Sicherungsmaßregeln. 51 Generation entwickelt, hat Australien längst zerstreut. Die Hauptsache ist: geregelte Arbeit, Entfernung des verderblichen Milieus; dies wird im Laufe der Generationen von selbst ein besseres Geschlecht herbeiführen. 822. So haben wir aus der Betrachtung des menschlichen Lebens das gelernt, daß die Gegenwirkung der menschlichen Gesellschaft gegen das Verbrechen nicht nur die Strafe ist und daß wir nicht etwa bloß durch das Leiden abschreckend und bessernd wirken sollen, sondern daß der Staat eine erziehende Tätigkeit zu üben und den Personen, welche kraft ihrer Naturanlage oder kraft ihrer Schicksale zum Verbrechen geneigt sind, die Hand zu reichen habe, damit der verbrecherische Anreiz nicht zum Ver— brechen füuhrt. Das Strafrecht ist nicht das einzige, was uns gegenüber dem Verbrechen obliegt; aber damit geben wir das neben den übrigen staatlichen Betätigungen fort— dauernde Strafrecht nicht auf, und es ist eine völlige Ver— kennung des Fortschrittes, dem wir zusteuern, wenn man neuer⸗ dings behauptet hat, daß unser Ziel, nämlich das Strafrecht von den sonstigen Veranstaltungen des Staats auszusondern, den —DDDDD— ganze Geschichte zeigt, daß die reinliche Scheidung dieser ver⸗ schiedenen Arten der Staatstätigkeit ebenso dem Fortschritt ent⸗ spricht, wie seinerzeit die Unterscheidung zwischen Zivil- und Straf—⸗ prozeß, die Ausscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Prozesse, die Ausscheidung der Rechts- von der Moralwissenschaft usw. Nur dann werden wir allen diesen Staatsaufgaben gerecht werden, wenn wir jede in ihrem Sinne und ihrem Geiste erfassen und die Technik einer jeden in ihrer Art entwickeln. 3. Strafe und Sicherung. 823. Die Sicherungsmaßregeln sind keine Strafe, sondern be— ginnen nach der Strafe; die Sicherungsanstalten sind nicht gedacht als Irrenanstalten, denn man betrachtet den Täter nicht als *) Makarewiecz, Einführung in die Philosophie des Straf— rechts. S. 12.