<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Moderne Rechtsprobleme</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Josef</forname>
            <surname>Kohler</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>188250917X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Strafprozeß und Verteidigung.

73

ordnung. Wie soll hier der Angeschuldigte für Verteidigung
sorgen? Und diese Sorge ist doch hauptsächlich in der ersten Zeit
bedeutsam, bevor alles zerstiebt und alle Spuren dafür und dawider
verschwunden sind! Ist es richtig, daß man einen Menschen ge—
fangen setzt, alle Mittel der Untersuchung gegen ihn anwendet,
ihm aber zugleich die Möglichkeit nimmt, für seine Verteidigung
tätig zu sein? Etwa wenn er Notwehr beweisen will, oder wenn er
dartun will, daß der ihm zur Last gelegte Betrug den Dritten
nicht geschädigt hat, oder daß eine schlimme Personenverwechslung
vorliege? Wenn man übrigens die beiden Paragraphen betrachtet,
so ergibt sich sosort, daß ein derartiges Zurückdrängen der Ver—⸗
teidigung durchaus nicht unbedingte Vorschrift, daß es vielmehr
in das richterliche Ermessen gestellt ist. Da sollte man nun doch
heutzutage so weit vorgeschritten sein, daß man von derartigen
veralteten Hilfsmitteln nur dann Gebrauch machte, wenn es ab—
solut erforderlich ist, namentlich wenn starke Verdachtsgründe gegen
die Verteidigung vorliegen. Fürwahr, unsere Rechtsanwaltschaft
ist nicht so geartet, daß man von ihr befürchten müßte, daß die
Verteidiger die Verbrecher durch geheime Hilfsmittel begünstigten
und ihrer Strafe entzögen! Unsere Rechtsanwaltschaft hat gewiß
—
und der Richterstand; und was vollends die Bestimmung betrifft,
daß der Angeschuldigte mit dem Verteidiger nicht mündlich ver⸗
kehren darf ohne Anwesenheit eines Beamten, so ist sie ausdrück—
lich nur für den Fall verordnet, daß die Verhaftung zugleich
wegen Kollusionsverdachtes stattfindet.
Die ganze Kollusionshaft ist nun eine höchst zweifelhafte
Einrichtung: man will durch Verhaftung dem Angeschuldigten un—
möglich machen, die Spuren der Tat zu vertilgen und die Zeugen
zum Meineid zu verleiten. Ob eine solche Verhaftung sachgemäß
ist, soll hier dahingestellt bleiben; aber jedenfalls hat der Unter⸗
uchungsrichter genügende Mittel, in möglichst kurzer Zeit die
Sache so weit zu fördern, daß der Angeschuldigte nicht mehr er—
folgreich das Ergebnis der Untersuchung beeinträchtigen kann. In
ein bis zwei Wochen muß die Angelegenheit so weit gediehen
sein, wenn auch die Voruntersuchung weitergeht. Sind denn die
Angeschuldigten in der Regel Leute, welche Dritte zu Meineiden
oerleiten möchten? Sind denn die Zeugen Tröpfe, die sich ohne
weiteres zu Falscheiden verführen lassen? Daß gar sechs, sieben
Monate dem Angeschuldigten der mündliche Verkehr mit dem Ver—</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
