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sagt, und 8 468 nur einmal einen „Vertrag“ erwähnt,
macht 8 278 die Haftung des Schuldners von der Erfüllung
 einer „Verbindlichkeit“ abhängig. Die Auslegung
 dieses Begriffes ist daher von grosser Bedeutung
für die Abgrenzung von $ 278 gegenüber den zu vergleichenden
 Bestimmungen.
Darüber, dass das Schuldverhältnis in $ 278 nicht
durch einen Kontrakt begründet zu sein braucht, dass
es vielmehr auch aus einem anderen Vorgang, zZ. B.
einer unerlaubten Handlung, entstehen kann, herrscht
in der Literatur keine Meinungsverschiedenheit.
Dagegen hat Nussbaum‘) in einer eingehenden
Untersuchung eine Unterscheidung von „echten“ und
„unechten“ Verbindlichkeiten zu begründen versucht;
hierbei jedoch heftigen Widerspruch gefunden?); und
das mit Recht. Nussbaum lässt die Anwendung von
$ 278 nämlich nur bei „echter“ Verbindlichkeit zu,
d.h., wenn es sich um Übertragung eines „Guts“
handelt 3), nicht aber wenn die Verpflichtung des Schuldners
 sich nicht‘ auf eine solche Leistung, sondern auf
ein bestimmtes Verhalten (Aufbewahrungs -Instandhaltungspflicht)
 beziehe. Mit Recht sagt hiergegen
Feder*%):
„Bei dieser Wortinterpretation stehen bleiben,
heisst dem bedeutsamen Gedanken des 8 278 seine
Schärfe nehmen, heisst die allgemeine Verantwortlichkeit
 des Schuldners zerstückeln.“ In der Tat
1) Nussbaum 58. 44,
2) Vergl. Planck S.51, Wertheimer 8.33, Schütz S. 24.
Hoffmann S. 110.
3) Schütz S. 25 fragt mit Recht, worin die Übertragung
eines Guts zu erblicken sei, wenn der Inhaber eines Krematoriums
die Einäscherung einer Leiche übernimmt, wobei das Verschulden
 der Gehülfen doch sicherlich unter $&amp; 278 falle.
4) Feder S. 44.