V. Probleme des Zivilprojesses. 8 36. Erst in neuerer Zeit hat man über die Probleme des Zivil⸗ prozesses tiefer nachgedacht; denn länger als auf den übrigen Rechtsgebieten hat im Zivilprozeß das Naturrecht seine Herrschaft geübt, und zu einer geschichtlichen Betrachtung der Prozeßvorgänge sind wir erst in unseren Tagen gereift. Die geschichtliche Dar— stellung des Zivilprozesses hat erst begonnen; denn daß man früher über römischen und deutschen Zivilprozeß gearbeitet hat, ist zwar sehr erfreulich und in seiner Art fruchtbar gewesen, aber die leben⸗ dige Anknüpfung an unseren heutigen Zivilprozeß hatte man nicht gefunden, und so war Geschichte und Gegenwart durch eine schroffe Kluft getrennt. Wenn wir heutzutage Prozeßwissenschaft treiben, so erkennen wir die geschichtliche Bedingtheit auch dieses Rechtszweiges vollkommen an und müssen überall fragen, ob eine Rechtsidee auch wirklich im vorhandenen Rechte ihre Verwirklichung gefunden hat oder ob das Recht nicht von einem anderen, entgegen⸗ gesetzten Grundsatze ausgeht. Sodann haben wir erst in der neueren Zeit einen Blick in die universelle Entwicklung des Prozesses gewonnen, und erst diese ist uns förderlich, nicht aber eine abgerissene Darstellung der Prozeßentwicklung einzelner Völker. Zunächst ist sicher, daß der Zivilprozeß ein Ergebnis späterer staatlicher Entwicklung ist, bei welchem einerseits das Häuptlingtum und andererseits die Religionsübung die größte Rolle gespielt — DDDD00 dern Falle war die einer Friedenseinrichtung zur gütlichen Er— ledigung von Streitigkeiten, die sonst der Gewalt der Fäuste unterworfen waren, und zwar eine Erledigung unter Mitwirkung *) Vgl. meine Einführung in die Rechtswissenschaft (2. Aufl.), A wissenschaft J. S. 68 f.