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desselben liegt ausserhalb jeden Schuldverhältnisses,
man spricht daher von ausserkontraktlicher Haftung im
Gegensatz zur kontraktlichen im $ 278°). .
Bei der ersten Beratung des Seerechts in der
Hamburger Konferenz wurde beantragt, die Verantwortlichkeit
 des Rheders nur auf den Schaden zu
beschränken, welchen die Schiffsbesatzung „innerhalb
ihres Wirkungskreises einem Kontrahenten des
Rheders“?) zufügt. Dieser Antrag wurde verworfen
und ausdrücklich betont, dass die Rhederhaftung sich
auf die kontraktlichen wie ausserkontraktlichen Schäden
beziehen müsse?). Insofern berührt sich 8 485 H. G. B.
sowohl mit $ 278 wie mit 8 831 B.G.B.
Von dem Vertragsverhältnis zwischen Ersatzverpflichteten
 zum Ersatzberechtigten abgesehen, kann
der „Dritte“, wie er in den drei Gesetzen übereinstimmend
 genannt wird, jeder beliebige Andere, insbesondere
 auch jede andere Person der Schiffsbesatzung
sein, die geschädigt ist.
Hinsichtlich der Bedeutung des $ 3 B. Sch. G. für
kontraktliche Verhältnisse einerseits und ausserkoniraktliche
 anderseits heisst es in der Begründung‘):
„Der Schwerpunkt der Bestimmung des 8 3 liegt
in der Haftung für Schäden, welche ausserhalb des
Kreises der Vertragsverbindlichkeiten desSchiffseigners
liegen.“

1) Diese zwar ungenaue, aber allgemein gebräuchliche
and hier der Kürze halber beibehaltene Einteilung müsste genauer
 heissen: Haftung in bestehenden Schuld verhältnissen jeder
Art im Gegensatz zur „ausserkontfraktlichen Haftung“, Vergl
Windscheid-KipplI, S. 923, Feder S. 14, Hoffmann S. 108,
2) Vergl. Prot. S. 3760,
3) Vergl. Prot. S. 4159.
4) Begr. der Reichstagsvorlagen S. 39,