erwähnte Unterschied gegenüber dem Seerecht besteht
daher nicht. Wenn, wie jener meint, der Substituent
aus dem Obligationsverhältnis völlig ausschiede, würden
die Bestimmungen des 8 664 B,. G. B. und der übrigen
zitierten Ausnahmen von der Regel des &amp; 278 über-[lüssig
 sein.
Hätte nämlich der Gesetzgeber den Austritt des
Substituenten aus der Obligation vorausgesetzt, so hätte
er den Ausschluss seiner Haftung in jenen Ausnahmefällen
 nicht besonders zu erwähnen brauchen. — Wenn
übrigens ferner der Ausdruck „Gehülfen“ in den erwähnten
 Paragraphen die Hülfspersonen im 8 278 im
Gegensatz zu den Substituten erschöpfend hätte definieren
 sollen, so wäre kein Grund dafür ersichtlich,
weshalb das B. G. B. in 8 278 das Wort „Gehülfe“ durch
eine so weitläufige Umschreibung ersetzt haben sollte. —
Die Haftung für Iremdes Verschulden setzt stets
voraus, dass die Hülfsperson mit Wissen und Willen
les Geschäftsherrn tätig wird. Für die Handlungen
von Unberufenen kann er nicht verantwortlich gemacht
werden. Das gilt sowohl im B.G.B., wie in den
Schiffahrtsgesetzen.

Ss 4.

Verhältnis des Haftenden zum Dritten.

$ 278 regelt die Haltung des „Schuldners“; er
setzt ein Schuldverhältnis, also eine Beziehung zwischen
zwei Personen voraus, welche den einen zur Forderung
einer Leistung berechtigt, den anderen zur Bewirkung
einer solchen verpflichtet.
$&amp; 831 dagegen sieht von jeder Beziehung des
Geschäftsherrn zum Dritten ab: die Verantwortlichkeit