nämlich — sofern ihm eine Übertragung überhaupt
gestattet ist — hinsichtlich der Substituten nur für
ein ihm „bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden“
 haftet, wird für das Verschulden eines Gehülfen
 der 8 278 für anwendbar erklärt; für erstere
wird also eine Ausnahme von dem Paragraphen statuiert!).
 Wollte damit das Gesetzbuch die Substituten
überhaupt in gründsätzlichen Gegensatz bringen zu
„Gehülfen“ und sie auch in allen anderen Fällen aus
dem 8 278 ausscheiden? Wertheimer”) bejaht dies;
denn „der Substituent — sagt er — hört mit der Substitution
 auf, Schuldner zu sein, und der Substitut wird
an Stelle des ursprünglichen Schuldners Schuldner“.
Mit anderen Worten: Der Substitut ist keine Hülfsperson
 mehr, sondern er wird Selbstschuldner. Wenn
diese Ansicht zu Recht bestände, würde sich ein erheblicher
 Unterschied im Vergleich zur Haftung des
Rheders ergeben. Denn, dass dieser auch für das
Verschulden der Substituten seiner Besatzung, besonders
des Schiffers, — soweit dies überhaupt gestattet ist —
haftet, ist nicht bestritten. 8 516 H.G.B. und $ 9
B. Sch. G. legen dem Schiffer sogar unter Umständen
eine Substitutionspflicht auf 3).
Indes ist Wertheimers Ansicht unhaltbar und der

1) Ebenso ist die Haftung geregelt beim Vorstand des
Vereins, dem Verwahrer, dem Gesellschafter und dem Testamentsvollstrecker
 ($8 27, 691, 712, 2218 B. G. B.).
2) Wertheimer S. 33, Auf demselben Standpunkt steht
Eneccerus in Eneccerus-Lehmann T, S. 480.
38) Übrigens lässt schon das römische Recht den Rheder
aus den Rechtsgeschäften haften, welche ein vom magister
navis substituierter Schiffer abgeschlossen hatte, selbst wenn
jenem Substitution überhaupt oder die Bestellung gerade dieses
Substituten verboten war: IL. 1, 8 5 De exercit act. 14, 1 s.
Boyvens-Lewis S. 342 A. 4.