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höchstens Vertreter des Schiffers und auch nur inso
weit, als die rein technische Seite der Schiffsleitung
in Frage kommt. Nun könnte man einwenden, ob er
den Schiffer oder Rheder vertrete, sei nur ein Tformeller
 Unterschied. In Wirklichkeit vertrete er doch
nur die Interessen des Rheders wie der Pfleger die
seines Pflegebefohlenen; ob das direkt oder indirekt
geschehe, dürfe für die Haftung des Herrn keinen
Unterschied machen. Somit sei es billig, dass der
Rheder für den seine Interessen wahrnehmenden
Zwangslotsen ebenso hafte wie der im $ 278 B. G., B.
Vertretene für den in seinem Interesse handelnden
gesetzlichen Vertreter. Tatsächlich vertritt Boyens‘')
diesen Standpunkt, indem er der in Art. 6 des gen.
„Avant-projet .. .“ vorgeschlagenen Haftung des Rheders
für den Zwangslotsen zustimmt?). Wenn er dies damit
begründet, dass es sich beim Lotsenzwang „um eine
Einrichtung zum Schutz der Schiffe handele, deren
Gebrauch nur im eigenen Interesse der Schiffe und
im öffentlichen Interesse erzwungen werde“, so
räumt er den ersteren, die Gleichstellung beider Personen
 allenfalls rechtfertigenden Grund, nämlich das
eigne Interesse des Rheders wieder aus, indem er zugleich
 ein öffentliches Interesse anerkennt. Ist nämlich
ein öffentliches Interesse neben einem eignen des

doch eine Art Oberaufsicht des Schiffers bestehen bleibt, die
sich z.B. darin äussert, dass er dem Lotsen bei Unfähigkeit
Trunkenheit) die Leitung entziehen muss.
1) Boyens, Comite maritime international, S. 7.
2) Kühns bei Goldschmidt S. 421 und E. Müller S, 59
kommen de lege ferenda aus rechtspolitischen Rücksichten zu
demselben Resultat. Sie geben aber das Unbillige ‚der Massregel
 zu und verlangen, dass der Staat als Entgelt dafür in
Weit höherem Masse als jetzt für die Auswahl und Ausbildung
der Zwangslotsen sorge. Vgl. auch Ehrenberg S. 223.