IV. Probleme des Genossenschaftsrechts. 832. Der Genossenschaftsbetrieb hat sich von jeher in zwei Haupt— formen entwickelt, in der Gesellschaft und im Verein. In der Gesellschaft handelt die Mehrheit durch verbundenes Vermögen, im Verein handelt die Vereinspersönlichkeit mit ihrem eigenen Vermögen, aber sie handelt in der Art, daß die Vereinsregierung durch die Vereinsmitglieder stattfindet, und vielfach sind auch diese Mitglieder an den Ergebnissen des Vereins beteiligt. Während aber die Gesellschaftsmitglieder ein Miteigentum am Vermögen der Gesellschaft haben, haben die Vereinsmitglieder nicht ein Miteigenuum am Vermögen des Ganzen. Dies wäre unmöglich, denn das Vermögen ist alleiniges Vermögen des Vereins. Was sie haben, ist nur ein sog. Wertrecht an den Ergebnissen dieses Vermögens, verbunden mit persönlichen Rechten der Mitregierung und Mitverwaltung, welche man Organschafts— rechte nennt, so daß hier zwei Berechtigungen, das Organschafts— recht und das Wertrecht, zusammenkommen, und diese geben die Möglichkeit, daß auf der einen Seite die Vereinsmitglieder das Vermögen dem Verein überlassen, auf der andern Seite doch auch an dem Verein und seinem Vermögen in vollem Maße be— teiligt sind. Beide Formen können auch weiter gebildet werden. Ein Verein kann mit einem anderen Verein Verbindungen anknüpfen. Diese Verbindungen können erstens Dienst- und Werkverträge darstellen, so z. B. die Kartellverbindungen, so die Staatsverträge in ihrer einfachen Form. Sodann kann aber zweitens ein Verein mit dem an— deren Verein eine Gesellschaft gründen, so daß nicht bloß eine Vereinigung mit Sonderinteressen, sondern eine Vereinigung mit gesellschaftlichen Gesamtinteressen stattfindet. Es unterscheidet sich diese Form von der ersten, wie überhaupt Werk- und Dienst— verträge sich vom Gesellschaftsvertrag unterscheiden. Staatsrechtlich