungen
der Bewohner vorzunehmen und diese mit dem preußischen
Dreiklassenwahlrechte zu beglücken, so griff sie zu dem Auswege,
durch eine längere Aufenthaltsdauer die ihr besonders gefährlich
scheinenden fluktuierenden Elemente von der Teilnahme an den
Gemeindewahlen auszuschließen. Das französische Gesetz hatte
einen sechsmonatlichen Aufenthalt in der Gemeinde zur Bedingung
gemacht. Die Gemeindeordnung von 1805 sieht erst in einem drei—
jährigen Wohnsitz einen Beweis für die wirkliche Seßhaftigkeit, die
Vertrautheit mit den Gemeindeverhältnissen und die Anhänglichkeit
an das Gemeinwesen. Sie schließt sich dann weiter den „bewährten“
        <pb n="53" />
        51

preußischen Städte- und Landgemeindeordnungen darin an, daß
sie die Einwohner, die von vornherein in engen und festen Be—
ziehungen zur Gemeinde stehen, schon nach Ablauf eines Jahres
zum Wahlrecht zuläßt. Als solche Elemente betrachtet das Gesetz
die Besitzer eines Wohnhauses, ferner die Personen, die ein
stehendes Gewerbe oder die Landwirtschaft selbständig betreiben
und schließlich alle, die ein öffentliches Amt ausüben oder Re—
ligionsdiener, Lehrer an öffentlichen Schulen oder Rechtsanwälte
sind. Von diesen Bevölkerungsklassen ist das Gesetiz überzeugt,
„daß ihre Interessen sie auf die Gemeinschaft mit den der Auf—
rechterhaltung bewährter Ordnung in der Gemeindeverwaltung zu⸗
getanen Elementen hinweisen“, daß sie ein erhöhtes Interesse an
der günstigen Entwickelung der Gemeinde besitzen, und daß sie schon
nach einem Jahre die Vertrautheit mit den Gemeindeverhältnissen
und die Anhänglichkeit an das Gemeinwesen erwerben, die die große
Masse der Nichtbesitzenden sich erst in drei Jahren anzueignen
vermag.
Die Gemeindeordnung von 1805 hält also an dem Grundsatz
der Einwohnergemeinde fest. Ausgeschlossen vom Wahlrechte sind
nur die Frauen und die weniger als 25 Jahre alten männlichen
Einwohner, sowie die Reichsausländer. Dazu kommen dann die
von der Wahlberechtigung auf Grund spegieller Bestimmungen aus—
geschlossenen Personen, wie die Entmündigten, die im Konkurs be—
findlichen Personen während der Dauer des Konkursverfahrens
sowie auf die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens,
Personen. welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder
Gemeindemitteln beziehen, oder in dem letzten der Wahl voran—
gegangenen Jahre bezogen haben, Personen, welche die Gemeinde—
abgaben für die beiden letzten Rechnungsjahre nicht vollständig
berichtigt haben usw. usw.
Waͤhlbar zu Mitgliedern des Gemeinderates sind: 1. die
wahlberechtigten Einwohner der Gemeinde, sofern sie daselbst zu
einer der vier direkten Staaissteuern veranlagt sind, 2. die nicht
in der Gemeinde wohnenden Eigentümer von Grundstücken, sofern
sie in der Gemeinde ihres Wohnsitzes wahlberechtigt sind.
Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates ist direkt, die Ab—
stimmung geheim.
        <pb n="54" />
        prrnu

