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Rheders vorhanden, so ist nicht einzusehen, weshalb
der Rheder alle Haftung tragen soll, während der
ebenso geschützte Dritte frei ausgeht.
M. E, ist aber die Einrichtung des Lotsenzwanges
überhaupt nicht im Interesse des Rheders getroffen.
Es handelt sich hier vielmehr um Polizeigesetze, die ausschliesslich
 im öffentlichen Interesse erlassen werden !).
Wird durch eine derartige Vorschrift — man denke
nur an die Verordnungen für Automobile, Radfahrer
etc. — gleichzeitig der Betriebsleiter geschützt, um so
besser für ihn, der Grund derselben kann aber stets
nur der Schutz des Publikums sein. In dieser Tendenz
zeigt sich auch der innere Unterschied zwischen der
Stellung eines Zwangslotsen und der des gesetzlichen
Vertreters in $ 278 B.G.B., Denn wie jener nur im
Interesse Dritter, so wird dieser ausschliesslich im
Interesse des Vertretenen bestellt. — Dieser Unterschied
 rechtfertigt auch die verschiedene Haftung,
Was haben wir nun unter Hülfspersonen im Sinne
des 8 278 B.G.B. zu verstehen und inwiefern stehen
sie im Gegensatz zu dem viel genauer begrenzten
Begriff der Schiffsbesatzung? Es drängt sich hier zunächst
 die Frage auf: Sind „die Personen, deren sich
der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
bedient“ identisch mit den „Gehülfen“ des G. B.B.
Von diesen spricht es an mehreren Stellen (88 664,
691; E.G. z. B.G.B. Art. 78). In 8664 stellt es dieselben
 in Gegensatz zu den Substituten d. h. denjenigen
Personen, denen von Beauftragten die Ausführung des
ganzen oder eines in sich abgeschlossenen Teiles der
Leistung zugewiesen wird. Während der Beauftragte

1) Lewis Bd. 1,5. 137 bezeichnet den Zwangslotsen als ein
„Organ der staatlichen Sicherheitspolizei“; vgl. dazu Ehr enberg
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