0 IV. Probleme des Genossenschaftsrechts. das Zerspalten des Vermögens und der Tätigkeit ist hier nichts Will— kürliches, sondern es beruht auf der Spaltung der Interessen. Natürlich ist in allen diesen Gebilden eine lebhafte Bewe— gung möglich; denn das Gesamtwollen auf der einen Seite und das Einzelwollen auf der andern wird sich gegenseitig beeinflussen, und bald wird das eine, bald das andere mehr zur Geltung kommen. Solche Vereine streben bald mehr nach der Zusammen⸗ fassung, bald mehr nach der Besonderung. Möglich ist hierbei, daß eine Reihe von Betrieben in einander übergehen, möglich ist auch, daß eine Reihe von Betrieben die Besonderung aufgeben und in den Betrieb des Gesamtvereins übernommen werden. Es wäre dies etwas Ahnliches, wie Elsaß-Lothringen unmittelbares Reichsland ist und ebenso wie der Bezirk von Washington in Nordamerika ein unmittelbares Bundesland darstellt. Ist dann einmal das Be— dürfnis einer vollständigen Vereinigung gegeben, treten die Besonderheiten zurück, dann kann natürlich auch eine volle Zen— tralisterung entstehen. Wesentlich ist dabei, daß solche Gestaltungen so lange dauern wie die in ihnen wirkenden Kräfte und daß, wenn eine Anderung in den gegenseitigen Machtverhältnissen ein— tritt, das Recht die Elastizität haben muß, derartigen Anderungen nachzukommen; und das ist bei diesen Rechtsformen in vollem Maße möglich.