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Tätigkeit liegt ausserhalb der Willensmacht des Schiffs.
herrn.

Betrifft die Anstellung sonstige Schiffszwecke, so
sind die hierzu dauernd Verwendeten immer zur
Schiffsbesatzung zu zählen (Restaurateure, Steward,
Scheuerfrau, Musiker der Schiffskapelle). Von den
nur vorübergehend angemusterten Leuten gehören diejenigen
 zur Besatzung, welche der direkten Aufsicht
und Kontrolle des Schiffers unterliegen (gedungene
Hafenarbeiter), nicht dagegen diejenigen, welche unter
Leitung eines selbständigen Unternehmers auf dem
Schiffe Dienste verrichten!) (Schauerleute des Stau:
unternehmers) ?).
Besonders bestritten ist die Frage, ob die Besatzung
 des Schleppers als solche des Schleppschiffes
anzusehen ist und umgekehrt: Hier sind — worauf
Boyens bei Goldschmidt Ba. 50 S. 56 ff. zum erstenmal
nachdrücklich hingewiesen hat — die seerechtlichen
Verhältnisse von denen der Binnenschiffahrt scharf

„Avant-projet . ...“ soll der Rheder auch für den Zwangslotsen
 haften. Sollte diese Bestimmung Gesetz werden, so müsste
allerdings konsequenterweise — wie Boyens bei Goldschm, Bd. 54
5.7 mit Recht hervorhebt. — der Zwangslotse dem freiwilligen
Lotsen gleichgestellt und in die Besatzung eingereiht werden.
1) Vgl. Entscheidung des Oberlandesger. Hamburg Hans.
Gerichtszeitung TIT No, 81, VIIT No. 21; denselben Gesichtspunkt
vertritt Boyens-Lewis S. 159. Dagegen scheidet Wagner, Beiträge
 zum Seerecht S. 66, sämtliche Personen aus dem Begriff
der Schiffsbesatzung aus, die nichts mit dem eigentlichen Schifffahrtsdienst
 zu tun haben,
2) Die Haftpflicht des Rheders nach $ 485 H,G.B. tritt
aber ein, sobald die Schauerleute unter Aufsicht des Steuermanns
 andere Schiffsarbeiten vollführen, die nicht unter die
verdungenen Stauarbeiten fallen. Vgl. Hans. Gerichtszeit. 10.
No. 78.