Strafprozeß und Verteidigung. 73 ordnung. Wie soll hier der Angeschuldigte für Verteidigung sorgen? Und diese Sorge ist doch hauptsächlich in der ersten Zeit bedeutsam, bevor alles zerstiebt und alle Spuren dafür und dawider verschwunden sind! Ist es richtig, daß man einen Menschen ge— fangen setzt, alle Mittel der Untersuchung gegen ihn anwendet, ihm aber zugleich die Möglichkeit nimmt, für seine Verteidigung tätig zu sein? Etwa wenn er Notwehr beweisen will, oder wenn er dartun will, daß der ihm zur Last gelegte Betrug den Dritten nicht geschädigt hat, oder daß eine schlimme Personenverwechslung vorliege? Wenn man übrigens die beiden Paragraphen betrachtet, so ergibt sich sosort, daß ein derartiges Zurückdrängen der Ver—⸗ teidigung durchaus nicht unbedingte Vorschrift, daß es vielmehr in das richterliche Ermessen gestellt ist. Da sollte man nun doch heutzutage so weit vorgeschritten sein, daß man von derartigen veralteten Hilfsmitteln nur dann Gebrauch machte, wenn es ab— solut erforderlich ist, namentlich wenn starke Verdachtsgründe gegen die Verteidigung vorliegen. Fürwahr, unsere Rechtsanwaltschaft ist nicht so geartet, daß man von ihr befürchten müßte, daß die Verteidiger die Verbrecher durch geheime Hilfsmittel begünstigten und ihrer Strafe entzögen! Unsere Rechtsanwaltschaft hat gewiß — und der Richterstand; und was vollends die Bestimmung betrifft, daß der Angeschuldigte mit dem Verteidiger nicht mündlich ver⸗ kehren darf ohne Anwesenheit eines Beamten, so ist sie ausdrück— lich nur für den Fall verordnet, daß die Verhaftung zugleich wegen Kollusionsverdachtes stattfindet. Die ganze Kollusionshaft ist nun eine höchst zweifelhafte Einrichtung: man will durch Verhaftung dem Angeschuldigten un— möglich machen, die Spuren der Tat zu vertilgen und die Zeugen zum Meineid zu verleiten. Ob eine solche Verhaftung sachgemäß ist, soll hier dahingestellt bleiben; aber jedenfalls hat der Unter⸗ uchungsrichter genügende Mittel, in möglichst kurzer Zeit die Sache so weit zu fördern, daß der Angeschuldigte nicht mehr er— folgreich das Ergebnis der Untersuchung beeinträchtigen kann. In ein bis zwei Wochen muß die Angelegenheit so weit gediehen sein, wenn auch die Voruntersuchung weitergeht. Sind denn die Angeschuldigten in der Regel Leute, welche Dritte zu Meineiden oerleiten möchten? Sind denn die Zeugen Tröpfe, die sich ohne weiteres zu Falscheiden verführen lassen? Daß gar sechs, sieben Monate dem Angeschuldigten der mündliche Verkehr mit dem Ver—