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In den Fällen nämlich, wo Rheder und Dritter
vertraglich miteinander verbunden sind, folgt die
Haftung regelmässig schon aus dem Vertrage. So
wird der Bodmereigläubiger seinen Ersatzanspruch auf
das Konossement stützen. Dem Wesen der Schiffahrt
entsprechend, wird am häufigsten der Frachtvertrag
in Frage kommen. Die besonderen Vorschriften, die
hier das Handelsgesetzbuch für die Binnenschiffahrt
$ 431 H.G.B. i. Verb. mit 8 26 B, Sch. G.) über die
Haftung des Frachtführers „für ein Verschulden seiner
Leute und anderer Personen, deren er sich bei der
Beförderung bedient, gibt, kommen für uns nur in
Betracht, wenn Schiffseigner und Frachtführer dieselbe
Person sind. Denn „in dem Fall, wo Schiffseigner
und Frachtführer verschiedene Personen sind, kann
auch bei Verlust und Beschädigung von Frachtgütern
sowie bei verspäteter Ablieferung derselben ein Anspruch
 gegen den Schiffseigner nur auf die Bestimmung
des $ 3 gestützt werden.“ 1)
Die Vorschriften des Seerechts für den Frachtvertrag
 machen den Verfrachter für die Handlungen
seiner Gehülfen nicht besonders streng verantwortlich;
ist derselbe Rheder, so kommen hinsichtlich seiner
Haftung für die Besatzung in erster Linie die weiter.
gehenden Bestimmungen des 8485 H.G B. zur Anwendung,
 andernfalls hat es bei den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts sein Bewenden. Inwieweit aber
der Frachtvertrag die hier fraglichen Haftungsbestimmungen
 sonst noch modifiziert, wird an den geeigneten
Stellen gezeigt werden.
Während 8 485 H. G. B. über die Art des Rechtsverhältnisses
 zwischen Rheder und Dritten gar nichts

I) Begr. der Reichstagsvorlagen S. 89.