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gültig wirksam geworden, die notwendige Voraussetzung
des $ 278: die rechtsgeschäftliche Bindung zwischen
Herr und Dritten ist mithin gegeben. Trotzdem kommt
dieser Paragraph hier nicht zur Anwendung.
Ausschlaggebend dafür sind die Worte „zur Erfülung“.
 Denn da der Schuldner nur für die schuldhafte
 Schädigung haftet, welche seine Hülfsperson bei
„Erfüllung“ der Verbindlichkeit verübt, ist er .nicht
für die bei „Begründung“ derselben begangene verantwortlich
 zu machen. Das Schuldverhältnis, hier
also der Kaufvertrag, muss erst entstanden sein, um
erfüllt werden zu können. Er muss also der schädigenden
 Handlung zeitlich vorausgehen; nicht aber
durch dieselbe oder gleichzeitig mit ihr, wie in vorliegendem
 Falle, durch den Betrug, erst begründet
werden. Deshalb setzt nach richtiger Meinung!) 8 278
eine bestehende Verbindlichkeit voraus; eine zugleich
mit der schädigenden Handlung entstehende genügt
nicht. Für den Betrug haftet der Herr nur insoweit,
als er für eine ausserkontraktliche unerlaubte Handlung
 seines Gehülfen einsteht. Es kommt also 8 831
zur Anwendung; der Herr haftet demnach nicht unbedingt
 wie in $ 278; er kann sich vielmehr exkulpieren.
Anders der Rheder, für ihn tritt die strenge
Haftung aus $$ 485, 486 H.G.B. ein ohne Rücksicht
darauf, ob das Verschulden der Besatzung beim Vertragsabschluss
 stattgefunden hat oder nicht.

i) Kuhlenbeck zu $ 278 bestreitet dies,. gegen ihn besonders
 Schütz S. 22.