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zu trennen. Dort wird regelmässig nur ein grösseres
Schiff von einem kleinen Schlepper befördert. Auf
ersterem befindet sich eventuell der Lotse, von dort
aus wird kommandiert. Der Schlepper erscheint somit
als der Gehülfe des Schleppschiffes; seine Besatzung
gilt als diejenige des letzteren.
Umgekehrt ist es in der Binnenschiffahrt. Hier
werden meist mehrere schwerfällige, selbständig kaum
navigierbare Fahrzeuge ins Schlepptau eines grösseren
Dampfers genommen, und auf diesem befindet sich
daher die Führung. Im Schleppvertrag unterstellt sich
sogar meist der Kahnführer dem Befehl des Schleppers;
dadurch himmt er jedoch nicht seinem Schiffseigner
die Verantwortlichkeit für seine eigenen Dienstverrichtungen
 !),
Der dem Rheder entsprechende Begriff des Geschäftsherrn
 ist in 8278 der „Schuldner“, in $ 831
B.G.B. derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung
 bestellt.
Dieser Andere hinwiederum ist die Hülfsperson,
welche als solche in Gegensatz tritt zu der Besatzung
im Schiffahrtsrecht und „dem gesetzlichen Vertreter
und den Personen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung
 seiner Verbindlichkeiten bedient“ in 8 278.

1) Das Reichsgericht nimmt hingegen (1 Jur. Wochen-Schrift
 1900, S. 415, No. 15) an, dass der Führer des Schleppschiffes
in solchen Fällen zugleich Schiffer des ganzen Schleppzuges
werde. Diese Ausdehnung seiner Befehlsgewalt geht aber, wie
Boyens (bei Goldschmidt Bd, 50 S, 97 u. Bd. 54 8. 7) mit Recht
ausführt, zu weit. Der Schiffer des geschleppten Schiffes behält
vielmehr diese Stellung seinem Schiffe gegenüber und unterwirft
 sich der Befehlsgewalt des Schleppzugführers als solchem,
nicht aber in dessen Kigenschaft als Schiffer des als ein Schiff
Zedachten Schleppzuges, Er und seine Mannschaft ist also nur
in beschränkter Weise zur Besatzung des Schleppers zu rechnen.