10

Die Lösung dieser Fragen erfordert einen Vergleich
 der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich ihrer
Grundsätze, Tatbestände und Wirkungen. Dieser Vergleich
 ist die Aufgabe vorliegender Abhandlung.
Behufs Abgrenzung derselben sei jedoch schon
eingangs bemerkt, dass der grundlegende Unterschied
in den Wirkungen der zu vergleichenden Gesetze:
Haftung mit dem ganzen Vermögen im B.6G.B., dagegen
 nur mit dem Schiffsvermögen (fortune de mer)
in den Schiffahrtsrechten ($ 486 ff. H.G.B. und $ 4 ff.
B. Sch. G.) im Rahmen dieser Arbeit nur eine kurze
Feststellung finden kann. Die Beschränkung der
Haftung auf Schiff und Fracht ist eine Eigentümlichkeit
 der Schiffahrtsrechte, welche mit den fraglichen
Bestimmungen des B. G. B. keine Berührungspunkte
mehr bietet und daher keinen Vergleich im eigentlichen
 Sinne zulässt; eine selbständige Darstellung
dieser im einzelnen sehr bestrittenen Wirkungen liegt
mithin ausserhalb des Themas.

&amp; 2.

Verhältnis. des Haftenden zum Handelnden.
Die Haftung des Rheders für das Verschulden
der Schiffsbesatzung gründet sich auf 8 485 H.G.B.,
welcher lautet: „Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich,
 welchen eine Person der Schiffsbesatzung
einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung
ihrer Dienstverrichtungen zufügt.“ Diese Bestimmung
ist wörtlich in 8 3 B. Sch. G. übernommen. An diese
prinzipiellen Vorschriften schliessen sich in beiden
Gesetzen die oben erwähnten Paragraphen über die
auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung an. Sie
stimmen im wesentlichen mit einander überein, nur