VI. Probleme des Völkerrechts. 8 41. Die neueren Fragen des Völkerrechts drehen sich hauptsäch— lich um Krieg und Frieden, um ihre Behandlung in der Praxis des Völkerverkehrs und um die Stellung, welche dem Kriege in der Theorie des Völkerrechts zukommt. Früher teilte man das Völkerrecht ein in ein Recht des Krieges und des Friedens und widmete dem Kriege die reichliche Hälfte der Darstellung; das kriegerische Verhältnis unter Völkern galt als ebenso normal wie das Verhältnis des Friedens. War man doch immer noch von den Reminiszenzen einer Zeit erfüllt, in welcher ein jedes Volk nur für sich selbst sorgte und sich nur gleichsam aus Freundlichkeit und aus mittelbarem Interesse mit den anderen Völkern auf dem Stande gedeihlicher Verhältnisse hielt. Das ist anders geworden. Der Krieg ist ein anormales Verhältnis, ein Übel, das unter den sotanen Verhältnissen aller⸗ dings immer noch als notwendiges Übel erscheinen kann, das aber in allen Fällen die Kennzeichnung des Außergewöhnlichen an sich trägt. Im übrigen könnte man fragen, ob wir den Krieg als ein — als ein Unrechtsverhältnis aufzufassen haben. Beides ist irrig: der Krieg ist kein Verhältnis des Rechts: denn er wird nicht durch die Grundsätze des Rechts geleitet und zur Entscheidung gebracht, sondern das, was ihn entscheidet, ist die Macht, der sich das Recht fügt, weil es sich ihr fügen muß, weil, wie im bürger⸗ lichen Rechte, so auch im öffentlichen gewisse tatsächliche Verhält⸗ nisse notwendig mit gewissen Rechtsfolgen verknüpft sind. Der Krieg ist aber auch kein Unrechtsverhältnis, schon darum nicht, weil man in sehr vielen Fällen den kriegführenden Teilen, wenigstens einem derselben, keine Schuld zumessen kann und weil