72 III. Probleme des Strafprozesses. auch nicht er selbst, so doch sein Verteidiger in alle Schritte der Voruntersuchung eingeweiht würde; und ist er gar verhaftet, so muß ihm der unbedingte Verkehr mit dem Verteidiger gestattet werden, um für seine Rechtfertigung zu sorgen: denn wenn man mit allen Mitteln ihm zu Leibe geht, so muß ihm auch die volle Möglichkeit offenstehen, durch Aufklärung der Sache für seine Interessen tätig zu sein und dahin zu wirken, daß nicht ein un⸗ gerechtes Ergebnis zu seinen Ungunsten entstehe: handelt es sich doch um Freiheit, Ehre und Leben! Man sagt allerdings, daß der Richter und der Staatsanwalt verpflichtet seien, auch die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände zu berücksichtigen; aber mit dem besten Willen wird keiner von beiden diesen verschieden⸗ fachen Aufgaben zugleich gerecht werden können, und der Gedanke daß man einen Übeltäter vor sich habe, den man in seine letzten Schlupfwinkel verfolgen müsse, hakt sich oft in ihnen unwillkürlich so fest ein, daß eine aufklärende Verteidigungstätigleit unbedingt notwendig ist. Das wußten schon unsere Vorfahren, und in der viel verlästerten Carolina aus Karls V. Zeiten findet sich ein Artikel 14 und ein Artikel 73, worin ausdrücklich erklärt wird, daß dem Verhafteten der Verkehr mit der Außenwelt, namentlich mit Beiständen, gestattet sein solle. Gerade hier haben wir be— deutende Rückschritte gemacht. In unserer Strafprozeßordnung z 147 findet sich die Bestimmung, daß dem Verteidiger vor Schluß der Voruntersuchung die Einsicht der Untersuchungsakten nur gewährt werden soll, soweit dies „ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann“, d. h. nach dem freien Er— messen des Untersuchungsrichters, und so kommt es, daß ein An—⸗ geschuldigter Wochen, Monate, ja ein Jahr lang verhaftet sein kann, ohne daß der Verteidiger sich erfolgreich um sein Schicksal zu bemühen vermag. Da war die Carolina vor fast vier Jahr—⸗ hunderten vorgeschrittener. Sodann sollte ihm doch der freie Verkehr mit dem Verteidiger offenstehen; aber nein, während der Voruntersuchung kann der Untersuchungsrichter dem Verhafteten den schriftlichen Verkehr mit dem Verteidiger abschneiden, wenn ihm die Briefe nicht zur Einsicht vorgewiesen werden; ja noch mehr, nicht einmal der freie mündliche Verkehr ist ihnen gestattet, sondern es kann angeordnet werden, daß der Unterredung eine Gerichtsperson beiwohnen müsse! Dieses letztere allerdings nur dann, wenn die Verhaftung zugleich wegen sog. Kollusions— verdachtes stattfindet. So steht es in 8 148 der Strafprozeß—