52 II. Probleme des Strafrechts. geistesgestört, ansonst man ihn nicht strafen würde, man be— trachtet ihn als einen zurechnungsfähigen Menschen, von dem aber nach seinem Vorleben zu erwarten steht, daß er den freien Willen nicht zur Bekämpfung seiner sündhaften Triebe verwenden, sondern sich seiner, wenn nicht immer, so doch vielfach bedienen wird, um weiter zu freveln und die Mitwelt zu bedrohen und zu bedrängen. Daß eine derartige Schlußfolgerung von der Vergangenheit auf die Zukunft mit dem freien Willen nicht unverträglich ist, er⸗ gibt sich aus dem Gesagten von selbst. Allerdings könnte man ent— gegenhalten, daß zwar nicht das Ob, aber das Wie der Willens— bestimmung außerhalb des Kausalgesetzes liege und daher von der Art der Entscheidung im einen Falle auf die Entscheidung im anderen nicht geschlossen werden könne. Dies würde aber der Erfahrung widersprechen. Denn wenn das Wie der Entscheidung in Umständen begründet ist, die der gewöhnlichen Kausalilät unm— zugänglich sind, also in einem Unendlichen beruhen, welches mathematisch nicht dargestellt werden kann, so kann auch das Un⸗ endlich wieder seine Gesetze haben, die näher zu erkunden uns nicht möglich ist. So viel aber ergeben die Zeugnisse der Erfahrung, daß, wenn die Wahlpersönlichkeit dauernd in einem bestimmten Sinne entschieden hat, eine weitere Entscheidung in diesem Sinne zu erwarten steht; wenigstens solange die Wahlentscheidung auf den nämlichen Grundlagen beruht und nicht eine charakterologische Anderung eingetreten ift, welche die einwurkende Motivmasse ver⸗ schiebt. Daher wird eine sichernde Einsperrung gerechtfertigt sein, wenn einerseits die Gefahr als dringend erscheint und andererseits die bedrohten Rechtsgüter von großer Bedeutung sind und ihre Schädigung schweres Unheil über die Menschheit brächte. Die Einsperrung ist also nicht eine Irrenhauseinsperrung, sondern eine Versetzung eines zurechnungsfähigen Menschen, der, weil er seine Strafe bereits abverdient hat, nicht weiter zu strafen ist, in eine solche Lage, daß er der Menschheit nicht mehr schädlich werden kann. Da hier eine Irrenbehandlung nicht stattfindet, so liegt keine Krankenpflege vor und nichts, was an Heilung und Gesundung erinnert. Denn es wird ja vorausgesetzt, daß eine Besserung nicht möglich und folgeweise auch bessernde Einwirkungen fruchtlos sind: also weder eine intellektuelle noch eine seelische Sanierung“ wird erstrebt. Das, was man will, ist lediglich etwas