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Entwurf unbekannt.“ Weiter sagen die Motive zu
8 711 des Entwurfs (831 B.G. B.)!):
„Der Entwurf bestimmt nicht, dass der Vertretene
 für Delikte seines gesetzlichen Vertreters zu
haften habe; ein Bedürfnis nach einer so weitgehenden
Bestimmung ist nirgends hervorgetreten.“
Zweitel können höchstens die Fälle erregen, in
denen der deliktsfähige Minderjährige eine gebotene
Handlung unterlässt. Es fragt sich, ob der Minderjährige,
 falls er überhaupt deliktsfähig ist, haftet, wenn
er ein Gebot unterlässt, welches zwar seine Angelegen_
heiten betrifft, aber seiner Besorgung entzogen und
der des gesetzlichen Vertreters übertragen ist. Hier
ist — sagen die Motive?) — davon auszugehen, dass
das betreffende Gebotsgesetz sich an den Minderjährigen,
 weil ihm ein anderes Gesetz die Besorgung
der in Frage kommenden Angelegenheit entzieht, gar
nicht richtet. Wenn z. B. das Gesetz den Hauseigentümer
 zur Treppenbeleuchtung verpflichtet und diese
in dem Hause des Minderjährigen unterbleibt, so haftet
letzterer nicht.
Wenn nun auch den Mündel in den Fällen der
$$ 481 und 485 grundsätzlich keine Verantwortung
für die Handlungen des gesetzlichen Vertreters trifft,
so ist doch daran festzuhalten, dass er dann für die
Handlungen des gesetzlichen Vertreters eintritt, wenn
dieser nicht in seiner Eigenschaft als solcher, sondern
als Angestellter bezw. als Angehöriger der Schiffsbesatzung
 handelt, sei es nun, dass er sich selbst
befugter Weise in diesen Wirkungskreis hineingesetzt
hat. sei es, dass dies durch das Vormundschaftsgericht
1) eod. 5. 737.
2) Motive eod. S. 734 zu $S 708, 709 d. Entwurfs (88 728,
729, B. G.B.). ebenso Brückner S. 349.