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S 6.

Die schädigende Handlung.

Die schädigende Handlung kann in Jeder menschlichen
 Tätigkeit, auch in Unterlassungen!) bestehen.
Sie muss eine unerlaubte im Sinne von $ 823 ff. B. G. B.
sein), wenn 8831 Anwendung finden soll. Durch
diese Beschränkung unterscheidet sich $ 831 wesentlich
von 8278 B.G.B. und 8485 H.G.B., welche alle
Schädigungen umfassen, sofern sie nurein „ Verschulden“
darstellen.
Mit dem „Verschulden“ ist nur die subjektive
Seite der Handlung gekennzeichnet; ein objektives
Merkmal wird nicht ausdrücklich in $ 278, wohl aber
in S$$ 831 und 485 H. G. B. hervorgehoben; im ersteren
heisst es, die Handlung muss „in Ausführung der Verrichtung“,
 im letzteren „in Ausführung der Dienstverrichtungen“
 geschehen sein,
Es ergibt sich mithin. die Frage: Wird durch
diesen Wortlaut der Kreis der schädigenden‘ Handlungen
 enger gezogen als in $ 278, der über die Beziehung
 derselben zur Erfüllung der Obligation keinen
ausdrücklichen Hinweis enthält. Hinsichtlich ihrer
praktischen Bedeutung spitzt sich die Frage dahin zu:
Ist der Geschäftsherr nur für den Schaden verantwortlich,
 welchen die Hülfsperson unmittelbar durch
die schuldhafte Handlung anrichtet. oder auch für

1) Dies ist besonders wichtig für das Seerecht, namentlich,
wenn der Schiffer es unterlässt, während der Fahrt durch Befolgung
 seemännischer Regeln Schaden abzuwenden. (Prot.
S, 3731.)
2) Feder S. 100 behauptet abweichend von allen übrigen
las Gewenteil.