Schwurgericht und Formalismus. 83 werden können. Dies sind eben Ungeschicklichkeiten in der Übung und Gesetzesfassung, wie sie in dem Musterlande des Schwur— gerichts, in England, nicht vorkommen. Es wäre wünschenswert, wenn der Formalismus gebrochen und zwischen Gericht und Ge— schworenen nicht die Beziehung einer steifen, formellen Abgemessen— heit herrschte, sondern die Beziehung der gegenseitigen Beihilfe zur Erreichung der Wahrheit, wie in England. Was bei uns entgegensteht, ist leider noch immer die Inquisitionsweise der Vor⸗ sitzenden und ihre Einseitigkeit, welche den Angeklagten schon für den Verurteilten hält und vorausgreifend dem Einfluß der Ver— teidigung, als ob sie eine unrichtige Ablenkung wäre, entgegen— treten möchte. Darum mußte auch in Frankreich und Deutsch— land das Resümee, die zusammenfassende Darstellung des Vorsitzen⸗ den fallen. Sind wir einmal so weit, daß die Vorsitzenden die Verteidigung für ebenso wichtig halten wie die Anklage und voll⸗ ständig auf das Ergebnis des Aktenstudiums verzichten, um sich unbefangen dem Eindruck der Verhandlung hinzugeben, dann wird ein Verhältnis zwischen Gericht und Geschworenen möglich wer— den wie in England, und wir werden nicht mehr nötig haben, das steife System der Fragestellung beizubehalten, dessen Formalis— mus wir durchaus nicht als eine besondere juristische Finesse an— sehen können. Es gibt allerdings Fragen, für deren Lösung die Geschworenen als nicht ganz gereift erscheinen, namentlich die Frage der Unzu—⸗ rechnungsfähigkeit und alles, was in das Psychiatrische hinein⸗ —D Das Bewußtsein, daß jemand geisteskrank sein kann, obgleich er äußer⸗ lich als ganz normal erscheint, das Bewußtsein, daß eine zeitweise vernunftartige Tätigkeit nicht ausschließt, daß im Innern Unter— strömungen walten, welche den freien Willen ausschließen oder eine vernünftige Bewegung hemmen, ist kaum bei den Juristen durchgedrungen, bei den Laien noch viel weniger. Hier wäre einst— weilen die Behandlung möglich, daß man derartige Fragen von der Beurteilung der Geschworenen ausschließt, ebenso wie streng juristische Fragen, die zweckmäßig dem Juristenstande überlassen werden; oder noch besser, daß es der Verteidigung gestattet ist, gegen den Wahrspruch der Geschworenen das Urteil des Gerichtshofs anzurufen.