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J. Das Problem der Rechtsphilosophie.

81.

Nachdem man 50 Jahre lang die Philosophie vollftändig
aus der Rechtswissenschaft zurückgedrängt hatte und kaum noch
von der Rechtsphilosophie sprach, sie meist auch nur deshalb in den
Vorlesungen mit führte, weil es einmal so üblich war, nachdem wir
vollständig in das unphilosophische Zeitalter eingerückt waren, bis
schließlich durch die Plattheiten Iherings auf einmal die Welt er—
schrocken aufgerüttelt wurde und man bestürzt fragte, ob denn der—
artige Seichtigkeiten die Blüte des neuzeitlichen Denkens seien, ist
nunmehr ein erfreulicher Umschwung eingetreten, und man hat
eingesehen, daß das Recht vor allem der Philosophie bedarf
und daß ohne sie alle unsere Bestrebungen nur die aufgelösten
Teile sind, denen jede zusammenfassende Kraft fehlt. Der Satz
der geschichtlichen Rechtsschule von der Relativität des Rechts,
den ja auch wir in der vergleichenden Rechtswissenschaft immer
und immer wieder betonen, ist völlig mißverstanden worden.
Weil das Recht relativ und durch die Kulturinteressen beeinflußt
ist, glaubte man, daß es überhaupt der Grundgedanken entbehrte;
man ließ alle Unterschiede zwischen dem sein sollenden und dem
seienden Recht fahren und kam schließlich zu dem abenteuerlichen
Ergebnis: das Recht, das besteht, ist das sein sollende und vas
eine ist so gerecht wie das andere. Es wäre daher ebenso
gerecht, wenn ein Gesetz bestimmt, daß die kleinen Kinder auf⸗
gezogen werden müssen, als wenn ein anderes die Vorschrift
gäbe, daß man die Zwillinge ermorden oder jedes dritte Mädchen
in das Wasser werfen solle. Und wenn ein Gesetz etwa ver—
langte, daß die Bürger in den Figuren der Sechsundsechzig⸗
karten auf der Straße zu erscheinen hätten, so wäre dies ebenso
gerecht, als wenn man den Mörder im Rathaus bewirtete
und den bravsten Mann an den Galgen knüpfte. Derartige
Auswüchse des Positivismus waren so haarsträubend. daß die
ANuc 128 Hohler Rechtsproblseme

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