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Vorerst erscheint jedoch eine Klarstellung der
Begriffe: Rheder, Schiffseigner, Schiffsbesatzung um
desswillen geboten, weil durch die Definition dieser
Begriffe wesentlich der Geltungsbereich der Schifffahrtsrechte
 gegenüber dem bürgerlichen Rechte abgegrenzt
 wird. Denn unter die Haftungsvorschriften
des B. G. B. fallen alle Fälle, in denen die beteiligten
Personen nicht Rheder oder Schiffseigner sind, bezw.
nicht zur Schiffsbesatzung gehören.
„Rheder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb
 durch die Seefahrt dienenden Schiffes“ (8 484
H.G. B.)., Dem Eigentümer wird jedoch in 8 510 derjenige
 gleichgestellt, der ein ihm nicht gehöriges Schiff
zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet
 und es entweder selbst führt oder die Führung
einem Dritten anvertraut (Ausrüster). Nach Art. 7 des
Einf.-Ges. zum H. G, B. finden endlich die für die Seeerwerbsschiffe
 geltenden Vorschriften des $ 485 und des
$ 486 Abs. 1 No. 3 des H.G. B. über die Haftung des
Rheders für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
 sowie die Vorschriften der 88 734 bis 739 des
H. G. B. über die Haftung im Falle des Zusammenstosses
von Schiffen auch Anwendung, wenn die Verwendung
eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbs wegen erfolgt.
 Damit sind obige für die Seeerwerbsschiffe
geltenden Vorschriften auf alle Seeschiffe und deren
Eigentümer bezw. Ausrüster!) ausgedehnt.

1) Die Ausführungen Pappenheims (in Goldschmidts Zeitschrift
 für das gesamte Haudelsrecht 1897 Bd. 46 S. 283) der
mangels Aufnahme des 8 510 H.G.B. in den Wortlaut des
Art. 7 den Ausrüster des Nichtkauffahrteischiffes hinsichtlich
der Haftung nicht als Rheder gelten und infolgedessen beispielsweise
 die Reichsmarine für ein gemietetes Kohlenschiff nicht
haften lassen will, sind m. E. verfehlt. 8485 H.G.B. bezieht