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Die rechtliche Stellung des Schiffseigners im B.Sch.G.
deckt sich im wesentlichen mit der des Rheders.
Der begrifflich zwischen beiden bestehende Unterschied,
dass der Schiffseigner keinen Erwerb durch Schifffahrt
 zu betreiben braucht ($ 1 B. Sch. G.), fällt für
die fragliche Haftung nach dem oben für den Rheder
des Nichtkauffahrteischiffes mit Hinsicht auf Art. 7
Einf.-Ges. zum B. G. B. Ausgeführten fort.
Für unsere Frage kommt daher jeder See- und
Binnenschiffahrtsunternehmer in Betracht ohne Rücksicht
 darauf, ob er das Schilfahrtsgewerbe betreibt
oder nicht ?).
Die Besatzung des Seeschiffs besteht aus dem
Schiffer, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft
und allen übrigen auf dem Schiff angestellten Personen
 (481 H.G.B.). 8 3 B. Sch. G. weicht hiervon
nur insoweit ab, als es die Schiffsoffiziere?) nicht
besonders benennt, die Zwangslotsen jedoch ausdrücklich
 von der Schiffsbesatzung ausnimmt; zur Schiffsmannschaft
 des Flusschiffes gehören ferner nach dem

sich sowohl auf den Rheder im Sinne des 8 484 als des 8 510,
Wenn daher in Art. 7 die Vorschriften des $ 485 über die
Haftung des „Rheders“ für anwendbar erklärt werden, so ist
darunter auch der Rheder des $ 510 zu verstehen, ohne dass
dies im Gesetzestexte ausdrücklich hervorgehoben zu werden
brauchte.

1) Dass ein Rheder, je nachdem er auf dem Meere oder
oder auf einem Flusse fährt, auch Schiffseigner sein kann und
so mit demselben Schiff bald nach seerechtlichen Vorschriften,
hald nach denen des B, Sch, G. haftet, ist nicht ausgeschlossen.
2) Die Hinzufügung derselben im H.G.B, gemäss Ges,
betr. Änderungen desselben vom 2. Juni 1902 entspricht $ 2
Abs. 2 der Seemannsordnung vom selben Tage; eine sachliche
Veränderung ist nach der Begr. d. Ges, jedoch nicht beabsichtiet.
