in $ 3 bezogenen $ 21 B.Sch.G „mit Ausnahme des
Schiffers, die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe
angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere
 die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte,
 Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer“. Wer
zur Schiffsmannschaft gehört, wird für das Seerecht
durch $ 2 Abs, 3 der Seemannsordnung!) bestimmt.
Diese Bestimmung ist jedoch nur für das innere Verhältnis
 zwischen der Mannschaft und ihrem Vorgesetzten,
 das Disziplinarverhältnis, massgehend, für ihre
privatrechtlichen Beziehungen zu.Dritten, namentlich
also für die Haftung des Rheders für ihr Verschulden
ist die hier gegebene Definition der Schiffsmannschaft
nicht als erschöpfend anzusehen (R.G. Entsch. Bolze
Bd. 6, No. 304).
Hinsichtlich der Frage, wer nun unter den „übrigen
auf dem Schiff angestellten Personen“ ($ 481 H. G. B.)
zu verstehen sei, vertrat das Reichsgericht in der
vorgenannten Entscheidung noch den Standpunkt, dass
nur dauernd Angestellte in Betracht kämen ?), während
es heute mit der überwiegenden Anzahl der Schriftsteller
 auch die nur vorübergehend Angestellten, z. B.
die nur für die Tätigkeit im Hafen zeitweise angemusterte
 Verstärkung der Mannschaft zu dieser

1) Die Seemannsordnung v. 2. Juni 1902 nennt nach Aussonderung
 des Kapitäns und der Schiffsoffiziere „jede sonstige
zum Dienst auf dem Schiffe während der Fahrt für Rechnung
des Rheders angestellte Person ohne Unterschied, ob die Anmusterung
 erfolgt ist oder nicht. Auch die weibliche Angestellte
hat die Rechte und Pflichten des Schiffsmanns. Der Lotse gilt
nicht als Schiffmann.“
2) Im Anschluss an die bei der Beratung des ersten Seevechtsentwurfs
 auf der Hamburger Konferenz vorgebrachten
Erwägungen. Das nähere s. bei Boyens-Lewis S, 155.