32 III. Probleme des Strafprozesses. die Geschworenen im Empfindungsleben berührt werden und dies eine große Rolle spielt, ist durchaus kein Nachteil; denn wer die ungeheuren Eingriffe des Strafrechts in das Lebensglück des Men— schen in der Tiefe seiner Seele erfaßt, der wird doppelt und dreifach zu einer sorgfältigen Würdigung geführt werden. Wesent— lich ist allerdings, daß der Geschworene ein Mann von Charakter, daß sein Sinn voll Geradheit und Offenheit ist und daß das Bedürfnis nach Gerechtigkeit tief in seiner Seele lebt. Dieses Gerechtigkeitsgefühl zu befestigen, ist aber eine der Hauptaufgaben der Neuzeit, und ich halte es deswegen für doppelt verfehlt, mit der Verbreiterung des Determinismus dem Rechte jede Wurzel im sittlichen Leben des Menschen zu entziehen. Die einzige wirkliche Schwierigkeit besteht darin, daß die Geschworenen sich juristisch irren können. Das hängt aber viel⸗ fach mit dem Formalismus unseres Schwurgerichiswesens zu⸗ sammen. Es hängt auch damit zusammen, daß Niemand vor— handen ist, welcher den Geschworenen im Beratungszimmer die entsprechende Auskunft geben kann. Darum wäre es nicht un⸗ eben, zu bestimmen, daß unter den Geschworenen immer ein Jurist sein müsse Vor allem wäre aber der Formalismus der Fragestellung zu vermeiden, der schon zu vielen Irrtümern geführt hat. Ich war selbst Richter in einem Falle, in welchem ein italienischer Bilderhändler mit einem Mädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen hatte. Man hat damals (im badischen Strafprozeß) an die Geschworenen die Frage gestellt: War es dem Angeklagten unbekannt, daß das Mädqchen unter 14 Jahren war. Diese doppelte Verneinungsfassung nahm man an mit Rücksicht auf die damalige Praxis; aber was vorauszusehen war, ist eingetreten: die Geschworenen konnten sich mit der doppelten Verneinung nicht helfen und beantworteten die Frage einfach mit „ja“. Sie wollten damit sagen: selbstverständlich hat der Täter das gewußt, und der Fall war auch so einleuchtend, das Mädchen so unentwickelt und kindlich, daß ein Zweifel nicht bestehen konnte. Gleichwohl mußten wir den Angeklagten freisprechen, und es war niemand mehr überrascht über diefes Urteil als er selbst; denn da er nicht deutsch verstand, so machte er bei der Verkündung des deut⸗ schen Urteils eine sehr zweifelhafte Miene und wußte sich eigent⸗ lich nicht zu helfen, als die italienische Übersetzung ihm verkündete, daß er nur möglichst bald den Gerichtssaal verlassen solle. Aber jedermann sieht, daß dies auf Umständen beruht, die vermieden