Buchhandlung Vorwärts, Berlin SW. 68

Ne gludleorduung füt
die sechs ostlühen Probiuzen der
preusthen Nongrchie

Von vVaul Hirsch

Dieser Kommentar zur Städteordnung wird den
Stadtverordneten ihre schwere Arbeit wesentlich er⸗
leichtern. Wohl fehlt es nicht an guten Kommentaren,
aber sie sind teils viel zu umfangreich, teils so wenig
volkstümlich, daß sich juristisch nicht geschulte Personen
darin nur mit großer Mühe zurechtfinden.
Was den Kommentar von Hirsch auszeichnet, ist
seine leicht verständliche Sprache, seine Berücksichtigung
aller in der Praxis vorkommenden Fragen sowie die
Wiedergabe des Tertes, für die — im Gegensatz zu den
meisten anderen Kommentaren — nicht der Wortlaut
des Gesetzes von 1853, sondern der heute geltende
Wortlaut gewählt ist.
Besonderes Gewicht hat der Verfasser auf die
Wiedergabe oberverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
auf den Gebieten Wahlrecht, Wählerlisten, Hausbesitzer
vorrecht usw. gelegt.
Aus der Praris heraus für die Praris geschrieben,
dürfte das Werk, das eine empfindliche Lücke in unserer
Literatur ausfüllt, bei allen im praktischen Leben stehenden
Kommunalpolitikern freudig begrüßt werden.

preis 3 Mart

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Vorwärts Buchdruckerei und Verlagsanstalt Paul Singer &amp;amp; Co., Berlin 8M. 65

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Berlin 50. 68. CLindenltr. 60
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eit der Wahl oder in den letzten der Wahl vorausgegangenen
Monaten.
Jeder Stimmberechtigte ist wählbar, doch sind ausgenommen
ilitärpersonen, Geistliche und Volksschullehrer, aktive Staatsamte,
 die einer vorgesetzten Verwaltungsbehörde angehören, in
andgemeinden auch Amtsrichter und Gerichtsschreiber des zu—
indigen Amtsgerichtes, ferner die Beamten der Staatsanwaltschaft
id die Polizeibeamten.
Die Wahl ist direkt und geheim, ein Pluralwahlrecht existiert
cht.
Gegen dieses ziemlich weitgehende Wahlrecht sind Gegen—
wichte dadurch geschaffen worden, daß die Hälfte der Gemeinde—
rtretung aus dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren ge—
ählt werden muß. In Landgemeinden gehört dem Gemeinderat
rner derjenige höchstbesteuerte Grundbesitzer, der wenigstens ein
iertel der Grundsteuer, oder in Ermangelung dessen derjenige
zchstbesteuerte an, der ein Grundsteuerkapital von wenigstens
00 Gulden in der Gemeinde hat.

VII. Elsaß-Lothringen.

Nach frangzösischem Rechte wurden die Mitglieder der Gemeinde⸗
te durch die Wähler gewählt, die die Wahl der Abgeordneten zum
setzgebenden Körper vornehmen, d. h. also durch alle Franzosen,
elche das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im Besitze
r bürgerlichen und politischen Rechte befinden, auch ohne daß sie
teuern zahlen. Eine weitere Bedingung ist Aufnahme in die
ählerliste, die alle Wähler, welche seit wenigstens 6 Monaten in
x Gemeinde sich aufhalten, sowie die aufzuführen hat, die
e Bedingungen des erforderlichen Alters und Aufenthalts vor
bschluß der Liste erlangen werden. Diese Bestimmungen des fran—
sischen Rechtes gaben auch im wesentlichen die Grundlage für das
eseß vom 24. Januar 1873 betr. die Bezirksvertretungen, die
reisvertretungen und die Wahlen für die Gemeinderäte. Hiernach
ar Wähler bei den Wahlen zum Gemeinderat jeder Deutsche,
elcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und sich im Vollbesitze
r staatsbürgerlichen Rechte befindet, in der Gemeinde, in der er
inen Wohnsitz hat. Das Gemeindewahlrecht stimmte also mit dem
eichstagswahlrecht überein. Es lag auf der Hand, daß ein der—
ctig liberales Gemeindewahlrecht im Reichslande unter deutsch⸗
reußischer Herrschaft nicht lange bestehen würde. Zwar hatte
asselbe jahrzehntelang gegolten, ohne daß die Existenz der Ge—
einden oder des Staates durch die Diktatur des Proletariates be—
coht worden wäre. Aber die Scheu vor dem allgemeinen Wahl—⸗
ichte steckt unserer Bureaukratie und unseren regierenden Klassen
mtief in den Gliedern, als daß sie nicht eine Rückwärtsrevidierung
s elsaß⸗othringischen Gemeindewahlrechtes hätten vornehmen
üssen. Die Motive wurden mit geradezu erfrischender Offenheit

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