Geschworene und Seelenlehre. 81 in welcher Beziehung die Juristen an die eigene Brust klopfen können. Ein wirklicher Einwurf gegen die Geschworenengerichte aller⸗ dings ist aus dem zu entnehmen, was (S. 74f.) über die Psychologie der Aussage gesagt ist. Man kann folgern: kaum daß die Juristen allmählich das Trügerische des Vorstellungs- und Gedächtnisbildes erfassen, — wie werden die Laien in dieser Beziehung fehlen, wenn die Juristen über die Schwierigkeit nicht hinwegkommen? In dieser Beziehung aber kann man sich trösten, denn: 1. pflegen die Laien in bezug auf die Irrtumsfähigkeit der Erinnerung meist viel richtigere Vorstellungen zu haben als die Juristen, welche jahraus, jahrein Aussagen vernehmen, protokol⸗ lieren, Dinge festsetzen und dadurch von selbst zu Beurteilungen kommen, die dem Leben nicht mehr entsprechen und auf einer übertriebenen Schätzung des Darstellungsmaterials beruhen. 2. In allen Fällen kann die Verteidigung die Vernehmung von Gerichtsärzten verlangen, welche auf die Irrtumsfähigkeit und die vielfachen Störungen normaler seelischer Tätigkeit hin— weisen. Man behauptet aber außerdem, daß der Laie nicht gewandt genug sei, den gerichtlichen Vorgängen mit der gehörigen Aufmerksamkeit zu folgen, um sich in kurzer Zeit ein Bild der Gründe für und wider zu machen, und man hat insbesondere hervorgehoben, daß die Suggestion des Redners sehr viel auf die Geschworenen ein— wirken könne, so daß sie unwillkürlich gleichsam dem letzten Redner zum Opfer fielen. Das ist aber alles sehr übertrieben und setzt ein mangel—⸗ haftes Geschworenenmaterial voraus. Sind die Geschworenen verkehrs⸗ und geschäftsgewandte Leute, stehen sie im öffentlichen Leben der Gemeinde oder des Staates, dann werden sie sicher in der Lage sein, ebenso in der Gerichtsverhandlung mit ihren sorgfältigen Beweiserhebungen ein richtiges Bild zu erlangen, wie sie tagtäglich, wenn im Leben Entscheidungsfragen an sie herantreten, sich zu konzentrieren und den Entscheidungsstoff zusammenzufassen und zu beherrschen verstehen. Was aber die Rednersuggestion betrifft, so wird ihr Einfluß ebenfalls stark überschätzt; denn gerade eine lebenswidrige Behandlung der Sache wird im Gegenteil den Widerspruch hervorrufen und die Geschworenen eher in die Gegnerschaft bringen, wie ich das früher aus den Beobachtungen in den Schwurgerichten deutlich wahrgenommen habe. Daß aber AMus. 128 Kohler, Rechtsvrobleme.