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Einleitung und Umgrenzung des Themas.

Die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches
machte eine Reform der deutschen Schiffahrtsrechte
notwendig: des Seerechts, welches als 5. Buch des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches noch aus
der Zeit des Deutschen Bundes stammte und des erst
am 1. Januar 1896 in Kraft getretenen Gesetes betr.
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
Trotz dieser nicht unerheblichen Neuregelung blieben
die Bestimmungen der beiden Gesetze über die Haftung
des Rheders und des Schiffseigners für den von einer
Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten
Schaden unverändert.
Dieses erscheint um so auffälliger, als gerade
der den Vorschriften über diese Haftung zu Grunde
liegende Gedanke der Verantwortlichkeit für fremdes
Verschulden auch im B. 6. B. bereits die weiteste Anerkennung
 gefunden und vornehmlich in den Paragraphen
 278 und 831 daselbst seine Normierung erhalten
 hatie,
Es erhebt sich also die Frage: Was veranlasste
den Gesetzgeber, neben den Bestimmungen des B. G. B.
die besonderen Haftungsvorschriften der Schiffahrtsrechte
 in vollem Umfang in Geltung zu belassen; in
Welchem Verhältnis stehen jene zu diesen?