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geben weder das bürgerliche Gesetzbuch selbst, noch
seine Motive!) Anlass zu einer derartigen Auslegung des
8278. Die praktische Anwendung zeigt, dass diese
Auslegung sicher nicht den Sinn des Gesetzes treffen
kann. Wenn mein Diener das entliehene Gewehr beim
Reinigen vor der Zurückgabe aus Böswilligkeit oder
Fahrlässigkeit beschädigt, soll ich nicht aus 8 278
haften, wohl aber, wenn er es eine halbe Stunde nachher
 dem Verleiher zurückbringt und bei Erfüllung
dieser echten Verbindlichkeit die Schädigung vollführt!
Es wird demnach daran festzuhalten sein, dass —
innerhalb des Erfordernisses eines bestehenden Schuldverhältnisses
 — der Ausdruck „Verbindlichkeit“ dem
$ 278 keine eingeschränktere Bedeutung gibt, als den
zitierten Paragraphen des Schiffahrtsrechts. Diese wie
jener gelten für „echte“ wie „unechte“ Verbindlichkeiten.


Der Verletzte muss in $ 278 ferner unmittelbarer
Vertragsgegner sein. Es genügt nicht, dass er nur
Vertragsbegünstigter ist. Das ist natürlich wiederum
für $ 485 H.G. B. und 8 3 B. Sch. G. belanglos. Der
Restaurateur haftet der Gastgeberin, welcher ein Kellner
fahrlässiger Weise die Sauce über das Kleid giesst,
aus $ 278, nicht aber dem gleicherweise beschädigten
Gast, Auch $ 831 wird demselben nicht helfen, da
der Wirt in der Regel den Mangel der culpa in eligendo
bezüglich des Kellners wird nachweisen können. Hat
dagegen das Diner in der Restauration ‚eines Salondampfers
 stattgefunden, so wird auch der verletzte
Gast sich unter allen Umständen an dem Rheder resp.

1) Vergl. 8224 Abs. 1 (I. Entwurf), Der hier noch vorhandene
 Ausdruck „Bewirkung der Leistung“, sollte ja gerade
durch die Worte „Erfüllung einer Verbindlichkeit“ erweitert
werden.