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geschehen ist. Steht der gesetzliche Vertreter in
einem solchen Wirkungskreise, so ist er eben so zu
behandeln, wie jeder andere Angestellte, Seine gesetzliche
 Vertretungsmacht tritt hier so völlig in den
Hintergrund, dass, falls sie wegfällt, dennoch seine
Kigenschaft als Hülfsperson bezw. Angehöriger der
Schiffsbesatzung bestehen bleibt. Dieses Verhältnis
müsste erst durch einen besonderen Akt aufgehoben
werden.

In dem oben erwähnten Beispiel würde also der
Mündel dann für die Handlungen bezw. Unterlassungen
des Vormunds haften, wenn dieser besonders als
Verwalter der Häuser des Mündels bestellt wäre.
Ebenso steht im Schiffahrtsrecht der Mündel für das
Verschulden des Vormunds ein, wenn dieser zur Besatzung
 gehört, z. B. Schiffer ist.
Zu den gesetzlichen Vertretern des 8 278 B.G.B.
gehören natürlich auch diejenigen Personen, deren Befugnis
 sich kraft Gesetzes nur auf einen ganz beschränkten
Wirkungskreis, oft nur auf eine einzelne Handlung erstreckt,
 wie z. B. der Pfleger ad hoc. Nun spricht auch
$ 738 IH. G. B. von einer Hilfsperson des Rheders, welche
diesem kraft Gesetzes für einen bestimmten Wirkungskreis
 zugeteilt wird, für welche er aber nicht haftet:
der Zwangslotse. Demnach ist dieser nicht gesetzlicher
Vertreter des Rheders, als welchen ihn z.B. Kühns‘!)
betrachtet. Denn, wenn er auch das Kommando an
Bord übernimmt, und insofern dem Schiffer gleichberechtigt
 an die Seite tritt, können ihm niemals die
Befugnisse zustehen, welche den Schiffer als den Stellvertreter
 des Rheders erscheinen lassen®. Er ist
1) Bei Goldschmidt Bd. 12 S. 421,
2) Das geht schon deshalb nicht, weil — wie Boyens, Seerecht
 Bd. I S. 318 — mit Recht hervorhebt, in gewisser Beziehung