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S 3.

Für den so umgrenzten Personenkreis gilt nun
als gemeinsame Voraussetzung, dass Geschäftsherren
und Hilfspersonen stets durch ein besonderes Rechtsverhältnis
 mit einander verbunden sind. Und zwar
kommen hier nur gewisse enge Rechtsbeziehungen in
betracht, die genügend sind, ein besonderes Vertrauensverhältnis
 zu begründen. Das braucht nicht
notwendig durch Rechtsgeschäft zu geschehen. Es
genügt, dass die Hülfsperson mit Wissen und Willen
des Herrn handelt. Neben der Hülfsperson nennt nun
$ 978 noch besonders den gesetzlichen Vertreter. Dieser
wird dagegen in $ 485 H. 6. B. in 8831 B.G.B. nicht
erwähnt. Das hat seinen guten Grund. Denn seine
Stellung entspricht durchaus nicht derjenigen der
übrigen Personen, für welche in den SS 831 B. 6. B.
485 H.G.B. gehaftet wird. Während hier die Hülfsperson
 durch einen Willensakt des Geschäftsherrn
bestellt wird und dieser eben deshalb haftet, weil die
von ihm angestellte Person mit seinem Wissen und
Willen handelt, fehlt es bei gesetzlichen Vertretungsverhältnissen
 an diesem notwendigen Erfordernis, Es
handelt sich hier ja stets um „Geschäftsherrn“, deren
Wille nicht beachtet wird, abgesehen davon, dass auch
die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch richterlichen
 Akt erfolgt.
So heisst es denn auch in den Motiven zu 8 224
des Entwurfs zum B.G. B. ($ 278 B. G. B.) Y: „Haftung
des Vertretenen, besonders Geschäftsunfähiger, für
Delikte des gesetzlichen Vertreters (Vormunds) ist dem

Lt) Motive Ba. II. 8. 831 Anm.